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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.146/2004 /bmt 
 
Urteil vom 3. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Rekursfrist), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 1. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der kroatische Staatsangehörige X.________ befindet sich seit dem 4. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. Es wird ihm die Beteiligung an Einbruchdiebstählen vorgeworfen. 
 
Am 11. Februar 2004 stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wies der Amtsstatthalter von Luzern-Land mit Entscheid vom 13. Februar 2004 ab. 
 
Dagegen reichte der Verteidiger von X.________ am 26. Februar 2004 Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Dieses trat am 1. März 2004 auf den Rekurs nicht ein. Es befand, der Rekurs sei verspätet. Der Entscheid des Amtsstatthalters sei X.________ persönlich am 14. Februar 2004 eröffnet worden. Nach den Ausführungen im Rekurs sei der am 13. Februar 2004 eingeschrieben verschickte Entscheid des Amtsstatthalters beim Verteidiger von X.________ erst am 18. Februar 2004 eingegangen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs sei nach ständiger Luzerner Praxis die Zustellung des Entscheids an den Angeschuldigten. Die Rekursfrist von zehn Tagen sei daher am 24. Februar 2004 abgelaufen. Der Verteidiger habe den Rekurs zwei Tage zu spät der Post überbracht. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes aufzuheben. 
C. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
X.________ hat Bemerkungen zu den Vernehmlassungen eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sich der angefochtene Entscheid auf die ständige Luzerner Praxis stützt (LGVE 1988 I Nr. 62 S. 136 ff.). Er macht geltend, diese sei willkürlich. 
2.1.1 Weist der Amtsstatthalter ein Haftentlassungsgesuch ab, kann der Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren (§ 83quater Abs. 3 Satz 1 StPO/LU). Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids bei der Rekursinstanz einzulegen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 StPO/LU). 
 
§ 188 StPO/LU bestimmt unter der Überschrift "Zustellung der Ausfertigung" Folgendes: 
1) Das schriftlich begründete Urteil wird dem Angeklagten, dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zugestellt, dem Geschädigten nur, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat. 
2) Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen. 
Diese Bestimmung ist nach der Luzerner Praxis nicht nur bei Urteilen anwendbar, sondern auch - wie hier - bei Entscheiden im Untersuchungsverfahren (LGVE 1974 Nr. 220 S. 254; 1988 I Nr. 62 S. 137). Der Beschwerdeführer rügt dies in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht als verfassungswidrig. 
2.1.2 Für die Luzerner Praxis, wonach die Frist mit Zustellung an den Angeschuldigten zu laufen beginnt, spricht der Wortlaut von § 188 StPO/LU. Danach wird das Urteil dem Angeklagten zugestellt und erhält der Verteidiger lediglich eine Orientierungskopie. Gemäss § 253 Abs. 1 StPO/LU ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids und nicht der Orientierungskopie einzureichen. Die Luzerner Praxis entspricht ausserdem der Stellung des Verteidigers im kantonalen Strafverfahren. Dieser ist gemäss § 33 StPO/LU nicht Vertreter, sondern nur Beistand des Angeschuldigten. Die Luzerner Praxis dient sodann der Rechtssicherheit, da damit der Beginn des Fristenlaufs eindeutig bestimmbar ist. Der Beginn des Fristenlaufs mit Zustellung der Orientierungskopie an den Verteidiger würde im Übrigen zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn die Zustellung des Entscheids an den Angeschuldigten erschwert wäre. In diesem Fall könnte der Entscheid in Rechtskraft erwachsen, bevor der Angeschuldigte von ihm Kenntnis hätte. Aus diesen Gründen ist die Luzerner Praxis nicht offensichtlich unhaltbar. Willkür ist zu verneinen. 
 
Das Bundesgericht hat die Luzerner Praxis in verschiedenen Entscheiden bereits als verfassungsmässig beurteilt und insbesondere Willkür verneint (Urteile P 876/1987 vom 4. September 1987 E. 1a/ff; 1P.260/1993 vom 5. Juli 1993 E. 2d; 1P.39/1999 vom 3. Februar 1999 E. 1). Gleich hat es in einem den Kanton Bern betreffenden Fall entschieden, in dem sich dieselbe Frage nach dem Beginn des Fristenlaufes stellte (Urteil 1P.511/1991 vom 5. Februar 1992 E. 2 f.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass. 
 
Die Anwendung der Luzerner Praxis ist hier entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch im Ergebnis nicht schlechthin unhaltbar. Wie in den Vernehmlassungen dargelegt wird, ist sein Anwalt seit vielen Jahren im Kanton Luzern tätig und ein erfahrener Strafverteidiger. Dies wird in der Replik nicht in Abrede gestellt. Der Verteidiger kannte somit den Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen der Luzerner Strafprozessordnung sowie die veröffentlichte und langjährige Praxis dazu oder musste sie zumindest kennen. Er hätte den Rekurs an das Obergericht bis zum 23. Februar 2004 einreichen können. Vorher konnte die Frist von zehn Tagen nicht ablaufen, da der Amtsstatthalter seinen Entscheid am 13. Februar 2004 gefällt hatte. Hätte der Verteidiger den Rekurs später einreichen wollen, hätte er sich beim Amtsstatthalteramt telefonisch nach dem Datum der Zustellung an den Beschwerdeführer erkundigen können. Er hätte dann erfahren, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2004 zugestellt wurde und die Rekursfrist damit am 24. Februar 2004 ablief. Eine entsprechende Nachfrage wäre mit geringem Aufwand verbunden und dem Verteidiger zumutbar gewesen. Der Verteidiger räumt in der Replik (S. 4) im Übrigen ausdrücklich ein, dass er persönlich die Verantwortung für die Mandatsführung trägt, auch wenn er diese dem bei ihm tätigen Rechtspraktikanten übertragen hat. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Danach habe jeder Inhaftierte das Recht, ein Entlassungsgesuch zu stellen, das bei Abweisung durch die Untersuchungsbehörde vom Haftrichter beurteilt werde. Dieses Recht beinhalte auch, dass der Inhaftierte gegen einen negativen Entscheid Rekurs erheben könne. Voraussetzung für die Möglichkeit eines Rekurses sei unter anderem, dass der Fristenlauf so berechnet werde, dass die durch Verfassung und Konvention gewährleisteten Grundrechte tatsächlich wahrgenommen werden könnten. 
 
Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Amtsstatthalters an das Obergericht zu rekurrieren und damit seine Grundrechte wahrzunehmen. Der Verteidiger erhielt die Orientierungskopie des Entscheids des Amtsstatthalters am 18. Februar 2004. Er hatte somit bis zum 24. Februar 2004 genügend Zeit zur Abfassung des Rekurses, zumal eine weitere Besprechung mit dem Beschwerdeführer unstreitig nicht mehr notwendig war, da die Erhebung des Rekurses bei einem die Haftentlassung ablehnenden Entscheid des Amtsstatthalters zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger schon vorher vereinbart worden war. Wenn der Verteidiger die Frist verpasst hat, hat er sich das selber zuzuschreiben und ändert dies nichts daran, dass die Möglichkeit zur Wahrung der Grundrechte des Beschwerdeführers gegeben gewesen wäre. 
 
Das Obergericht weist in der Vernehmlassung im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Haftentlassungsgesuch stellen kann. Es ist ihm somit auch nach dem Nichteintretensentscheid des Obergerichtes nicht verwehrt, seine Grundrechte wahrzunehmen. 
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Luzerner Praxis verletze die Grundsätze eines fairen Verfahrens und einer wirksamen Verteidigung. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit jedenfalls unbegründet. Die Behörden haben den Verteidiger in Bezug auf den Beginn der Rekursfrist nicht in die Irre geführt. Er kannte die massgebliche kantonale Praxis bzw. hätte sie als erfahrener Strafverteidiger kennen müssen. Das Gebot der Fairness ist nicht verletzt. Ebenso wenig war eine wirksame Verteidigung verunmöglicht, da der Verteidiger hinreichend Zeit für die Abfassung und fristgemässe Einreichung des Rekurses gehabt hätte. Wenn er die Rekursfrist verpasst hat, haben das nicht die Behörden zu vertreten. 
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, er spreche kein Deutsch, geht an der Sache vorbei. Da er einen Verteidiger hatte, musste er die Rekursschrift nicht selber verfassen. Dies war Aufgabe des Verteidigers, der sie hätte wahrnehmen können, wenn er seiner Sorgfaltspflicht genügt hätte. 
2.4 Der Beschwerdeführer erhebt in der Replik neue Rügen. So macht er geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Überdies bringt er vor, ein allfälliger Fehler des Verteidigers dürfe ihm nicht zugerechnet werden. Ferner stellt er in Frage, ob die Luzerner Praxis, wonach § 188 StPO/LU nicht nur für die Zustellung von Urteilen, sondern auch von Entscheiden gilt, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhielte. 
 
Diese Einwände hätte der Beschwerdeführer alle bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde erheben können. Auf die Vorbringen kann schon deshalb nicht eingetreten werden. Innert der Beschwerdefrist Versäumtes kann nicht in der Replik nachgeholt werden (BGE 118 Ia 305 E. 1c mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 377). 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht darum, sein Anwalt sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ob dies als Gesuch nicht nur um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG, sondern auch als solches um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten nach Art. 152 Abs. 1 OG zu verstehen ist, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde war aussichtslos. Im angefochtenen Entscheid wird (S. 3 unten) insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht die Luzerner Praxis bereits früher als verfassungskonform beurteilt hat. Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG kann daher nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: