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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.320/2002 /rnd 
 
Urteil vom 3. Februar 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Industriestrasse 7, 6005 Luzern, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten. 
 
Werkvertrag; Haftung aus culpa in contrahendo; Passivlegitimation, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 3. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (nachfolgend: die Beklagte) schloss mit der Versicherung Y.________ am 15. Juni 1998 einen Vertrag, worin sich die Beklagte zur Erstellung eines als "Help Point" bezeichneten, nach einem Modularsystem konzipierten mobilen Pavillons verpflichtete. Gemäss ihrer Darstellung beauftragte die Beklagte die zur X.________-Gruppe gehörende Z.________ AG mit der Erstellung des Pavillons. Diese soll A.________ (nachfolgend: der Kläger) für die Ausarbeitung der Detailpläne und der Konstruktionszeichnungen beigezogen haben. Nach der Darstellung des Klägers will dieser demgegenüber nicht von der Z.________ AG , sondern unmittelbar von der Beklagten am 15. Juni 1998 mit den genannten Arbeiten beauftragt worden sein. Am 31. Juli 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zusammenarbeit beendet sei. Der Kläger stellte seinen Aufwand für den Monat Juni am 2. Juli 1998 mit Fr. 15'506.--, denjenigen für den Monat Juli am 6. August 1998 mit Fr. 20'277.60 und Fr. 18'403.20 in Rechnung. 
B. 
Im November 1998 beantragte der Kläger beim Kantonsgericht des Kantons Zug, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 5'506.-- inkl. Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 20'277.60 und Fr. 18'403.20 inkl. Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 22648 und Nr. 23039 aufzuheben. Mit Urteil vom 5. Juli 2001 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger Fr. 24'748.-- zu bezahlen. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, welche das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 3. September 2002 abwies. 
C. 
Die Beklagte ficht das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht an. Sie beantragt, es sei das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Parteien einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 OR abschliessen wollten. Darin sollte sich der Kläger zur Erstellung von Konstruktionszeichnungen und Detailplänen gegen eine von der Beklagten zu entrichtende Vergütung verpflichten. Die Qualifizierung dieses Austauschverhältnisses als Werkvertrag wird nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 127 III 519 E. 2b S. 523; 127 III 328 E. 2a S. 329; 119 II 426 E. 2b S. 428, 40 E. 2d S. 45f.). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Parteien einen anderen auf Arbeitsleistung gerichteten Vertrag abschliessen wollten. 
1.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sich die Parteien nur über die Entgeltlichkeit, nicht aber über die Höhe der Vergütung für die Werkleistungen geeinigt hätten. Da die Höhe der Vergütung für beide Parteien ein subjektiv wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen sei, sei zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe aber ein Vertragsverhandlungsverhältnis bestanden, woraus sich vorvertragliche Pflichten ergeben würden. 
2. 
2.1 Die Beklagte bestreitet zunächst die Passivlegitimation. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es sei dem Kläger gelungen, die Passivlegitimation der Beklagten in der vorliegenden Streitsache zu beweisen. Die Vorinstanz habe damit Art. 8 ZGB verletzt. 
2.2 Im vorliegenden Fall liegt kein Problem der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB vor, da die Vorinstanz den Vertragsabschlusswillen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips prüft. Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen des Kantonsgerichts. Dieses stellte fest, dass für den tatsächlichen Vertragsabschlusswillen der Beklagten kein Beweis vorliegt, dass die Äusserungen der Beklagten aber objektiv als Ausdruck eines entsprechenden Willens verstanden werden durften. Soweit die Beklagte Rügen vorbringt, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen richten, ist sie nicht zu hören. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachgerichts gebunden (Art. 43 Abs. 3, 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung ausgeschlossen (BGE 126 III 388 E. 8 S. 389). 
2.3 Weiter zeigt die Beklagte nicht rechtsgenüglich auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben falsch auslegt. Die Vorinstanz verweist auf eine von der Beklagten verfasste Besprechungsnotiz vom 23. Juni 1998, woraus sich ergibt, dass der Kläger der Beklagten eine Auftragsbestätigung einreichen und monatlich an die Beklagte fakturieren sollte und dass die Beklagte die Rechnungen bezahlen würde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Kläger aufgrund dieser Äusserungen nach Treu und Glauben vom Vorliegen eines Vertragsabschlusswillens der Beklagten ausgehen durfte. 
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Beklagten in Bezug auf die Passivlegitimation unbegründet und die Berufung insoweit abzuweisen ist. 
3. 
3.1 Weiter bestreitet die Beklagte die Haftung aus culpa in contrahendo. Sie habe während den Vertragsverhandlungen stets zu erkennen gegeben, nicht bereit zu sein, dem Kläger eine Vergütung nach Aufwand zu bezahlen. Ein nachträglicher Ausgleich für bereits erbrachte Leistungen des Klägers könne deshalb höchstens nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, der Kläger habe zumindest bis zum 17. Juni 1998 mit einer Einigung auf eine mehr als Fr. 15'000.-- betragende Vergütung rechnen dürfen. Die Beklagte habe den Kläger die Werkarbeiten am 15. Juni 1998 aufnehmen lassen und erst am 31. Juli 1998 die Vertragsverhandlungen endgültig abgebrochen. Die Beklagte hätte den Kläger darüber informieren müssen, wenn für sie eine Einigung auf eine Vergütung, die höher als Fr. 15'000.-- ist, nicht in Frage kam. Da sie ihre Pflicht zur Aufklärung nicht erfüllte, sei sie dem Kläger schadenersatzpflichtig. 
3.2 Die Haftung aus culpa in contrahendo beruht auf der Überlegung, dass sich potentielle Vertragspartner während den Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 125 III 86 E. 3c S. 89; 120 II 331 E. 5a S. 336). Die Verhandlungspartner sollen gegenseitig auf die Richtigkeit, die Ernsthaftigkeit und die Vollständigkeit ihrer Erklärungen vertrauen dürfen (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). Sie schulden einander nach Massgabe von Treu und Glauben Schutz und Aufklärung (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). Wie weit diese Schutz- und Aufklärungspflichten reichen, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336; 105 II 75 E. 2b S. 80). 
Das Vertragsverhandlungsverhältnis verpflichtet die Parteien nicht dazu, einen Vertrag abzuschliessen. Nicht treuwidrig handelt deshalb jene Partei, die sich dazu entschliesst, die Vertragsverhandlungen abzubrechen. Sie hat darüber grundsätzlich auch nicht Rechenschaft zu geben (BGE 105 II 75 E. 2b S. 80). Eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt in einem solchen Fall selbst dann nicht zum Zug, wenn die Parteien vorgängig zeitaufwendige Verhandlungen unterhielten oder Investitionen im Vertrauen in den Vertragsabschluss tätigten. Grundsätzlich hat jede Partei das Risiko für vergeblich aufgebrachte Zeit und nutzlosen Aufwand selbst zu tragen (SJ 2002 I 164ff., S. 168, 4C.152/2001). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann aber darin liegen, dass eine Partei den Verhandlungspartner über ihren fehlenden Vertragsabschlusswillen nicht aufklärt und den Partner im falschen Glauben lässt, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen werde (SJ 2002 I 164ff., S. 168, 4C.152/2001). Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). 
3.3 Nach dem Gesagten haftet die Beklagte nicht allein deshalb, weil der Kläger bereits vor Vertragsabschluss mit der Ausarbeitung der Pläne und Zeichnungen begann. Von Bedeutung ist aber, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die Vergütungshöhe Thema diverser Besprechungen zwischen den Parteien war. In einem Besprechungsbericht vom 10. Juli 1998 bezifferte die Beklagte die Vergütung des Klägers für den Monat Juni 1998 mit Fr. 15'000.-- und diejenige für den Monat Juli 1998 mit 25'000.--, was einen Gesamtbetrag von Fr. 40'000.-- ausmacht. An der genannten Besprechung sahen die Parteien überdies vor, das weitere Vorgehen am 17. Juli 1998 zu besprechen. Soweit die Beklagte diese Feststellungen der Vorinstanz rügt, ist sie nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
Das Verhalten der Beklagten war geeignet, beim Kläger das begründete Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen und in das Zustandekommen einer Einigung über eine Fr. 15'000.-- übersteigende Vergütung zu erwecken. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei geschäftserfahren und hätte das Erbringen der Werkleistungen von sich aus ablehnen müssen, geht fehl, da der Kläger um die mangelnde innere Bereitschaft der Beklagten zur Einigung über die Vergütungshöhe nicht gewusst haben konnte. Die Beklagte hätte den Kläger vielmehr informieren müssen, sobald für sie feststand, nicht mehr als Fr. 15'000.-- bezahlen zu wollen. Indem sie dies unterliess und die Vertragsverhandlungen erst am 31. Juli 1998 abbrach, enttäuschte sie das Vertrauen des Klägers in die Ernsthaftigkeit und Richtigkeit ihrer vorherigen Erklärungen. Unerheblich ist, ob die Beklagte in doloser Absicht oder fahrlässig handelte (BGE 105 II 75 E. 2a S. 80). Da die Beklagte wusste, dass der Kläger die Werkarbeiten bereits aufgenommen hatte, hätte sie diesen so frühzeitig wie möglich informieren müssen. Die Verletzung der Aufklärungspflicht wiegt umso schwerer, als der Kläger in Anbetracht des engen Zeitrahmens zur Realisierung des Projekts "Help Point" im Interesse der Beklagten tätig geworden war. 
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger aus culpa in contrahendo für den Schaden haftet, der ihm daraus entstand, dass er im Vertrauen auf ihre Erklärungen die Werkarbeiten aufnahm und während den Verhandlungen fortsetzte. 
 
4. 
4.1 Ferner rügt die Beklagte die Schadensberechnung. Die Vorinstanz habe den Kläger so gestellt, wie wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre. Damit habe sie den Schaden fälschlicherweise nach dem positiven Vertragsinteresse berechnet. 
4.2 Bei der Haftung aus culpa in contrahendo ist das negative Vertragsinteresse zu ersetzen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aus dem von der Beklagten erweckten Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erwachsen ist (BGE 105 II 75 E. 3 S. 81). In welchem Umfang der Kläger dadurch, dass er sich auf die nachträglich gescheiterten Verhandlungen einliess, geschädigt wurde, ist eine Tatfrage, die im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 123 III 241 E. 3a S. 243, mit weiteren Hinweisen). 
4.3 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Kläger so zu stellen ist, wie wenn keine Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten. Massgebend ist die Zeit bis zum 17. Juli 1998, da der Kläger gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nach diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Einigung rechnen durfte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Beklagte dem Kläger für dessen vergebliche Aufwendungen für das Projekt "Help Point" ersatzpflichtig. 
 
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte den Schadensumfang des Klägers in der Höhe von Fr. 33'000.-- anerkannt hat. Die dagegen erhobenen Rügen sind im Verfahren der Berufung unzulässig. 
5. 
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: