Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_14/2010 
 
Urteil vom 3. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Parteien 
X.________-Gesellschaft, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin am 5. September 1998 infolge einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma erlitt; 
dass die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Haushaltschaden natürliche und adäquate Folge dieses Unfalls sei; 
dass die Beschwerdeführerin auch den Umfang des geltend gemachten Haushaltschadens bestreitet; 
dass das Bezirksgericht Bischofszell mit Urteil vom 1. Dezember 2008 die von der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2006 gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 440'404.-- nebst Zins abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau in Gutheissung der Berufung der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 9. Juli 2009 (expediert am 25. November 2009) die Haftung der Beschwerdeführerin im Grundsatz bejahte und die Streitsache an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückwies, namentlich zur Feststellung des Ausmasses der Einschränkung in der Haushaltsarbeit sowie der Adäquanz der Kausalität zwischen dem Unfall und der eingeschränkt möglichen Haushaltstätigkeit; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Januar 2010 beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass der Entscheid des Obergerichts einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der mit Beschwerde in Zivilsachen nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG); 
dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis der Beschwerdeführerin obliegt, in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.); 
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, die Beschwerdeführerin aber im Wesentlichen lediglich behauptet, die erste Instanz müsste "komplexe Fragen" klären, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2); 
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die von der ersten Instanz zu klärenden Sachverhaltsfragen ein kostspieliges Beweisverfahren erforderlich sein sollte; 
dass die Beschwerde somit nicht hinreichend begründet ist und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni