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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_186/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2013. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ befindet sich seit dem 16. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 5. September 2013 wurde er bei einem angeordneten Multidrogenspeicheltest positiv auf THC getestet. Wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung wurde er mit 14 Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 29. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2013 ab. 
X.________ beantragt sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer bezweifelt vor Bundesgericht die Richtigkeit des Testergebnisses. Wie bereits im kantonalen Verfahren weist er auf eine mögliche Fremdkontaminierung hin. Diese durch nichts belegte Behauptung, welche die Vorinstanz ohne weiteres als unsubstanziierte Schutzbehauptung qualifizieren durfte, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich sein könnte. 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer in Verweigerung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit Gerichtskosten von Fr. 900.--. Sie stützt sich auf § 16 Abs. 1 sowie auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH). Dass sie die anwendbaren Bestimmungen des VRG/ZH willkürlich angewendet haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine prekäre Finanzlage reicht nicht aus, um Willkür darzutun. 
 
4.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 36) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint