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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_161/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________ in Nachlassstundung,  
vertreten durch Transliq AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zusammensetzung des Gläubigerausschusses, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 des Obergerichts Nidwalden, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Abberufung zweier Mitglieder des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, den (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen patentierten Anwalt vertretenen) Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der SchK-Aufsichtsbehörden innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 BGG), 
dass jedoch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die (unzutreffende) kantonale Rechtsmittelbelehrung zu schützen sind und (der Rechtsmittelbelehrung entsprechend) eine 30-tägige Beschwerdefrist anzunehmen ist, 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2014 den Beschwerdeführern am 23. Januar 2014 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 26. Februar 2014 und damit nach Ablauf auch der 30-tägigen Beschwerdefrist (Montag, den 24. Februar 2014) der Schweizerischen Post übergeben worden ist, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der die Beschwerde unterzeichnende Beschwerdeführer Nr. 2 kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien (den Beschwerdeführern auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann