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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.630/2002/sch 
 
Urteil vom 3. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Stephan Rawyler, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Georg Bieber, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Schaffhausen, Promenadenstrasse 21, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner, 
Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 24, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Ablehnung eines Sachverständigen, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der stellvertretenden Jugendanwältin des Kantons Schaffhausen vom 20. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die stellvertretende Jugendanwältin des Kantons Schaffhausen führt eine jugendstrafrechtliche Untersuchung gegen X.________ (geb. 1991) wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte. Es wird ihm vorgeworfen, im Sommer 2001 an der damals sechsjährigen Y.________ und der siebenjährigen Z.________ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Er habe von den Mädchen Stillschweigen verlangt und gedroht, sie andernfalls umzubringen. 
 
Mit Verfügung vom 23. September 2002 ordnete die stellvertretende Jugendanwältin die Einholung eines Gutachtens über X.________ an. Mit der Erstellung beauftragte sie Dr. med. Christian Begemann. Dieser ist leitender Arzt beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Schaffhausen (KJPD). 
 
Am 30. September 2002 lehnte X.________ Dr. Begemann wegen Befangenheit ab. 
 
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 beauftragte die stellvertretende Jugendanwältin neu Dr. med. Georg Bieber mit der Erstellung des Gutachtens. Dr. Bieber ist Oberarzt beim KJPD. 
 
Am 19. Oktober 2002 lehnte X.________ auch Dr. Bieber wegen Befangenheit ab. 
 
Mit Verfügung vom 20. November 2002 wies die stellvertretende Jugendanwältin das Ablehnungsgesuch ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der stellvertretenden Jugendanwältin vom 20. November 2002 aufzuheben, soweit damit Dr. Bieber als Gutachter bestätigt worden sei; Dr. Bieber sei nicht zum Gutachter zu ernennen. 
C. 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Dr. Bieber wurde damit angewiesen, bis zum Entscheid des Bundesgerichtes keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 
D. 
Die stellvertretende Jugendanwältin und Dr. Bieber haben sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. 
 
Die Vernehmlassungen wurden X.________ zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser hat dazu unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 9 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen über die Jugendstrafrechtspflege vom 22. April 1974 (JStPG/SH; SHR 320.300) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO/SH; SHR 320. 100) überwacht die Jugendanwaltschaft die Tätigkeit des Sachverständigen. Da ihr insoweit die Aufsicht zukommt, entscheidet sie nach Art. 9 JStPG/SH in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. d Satz 1 StPO/SH endgültig über ein Ablehnungsbegehren gegen einen Sachverständigen. Ein kantonales Rechtsmittel ist somit nicht gegeben. Die Beschwerde ist nach Art. 86 OG zulässig. 
 
Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. Art. 87 Abs. 1 OG ist auch bei einem Ausstandsbegehren gegen einen Sachverständigen anwendbar (Urteil 1P.17/2002 vom 30. Januar 2002, E. 2). Die Beschwerde ist somit auch nach dieser Bestimmung zulässig. 
 
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Mutter von Y.________ habe am 14. Mai 2002 für diese den KJPD als Opferberatungsstelle gewählt. Da die Mutter von Y.________ gedroht habe, den Beschwerdeführer umzubringen, habe er seinerseits Strafantrag gestellt und ebenfalls beim KJPD Opferhilfe beantragt, was ihm gewährt worden sei. Y.________ habe den KJPD als Opferberatungsstelle gewählt, ohne dass dafür verwaltungsintern ein bestimmter Arzt oder eine bestimmte Psychologin zuständig sei. Der Beschwerdegegner arbeite bei der vom angeblichen Opfer angerufenen Opferberatungsstelle in leitender Position. Anderseits solle er als Gutachter eine Expertise über den Beschwerdeführer als angeblichen Täter erstellen. Dies könne nicht zulässig sein. Andernfalls würde der Gutachter in verschiedener Funktion im gleichen Fall tätig, was nicht angehe. Gerade bei kleinen Amtsstellen wie dem KJPD bestehe der erhebliche Verdacht, dass eine vollständige Trennung zwischen Opferberatung einerseits und Begutachtung des angeblichen Täters anderseits nicht gewährleistet sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner unmittelbar Dr. Begemann unterstellt sei, der unstreitig als Leiter des KJPD den Anschein der Befangenheit erwecke und daher von der stellvertretenden Jugendanwältin am 4. Oktober 2002 als Sachverständiger ersetzt worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und Dr. Begemann eng zusammenarbeiteten und letzterem sogar Vorgesetztenfunktion zukomme, reiche aus, um beim Beschwerdeführer den Verdacht zu begründen, auch der Beschwerdegegner sei voreingenommen. Damit seien Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II und Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziff. iii des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verletzt. 
2.2 Nach der Rechtsprechung wird die Verfahrensgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit von gerichtlichen Experten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 125 II 541 E. 4a mit Hinweisen). 
 
Nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Experten und den Parteien bzw. der zu beurteilenden Frage begründet für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So ergibt sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist; denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Brandstetter vom 28. August 1991, Serie A, Band 211, Ziff. 44 f. = EuGRZ 1992 S. 190). Ebenso wenig ergibt sich eine Befangenheit bereits daraus, dass der Experte etwa als Spitalarzt Angestellter des Gemeinwesens ist (BGE 125 II 541 E. 4b mit Hinweisen). 
 
Wissenschaftliche Kontakte unter Fachkollegen sind allgemein üblich und führen für sich allein nicht zu einer Befangenheit des Sachverständigen (Urteil 2P.157/1998 vom 20. Januar 1999, E. 4c/bb). 
 
Im Schrifttum wird ausgeführt, der Sachverständige müsse insoweit unabhängig sein, als er für seine spezifische Sachverständigentätigkeit weder weisungsgebunden sein dürfe noch einer übergeordneten Instanz Rechenschaft abzulegen habe (Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, in: Festschrift für Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 43). 
2.3 Wie sich aus der Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt, hat der KJPD als kantonale, medizinisch geleitete Fachstelle in einem bezüglich Jugendhilfe eher knapp dotierten Kanton verschiedene Aufgaben, die potentiell auch zu Rollenkonflikten führen können. Im Bewusstsein dieser Problematik und im Bemühen, in allen Bereichen mangels örtlicher Alternativen ein qualitativ gutes Angebot machen zu können, wird seit jeher stark darauf geachtet, allfällige sich konkurrierende Aufgaben durch innerbetriebliche Massnahmen strikt voneinander zu trennen. Für die verschiedenen Aufgaben werden deshalb verschiedene Mitarbeiter eingesetzt, die ohne gegenseitige Information tätig werden. Im vorliegenden Fall hat sich die Tätigkeit der KJPD als Opferberatungsstelle auf einen telefonischen Kontakt mit der Mutter von Y.________ beschränkt. Dabei ging es um Informationen zum Opferhilfegesetz. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Soforthilfe für eine anwaltschaftliche Vertretung besprochen. Das Telefonat führte der Leiter des KJPD, Dr. Begemann. Zudem beantwortete dieser einen Brief des Anwalts des Beschwerdeführers, in dem ein Antrag um Kostengutsprache im Rahmen der Soforthilfe für den Beschwerdeführer gestellt worden war. Als Gutachter im vorliegenden Fall arbeitet der Beschwerdegegner - wie das bei einem Oberarzt mit Facharztqualifikation üblich ist - in völlig eigener Verantwortung und ohne Rücksprache mit dem Leiter des KJPD. 
 
Ebenso lässt sich dem Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. November 2002 - mit dem dieser das Ausstandsbegehren gegen die stellvertretende Jugendanwältin abgewiesen hat - entnehmen, dass beim KJPD die personelle Trennung verschiedener Aufgaben eine Selbstverständlichkeit darstellt, so dass eine Interessenkollision mit Opferhilfefunktionen im gleichen Fall nicht ernsthaft zu befürchten ist (E. 4e S. 10). In diesem Sinne äussert sich auch Dr. Begemann in seinem der Vernehmlassung der stellvertretenden Jugendanwältin beigelegten Schreiben an den Obergerichtspräsidenten vom 26. August 2002 (S. 2). 
 
Unter diesen konkreten Umständen besteht beim Beschwerdegegner kein Anschein der Voreingenommenheit. Er hatte mit der Tätigkeit des KJPD als Opferberatungsstelle im vorliegenden Fall nichts zu tun und ist somit nicht vorbefasst. Das Gutachten stellt er in eigener Verantwortung und ist dabei nicht weisungsabhängig. Dass der Beschwerdegegner wie Dr. Begemann, der das Telefongespräch mit der Mutter von Y.________ geführt hat, im KJPD arbeitet, begründet im Lichte der dargelegten Rechtsprechung keinen Anschein der Befangenheit. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass sich der KJPD der Problematik von Rollenkonflikten bewusst ist und deshalb konkurrierende Aufgaben durch innerbetriebliche Massnahmen streng voneinander trennt. 
 
Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge mit dem Verdacht, der Beschwerdegegner arbeite im vorliegenden Fall mit Dr. Begemann eng zusammen und letzterer erteile dem Beschwerdegegner dabei Weisungen. Dies entbehrt im Lichte insbesondere der der Vernehmlassung des Beschwerdegegners - zu der sich der Beschwerdeführer geäussert hat - der Grundlage. 
 
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von BGE 97 I 320, wo das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit eines Sachverständigen bejahte. Dieser hatte mit einem andern, im gleichen Verfahren abgelehnten Experten Kontakt gehabt. Dabei besprachen die beiden die Gutachteraufgabe und den zu beurteilenden Fall bis in die Einzelheiten (E. 4). Letzteres ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. 
 
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen sind demnach nicht verletzt; ebenso wenig Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II und Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziff. iii der UNO-Kinderrechtskonvention, welche jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz gewähren. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziff. iii der Kinderrechtskonvention überhaupt eine 
 
unmittelbar anwendbare Staatsvertragsbestimmung darstellt und damit vor Bundesgericht als verletzt gerügt werden kann (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl er mehrfach auf seine Vermutung hingewiesen habe, dass Y.________ sich zumindest in eine Beratung des KJPD begeben habe, sei dem die Jugendanwaltschaft nicht nachgegangen. Dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und faire Behandlung dar. 
3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
3.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wann und mit welchen Eingaben er auf seine Vermutung hingewiesen habe, dass sich Y.________ zumindest in eine Beratung des KJPD begeben habe. Dies hätte er aber tun müssen, um die Rüge hinreichend zu substantiieren. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, die Akten danach durchzusehen, ob und wo sich darin gegebenenfalls Hinweise finden lassen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. 
3.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer auf seine Vermutung hingewiesen haben sollte und die Jugendanwaltschaft dem nicht nachgegangen wäre, würde ihm das im Übrigen nicht helfen. 
 
Denn wollte man insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen, wäre sie im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden. Der Beschwerdeführer hat zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners, in welchem der Kontakt von Y.________ zum KJPD im Einzelnen geschildert wird, Stellung genommen. Damit hatte er Gelegenheit, alles vorzubringen, was sich daraus seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten hätte herleiten lassen. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Anwendung von Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 lit. e und Art. 26 StPO/SH geltend. 
4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO/SH sind die für Justizpersonen geltenden Ausstandsgründe der Art. 25 und 26 mit Ausnahme von Art. 25 lit. f auf den Sachverständigen sinngemäss anwendbar. Nach Art. 25 lit. e StPO/SH ist ein Richter von der Ausübung seiner amtlichen Funktionen ausgeschlossen und hat von Gesetzes wegen den Ausstand zu wahren, wenn er in der Sache bereits in anderer amtlicher Stellung gehandelt oder mitgewirkt hat. Gemäss Art. 26 StPO kann ein Richter abgelehnt werden und damit von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen und Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit erregen. 
4.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Willkürrüge das Gleiche vor wie zur Begründung der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht vorbefasst ist und unter den konkreten Umständen kein Anschein der Befangenheit besteht, ist eine willkürliche Anwendung der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung zu verneinen. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Auffassung der stellvertretenden Jugendanwältin liege es in seinem Interesse, sich im Kanton Schaffhausen begutachten zu lassen. Diese Ansicht sei willkürlich. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Gibt es einen Gutachter vor Ort, gegen den kein Anschein der Befangenheit besteht, ist es sachlich begründet, diesen und nicht einen auswärtigen Gutachter einzusetzen. Dem Kind kann so ein längerer Weg erspart werden. Damit fallen auch keine unnötigen Reisekosten an. 
 
Da beim Beschwerdegegner kein Ausstandsgrund besteht, stellt sich die Frage nicht, wer sonst allenfalls als Gutachter in Betracht käme. Anzumerken ist immerhin, dass der vom Beschwerdeführer vorge- 
 
 
schlagene Dr. med. Martin Brütsch ebenfalls beim KJPD tätig ist. Dies ergibt sich aus dem Schaffhauser Staatskalender, den der Beschwerdeführer selber ins Recht gelegt hat (Beschwerdebeilage 6). 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Das Gesuch hätte im Übrigen auch nicht gutgeheissen werden können, weil der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat, wozu er verpflichtet gewesen wäre (BGE 125 IV 161 E. 4a). Nach der Rechtsprechung sind für die Bedürftigkeit eines Minderjährigen nicht nur seine eigenen Einkünfte massgebend, sondern auch die seiner Eltern (BGE 119 Ia 134 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte also zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch seiner Eltern darlegen müssen. 
 
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: