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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_25/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Wil, 
vertreten durch den Stadtrat, 
Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil SG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2015 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 30. Januar 2015 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 2. Februar 2015 abgelaufen ist (Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), 
 
 
dass demnach beide Eingaben zu berücksichtigen sind, 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz den Beschluss des Stadtrats Wil vom 3. April 2013, die bei ihm am 19. Dezember 2012 eingegangene, auf den 25. November 2012 datierte Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie den gegen die am 18. Dezember 2012 versandte Verfügung der kommunalen Sozialhilfebehörde vom 4. Dezember 2012 als erledigt abzuschreiben, mit der Begründung stützte, 
- diese habe mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen über die vom Beschwerdeführer noch vor deren Kenntnisnahme mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beanstandeten Punkte befunden, womit dieser die Grundlage entzogen sei, 
- die kommunale Sozialhilfebehörde habe überdies mit Verfügung vom 19. März 2013 das am 4. Dezember 2012 Verfügte widerrufen, womit auch der gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2012 erhobenen Beschwerde die Grundlage entzogen sei, 
- die Frage, ob das am 19. März 2013 neu Verfügte rechtens sei, nicht im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand erhoben werden könne, sondern im vom Beschwerdeführer beim Stadtrat am 29. März 2013 angestrengten neuen Rechtsmittelverfahren zu beantworten sei, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich zwar einlässlich seine Lebensgeschichte und Erfahrungen mit der Sozialhilfebehörde erörtert, ohne indessen auf das soeben Dargelegte auch nur ansatzweise einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen oder sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte, 
dass offenkundig keine genügende Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt, 
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel