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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.13/2003 /bnm 
 
Urteil vom 3. April 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Januar 2003 (KG 528/02 RK 2). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der gegen A.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung teilte das Betreibungsamt Z.________ dem Schuldner am 18. September 2002 die betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 900'000.-- des Grundstückes GB 00 in Z.________ mit. Am 8. November 2002 verfügte der Vizegerichtspräsident des Bezirks Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf Gesuch hin (in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG) die Neuschätzung des Grundstückes unter der Bedingung, dass der Schuldner innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- dem Betreibungsamt überweise. Diese Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses. Zur Begründung gab er an, dass er keinen Kontakt zu seinem Mandanten habe, da dieser offenbar in Afrika weile. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um Fristerstreckung ab. Hiergegen erhob A._______ Beschwerde, welche das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 10. Januar 2003 abwies. 
 
A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 17. Januar 2003 (Postaufgabe) sowie 27. Januar 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob die Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wird, eine betreibungsrechtliche Frist ist. Sie hat erwogen, dass gegebenenfalls eine Verlängerung von vornherein nicht in Frage komme und vorliegend die Voraussetzung für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht gegeben wäre, weil der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer Frist habe rechnen und während seines Auslandaufenthaltes entsprechende Massnahmen hätte treffen müssen. Falls es sich indessen um eine prozessrechtliche Bestimmung im Sinne von § 125 GO/SZ handle, sei (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) die Ablehnung der Fristerstreckung gerechtfertigt, da andauernde Auslandabwesenheit während eines hängigen Verfahrens kein zureichender Grund für eine Fristerstreckung sein könne. 
 
Der Auffassung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass eine Wiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG Platz greifen müsse, da er sich in guten Treuen wie jedes Jahr auf die Reise nach Afrika habe begeben dürfen. Er habe annehmen dürfen, dass B.________ alle seine Post erledige, und ihm ohnehin die unentgeltliche Rechtspflege und die Befreiung von der Leistung von Vorschüssen gewährt werde, oder ihm wenigstens Zahlungsfristen auf Begehren hin erstreckt würden. Eine Kontaktnahme mit seinem Anwalt sei ihm verwehrt gewesen. 
3. 
3.1 Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid und mithin auch für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, ist das betreffende kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu BGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.). 
3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde habe Bundesrecht verletzt, weil sie sein Gesuch um Erstreckung der Frist, welche gestützt auf Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Neuschätzung angesetzt wurde, abgewiesen habe, geht sein Vorwurf von vornherein ins Leere, da für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, kantonales Recht massgebend ist. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nichts vor, was darzutun geeignet wäre, dass das Obergericht das massgebende kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet habe (dazu Art. 9 BV). Auf die Eingabe wäre daher auch dann nicht einzutreten, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank C.________), dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: