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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_284/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Wichtrach, Baubewilligungsbehörde, 
Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann, 
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern, Rechtsamt, 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ seine am 17. Juni 2016 betreffend Sitzplatzüberdachung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) erhobene Beschwerde gegen das am 19. Mai 2016 ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 30. Januar 2017 zurückgezogen hat; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der anwaltlich vertretenen Gemeinde gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (s. BGE 134 II 117); 
 
 
wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_284/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohner-gemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp