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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_46/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher X.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 9. Dezember 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (1971; Kosovare) reiste 1995 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach Heirat mit einer 1942 geborenen Schweizerin im September 1996 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde im April 2000 geschieden und das Migrationsamt verweigerte deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete er wiederum eine Schweizerin (1965), worauf ihm erneut die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Auch diese Ehe wurde geschieden (2006). In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung verlängert. In Kosovo hat er mit einer 1980 geborenen Landsfrau sechs Kinder (1998, 2000, 2001, 2004, 2006, 2009). A.________ wurde verschiedentlich strafrechtlich verurteilt: 1999 zu 15 Monaten Gefängnis wegen Verbrechens gegen das BetmG, wegen (versuchten) Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Ehe, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und grober Verkehrsregelverletzung; 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Widerhandlung gegen das WG; 2013 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen in Gehilfenschaft verübter qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, wegen Hehlerei, mehrfachen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das WG; 2015 zu einer Busse wegen Vergehens gegen das SVG. Am 1. Juli 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Nachzugsgesuche für die beiden ältesten Kinder ab. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Rechtsmittel ab. 
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der vorsorglich eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung. Sie wurde am 29. Januar 2016 ergänzt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet. 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer beruft sich für die Verlängerung auf Art. 33 Abs. 3 AuG. Nach dieser Vorschrift  kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden; insofern besteht  kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung - wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2). Insofern stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit welcher allerdings nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).  
Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt verletzt würden, und insofern liegt hier u.a. auch das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE 133 I 185 ff.) nicht vor. 
 
3.  
Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass