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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_765/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Postfach 959, 6460 Altdorf UR, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und Schändung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.X.________ werden zahlreiche Straftaten zum Nachteil dreier Frauen vorgeworfen. Er habe C.________ ab 1998 bis 2003 mehrfach vergewaltigt (wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei) und mehrfach sexuell genötigt. Weiter habe er E.________ im Jahre 1999 und D.________ im Jahre 2005 sexuell missbraucht. 
 
B.  
Das Landgericht Uri sprach A.X.________ mit Urteil vom 5., 8. und 13. Juni 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 
Die Berufung von A.X.________ wies das Obergericht des Kantons Uri am 12. Juli 2013 ab. 
 
C.  
Am 18. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von A.X.________ in Bezug auf den Schuldspruch der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_100/2014). 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte am 24. April 2015 erneut den Schuldspruch des Landgerichts Uri. Es verurteilte A.X.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. 
 
E.  
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügt die über 60-seitige Beschwerde in weiten Teilen nicht. Sie geht nicht nur im Wesentlichen an der Sache vorbei (E. 2 ff. nachfolgend), sondern muss auch als übermässig weitschweifig bezeichnet werden. Es kann darauf verzichtet werden, sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Verbesserung zurückzuweisen. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 mit Ausnahme der Rüge betreffend die Verletzung des Anklageprinzips sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 8. November 2010 in Ziffer 3.1 umschriebene Tatvorwurf die Nötigung zu verschiedenen sexuellen Handlungen umfasst. Eine versuchte Vergewaltigung wurde nicht angeklagt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf in Ziffer 3.1 neu beurteilen muss (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3 und 5).  
 
2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteil 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Rapport der Kantonspolizei Uri vom 1. Januar 2015 sowie auf die polizeilichen Einvernahmen seines Bruders B.X.________ und von F.________ vom 30. Dezember 2014. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm sowie der Vorinstanz die Protokolle vorenthalten. Aus diesen Akten gehe hervor, dass er gegenüber den einvernommenen Personen seine Unschuld beteuert habe. Die Schriftstücke seien neu und entlastend. Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von Rügen an die Adresse der Staatsanwaltschaft, so die Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, des Gebots des fairen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, von Treu und Glauben unter Hinweis auf Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, des Untersuchungsgrundsatzes unter Hinweis auf Art. 6 StPO und schliesslich von Dokumentations- und Protokollierungsvorschriften unter Hinweis auf Art. 76 Abs. 3 und Art. 399 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
3.2. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers stellen die Aussagen zweier Auskunftspersonen vom 30. Dezember 2014 Revisionsgründe dar. Ihm kann nicht beigepflichtet werden. Die Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zugunsten der verurteilten Person setzt voraus, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 298; je mit Hinweisen). B.X.________ und F.________ wurden durch die Kantonspolizei zu Drohungen befragt, welche der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs im August 2013 ausgesprochen haben soll. Im selben Gespräch bekundete der Beschwerdeführer nach der Darstellung der Auskunftspersonen seine Unschuld in Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Übergriffe. Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen sind die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im Gespräch mit seinem Bruder und dessen Arbeitskollegen nicht erheblich. Sie vermögen das Beweisfundament nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Es ist durchaus zu erwarten, dass eine beschuldigte Person, welche ihre Unschuld im Strafverfahren von Anfang an wiederholt beteuert, dies auch im privaten Bereich tut.  
Der Beizug der fraglichen Akten war für den Nachweis des Sachverhalts entbehrlich und damit nicht angezeigt. Von einem Unterschlagen entscheidrelevanter Umstände kann keine Rede sein. Dass die Protokolle nicht Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids bilden, verletzt weder die angerufenen Grundrechte noch die übrigen vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der Strafprozessordnung. Offenbleiben kann deshalb, ob die Beweismittel unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids überhaupt zulässig wären (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 107 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Vorinstanz müsse unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid eine vollständige Neubeurteilung der Strafsache vornehmen. Das Berufungsurteil vom 12. Juli 2013 sei vollständig aufgehoben worden. Mit der Rückweisung bestehe "überhaupt keine Entscheidung über die mit Anklageschrift vom 8. November 2010 erhobenen Vorwürfe und die dort beschuldigte Person mehr [...]" (Beschwerde S. 16). 
Die in der Folge erhobenen Rügen (Beschwerde S. 16 - 60) und die entsprechende Argumentation gehen von dieser Prämisse aus. Sie ist unzutreffend. Die V orinstanz durfte sich von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils vom 12. Juli 2013 hatten Bestand und waren in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid formell das ganze erste Urteil der Vorinstanz aufgehoben wurde. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils (Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Aus der Begründung des Bundesgerichtsentscheids vom 18. Dezember 2014 ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf in Ziffer 3.1 in Verletzung des Anklagegrundsatzes als versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 qualifiziert und einzig den entsprechenden Anklagesachverhalt neu zu beurteilen hatte. Diese Neubeurteilung tangiert nicht die objektive Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorfall vom 22. Oktober 2005 geschweige denn die Übergriffe zum Nachteil von C.________ und E.________. Der Beschwerdeführer verkennt die aufgeführten Grundsätze (vgl. auch E. 2) und damit den Prozessgegenstand in verschiedener Hinsicht. 
 
4.1. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Erwägungen aus ihrem ersten Urteil übernimmt, die vor Bundesgericht nicht oder erfolglos angefochten worden waren (vgl. Entscheid S. 15 ff.), können sie hier nicht beanstandet werden. Gleichwohl erhebt der Beschwerdeführer zahlreiche Einwände, die ausserhalb des Rahmens des zweiten Berufungsverfahrens liegen. So macht er beispielsweise geltend, die Vorinstanzen hätten die Privatklägerinnen zu Unrecht nicht befragt, deren Aussagen seien ohne Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards gewürdigt worden, die Vorinstanz sei bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Willkür verfallen und die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei unhaltbar. Damit verlässt der Beschwerdeführer wiederholt die Thematik des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und ist er nicht zu hören.  
 
4.2. Gleich verhält es sich betreffend den Vorfall vom 22. Oktober 2005 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3. Die Vorinstanz hält fest, es sei nicht erneut zu prüfen, ob den Aussagen der im Tatzeitpunkt erheblich angetrunkenen Beschwerdegegnerin 3 (wie bereits im ersten Berufungsentscheid) Glauben geschenkt werden könne. Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2013, die Vorinstanz habe über die Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 kein Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben sowie diese nicht vor Schranken befragt. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV), die Beweiserhebungspflicht (Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 3 StPO), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verletzt. Das Bundesgericht wies im Jahre 2014 sämtliche Rügen als unbegründet ab und hielt Folgendes fest. Bei Besonderheiten in der Person könne eine Begutachtung der Aussagefähigkeit oder Aussagequalität in Frage kommen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen sei primär Sache der Gerichte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht unvertretbar ist, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 detailliert, authentisch und überzeugend ausfielen und sich der Beschwerdeführer, selbst wenn er alle drei befragten Frauen in physischen und psychischen Ausnahmezuständen sieht, in keiner Weise mit ihren Sachverhaltsdarstellungen befasste. Die Vorinstanzen waren zweifelsohne in der Lage, die belastenden Aussagen zu würdigen (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.4). Diese Punkte waren im neuen Verfahren nicht mehr aufzuwerfen. Mithin war das Verfahren nach der Rückweisung in Bezug auf den objektiven Tathergang nicht neu in Gang zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer betreffend den fraglichen Übergriff eine "schwere Bewusstseinsstörung mit einhergehender Unfähigkeit des Erkennens, der Willensbildung und der Willensumsetzung" anführt, überzeugt sein Vorbringen im Übrigen nicht. Die Vorinstanz schliesst einen schweren Rauschzustand aus. Nach ihren Feststellungen erkannte der Beschwerdeführer und nahm er zumindest in Kauf, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 3 erfolgten (Entscheid S. 37 ff.). Dass und inwiefern dieses vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und deshalb willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer machte im Rückweisungsverfahren geltend, die Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 seien vor Vorinstanz zu befragen und es sei ihm sowie seinem Verteidiger Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz verweist dazu auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (E. 3.4) und erwägt, über den Beweisantrag auf Befragung der Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 sei definitiv entschieden worden. Er stehe im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition. Unbehelflich sei der erweiterte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer persönlich die Möglichkeit zur Befragung einzuräumen. Bei den am 19. April 2011 und 22. Mai 2012 durchgeführten Einvernahmen seien der Beschwerdeführer und sein Verteidiger anwesend gewesen. Eine Verletzung von Art. 147 StPO habe das Bundesgericht nicht festgestellt (Entscheid S. 12 ff.).  
Es ist vertretbar, dass die Vorinstanz die Befragung der Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 im Jahre 2013 nicht wiederholte (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.4). Darauf ist nicht zurückzukommen. Weder machte der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geltend, er habe während des Verfahrens sein Fragerecht generell nicht ausüben können, noch wurde behauptet, er habe einzelne Ergänzungsfragen stellen wollen, welche von den kantonalen Behörden nicht zugelassen worden wären. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern er seine Verteidigung nicht wirksam ausüben konnte und weshalb es zur effektiven Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte notwendig erscheinen sollte, dass ihm im ersten vorinstanzlichen Gerichtsverfahren die Möglichkeit zur ergänzenden Befragung erneut hätte eingeräumt werden müssen (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.4). Diese Thematik kann der Beschwerdeführer hier nicht neu zur Diskussion stellen. Er verkennt ein weiteres Mal, dass die verschiedenen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 3 (wie auch die Befragungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4) und seine Mitwirkungsrechte bei der Erhebung der Personalbeweise nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids waren. Zum behaupteten Ausschluss des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f. und 17 ff.) bleibt Folgendes zu bemerken. Die Vorinstanz stellt fest, dass bei den erstinstanzlichen Einvernahmen vom 19. April 2011 und 22. Mai 2012 sowohl der Verteidiger als auch der Beschwerdeführer anwesend waren. Zumindest in Bezug auf die Befragung der Beschwerdegegnerin 3 entspricht dies dem (vom Beschwerdeführer zitierten) Verfahrensprotokoll vom 19. April 2011. Von diesen tatsächlichen Feststellungen weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger (Art. 105 Abs. 1 BGG) und zudem aktenwidriger Weise ab. Selbst wenn er der Beschwerdegegnerin 3 in Wahrung ihrer Opferrechte nicht direkt gegenübergestellt worden wäre (vgl. dazu Art. 152 f. StPO und Urteil 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3), bildete dieser Umstand im Übrigen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_100/2014 und konnte auch nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sein. 
 
5.  
Mit den Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Qualifikation der Übergriffe auf die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 als mehrfache Vergewaltigung (teilweise versucht), mehrfache sexuelle Nötigung und Schändung war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und im zweiten Berufungsverfahren nicht neu zu prüfen. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zu hören, soweit er sich vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz entfernt und behauptet, dass die Beschwerdegegnerin 3 "die ihr angeblich abverlangten Selbstbefriedigungshandlungen lediglich vortäuschte" (vgl. Entscheid S. 37 f.). 
 
6.   
 
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren als unvertretbar hoch (Beschwerde S. 60 f.).  
 
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
6.3.   
 
6.3.1. Die Vorinstanz qualifiziert die objektive und subjektive Tatschwere insgesamt als sehr erheblich. Sie berücksichtigt unter anderem, dass der Beschwerdeführer sich an drei Frauen verging, die Beschwerdegegnerin 2 über einen Zeitraum von (fast) fünf Jahren mehrfach vergewaltigte und sexuell nötigte und er insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 äusserst grob vorging (unter anderem mehrfache anale Penetration und mehrfaches Einführen der ganzen Hand in die Vagina). Indem der Beschwerdeführer in wenig substanziierter Weise auf eine "teils geringe Übergriffsintensität" verweist und meint, bei der Beschwerdegegnerin 2 seien die Folgen der Übergriffe bis heute nicht bekannt, vermag er sich nicht zu entlasten. Dass die sexuelle Nötigung und die Schändung der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 vergleichsweise weniger intensiv ausfielen, verkennt die Vorinstanz nicht.  
Hingegen geht die Vorinstanz methodisch nicht korrekt vor, indem sie den ordentlichen Strafrahmen aufgrund der mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre erweitert. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände zeigt die Vorinstanz nicht auf. Dennoch kann das Bundesgericht, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Indem die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatschwere insgesamt als sehr erheblich einschätzt, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Die fragliche Einsatzstrafe von acht Jahren bewegt sich im oberen Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses stehen auch begrifflich noch im Einklang (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso kann auf eine Aufhebung des Urteils und eine Rückweisung verzichtet werden, obgleich die Vorinstanz soweit erkennbar gedanklich keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Insbesondere bringt er nicht vor, das methodisch unrichtige Vorgehen der Vorinstanz wirke sich zu seinem Nachteil aus. 
 
6.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er als 53-jähriger Familienvater und Bundesangestellter ausgeprägt strafempfindlich sei. Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe verliere er seine Arbeitsstelle. Die Wahrscheinlichkeit, nach dem Strafvollzug wieder eine Stelle zu finden, sei marginal. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Der Beschwerdeführer (dessen Tochter bereits 24-jährig ist) übersieht bei seiner Kritik, dass die Rechtsprechung eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3 und 1.3.1; 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen). Damit bleibt unerheblich, dass dem Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug der berufliche Wiedereinstieg möglicherweise Mühe bereiten wird. Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz mit einer freiheitsentziehenden Sanktion einhergeht, sind weder dargetan noch ersichtlich.  
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer unterstreicht, er habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen, und verweist damit sinngemäss auf sein Vorleben. Dieser Umstand vermag ihn nicht zu entlasten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral zu beurteilen. Sie ist strafmindernd zu berücksichtigen, falls sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2 S. 70; 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Dies ist hier nicht ersichtlich.  
 
6.3.4. Die Vorinstanz legt straferhöhend in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe hartnäckig bestritt und keine echte Reue zeigte. Der Beschwerdeführer bringt vor, fehlende Reue dürfe sich nicht straferhöhend auswirken. Seiner pauschalen Rüge kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57; Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Eine Ermessensverletzung oder Ermessensüberschreitung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
6.3.5. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f. mit Hinweis). Diese beträgt hier 15 Jahre. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 wohl verhalten hat und mithin im Urteilszeitpunkt 9 ½ Jahre verstrichen waren. Zudem trägt sie dem Umstand strafmindernd Rechnung, dass ab der letzten Strafanzeige 3 Jahre bis zur Anklageerhebung und weitere 2 ½ Jahre bis zur ersten Berufungsverhandlung vergingen. Damit bejaht sie sinngemäss und - insbesondere mit Blick auf die Zeitspanne bis zur Anklageerhebung und die gesamte Verfahrensdauer von rund 9 ½ Jahren - zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO (vgl. dazu BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit ihren Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht auseinander. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die genannten Strafzumessungsfaktoren in einem grösseren Masse hätte gewichten müssen.  
 
6.3.6. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 seien auf den Zivilweg zu verweisen. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zudem geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Die Ansprüche der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 waren nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 3 hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga