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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_366/2010 
 
Verfügung vom 3. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, 
vom 10. März 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (damals Y.________) hat am 29. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) eingereicht. Nachdem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 11. November 2010 infolge Heirat mit einem Schweizer Bürger vom Migrationsamt neu geregelt wurde, räumte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit ein, sich zur in Aussicht genommenen Verfahrensabschreibung sowie zur Kostenregelung zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der vorgesehenen Verfahrenserledigung einverstanden und beantragt eine volle Prozessentschädigung. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie das Verwaltungsgericht haben stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
2. 
Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. ist diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei dieser - mit summarischer Begründung - über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
 
3. 
Der Beschwerdeführerin wäre nur eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Angelegenheit auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008 (2C_660/2008) in Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) bestätigt. Da bei der Eheschliessung - anders als beim Kindesverhältnis (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2 S. 181 f.) - kein Dauersachverhalt begründet wird, kann auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, dass neues Recht in Kraft getreten ist, das günstiger sei, in der Regel nicht eingetreten werden. Dass die damalige Ehe der Beschwerdeführerin erst nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2008) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 28. Januar 2009 geschieden wurde, kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil vorliegend im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ohnehin (schon lange) keine schützenswerte eheliche Beziehung mehr bestand. An dieser rechtskräftig festgestellten Tatsache vermag auch die nachträgliche, aufgrund der zeitlichen Geltendmachung im Übrigen wenig glaubhafte Erklärung des damaligen Ehegatten vom 9. Januar 2009, wonach er die eheliche Beziehung in seinen früheren Aussagen zu negativ geschildert habe, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen; andererseits rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. März 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Stadelmann Dubs