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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_158/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Platzierung der Tochter, persönlicher Verkehr, Abklärung der Kostenbeteiligung der Eltern, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (betreffend Platzierung der Tochter, persönlichen Verkehr und Abklärung der Kostenbeteiligung der Eltern) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht (nach erfolgloser Aufforderung zur Präzisierung der kantonalen Eingabe mit Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) erwog, aus der Eingabe des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gehe nicht hervor, ob die Beschwerdeführer Beschwerde erheben oder bloss Erläuterungen zu den erstinstanzlichen Erwägungen verlangen wollten, die Beschwerdeführer bezeichneten ihre Eingabe zwar als Beschwerde, beantragten jedoch eine Erläuterung zum Thema Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern, auch die Begründung des Antrags sei kaum nachvollziehbar bzw. stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem zu erläuternden Punkt, die Eingabe genüge den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB), auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die kantonale Eingabe als "klar" zu bezeichnen, in nicht nachvollziehbarer Weise darzulegen, welches "offensichtlich" die Meinung des Beschwerdeführers gewesen sein soll, und das Bundesgericht zu ersuchen, "sich der Thematik anzunehmen", 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann