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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.138/2004 /bnm 
 
Urteil vom 3. Mai 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Referentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 8 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Schuldneranweisung Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Referentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 stellte die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen fest, dass der gemeinsame Haushalt der Eheleute Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) aufgehoben werde. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zu alleiniger Benutzung zugewiesen. Der Sohn der Parteien wurde für die Dauer der Trennung der Ehefrau anvertraut, dem Ehemann ein angemessenes Besuchsrecht eingeräumt und dieser überdies verpflichtet, mit Wirkung ab 9. Oktober 2003, an den Unterhalt des Sohnes Fr. 700.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen (Ziff. 5) und an jenen der Ehefrau monatlich Fr. 2'100.-- (Ziff. 6) zu bezahlen. 
 
Mit Urteil vom 8. März 2004 wies das Obergericht des Kantons Solothurn den Rekurs des Ehemannes gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Ehemann habe nach dem Auszug bei seinen Eltern gewohnt und diesen für Kost und Logis Fr. 600.-- pro Monat entrichtet. Dem habe die Vorderrichterin durch eine Reduktion des Grundbetrages auf Fr. 900.-- und der Berücksichtigung des Mietzinses von Fr. 600.-- Rechnung getragen. Sie sei dabei sehr grosszügig verfahren, könne doch der Grundbetrag nach den einschlägigen Richtlinien des Kantons Solothurn bei freier Kost und Logis auf 50% reduziert werden. Der Ehemann mache überdies geltend, dass er seit dem 1. Februar 2004 eine eigene Wohnung bezogen habe. Das Obergericht erachtete ferner die Höhe der angerechneten Steuerbelastung als angemessen und hielt im Übrigen dafür, mit dem Rekurs geltend gemachte Auslagen des Ehemannes seien nicht zu berücksichtigen. Abschliessend bemerkte das Obergericht, dass die Unterhaltsbeiträge ab Februar 2004 im Rahmen des Rekursverfahrens aufgrund verschiedener Ungereimtheiten auf Seiten des Ehemannes nicht neu zu berechnen seien (Art der Beschäftigung nach Ablauf der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003, Ausrichtung der zugesicherten Schichtzulage, Notwendigkeit der Miete einer 3 ½-Zimmer-Wohnung, obwohl die 3-köpfige Familie während des ehelichen Zusammenlebens sich mit einer 3-Zimmer-Wohnung begnügte). Der Ehemann sei auf den Weg der Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu verweisen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 
B. 
Da der Ehemann der im Urteil der Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten (vom Obergericht nachträglich bestätigten) Unterhaltspflicht überhaupt nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachkam, ersuchte die Ehefrau bereits am 10. Februar 2004 darum, den jeweiligen Arbeitgeber des Ehemannes anzuweisen, von dessen Lohn monatlich den Betrag von Fr. 2'975.-- (Fr. 700.-- + Fr. 2'100.-- + Fr. 175.-- [Kinderzulage]) abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 12. März 2004. 
 
Dagegen rekurrierte der Ehemann beim Obergericht des Kantons Solothurn mit dem Begehren, die Anweisung aufzuheben. Mit Verfügung vom 23. März 2004 wies die Referentin der Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 4), bzw. entzog ihm diese mit sofortiger Wirkung, da er bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stand. Ferner hielt sie ihn an, bis zum 13. April 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (Ziff. 5). Den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege begründete sie mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses gegen die Anweisung. 
C. 
Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Referentin der Zivilkammer des Obergerichts aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Er wirft der Referentin vor, zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Rekursverfahrens ausgegangen zu sein. 
 
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die angefochtene Verfügung gilt mit Bezug auf die strittigen Punkte (Ziff. 4 [Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege]; Ziff. 5 [Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses]) als Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil (für die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 111 Ia 276 E. 2; 119 Ia 337 E. 1 S. 338; 126 I 207 E. 2a S. 210; 129 I 281 E. 1.1 S. 283; für den Entscheid betreffend Kostenvorschuss: vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 343). Die Verfügung gilt überdies als letztinstanzlich, zumal der kantonale Rekurs nicht offen steht (Art. 86 Abs. 1 OG; SOG 1999 Nr. 16). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf den kantonalen Rekurs vom 19. März 2004 sowie den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verweist. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten zu sein; Verweise auf kantonale Eingaben sind unzulässig (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft der Referentin unter anderem vor, sie habe mit ihrer Verfügung betreffend Verweigerung bzw. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde lässt sich jedoch nicht klar entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung diese Verfassungsbestimmung verletzen soll. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). 
4. 
Der mit Schreiben vom 15. April 2004 eingereichte Lohnausweis per 31. März 2004 ist neu und daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu berücksichtigen (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; vgl. 118 Ia 369 E. 4d S. 372). 
5. 
Mit Bezug auf die Verweigerung bzw. den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung kantonaler Vorschriften, weshalb einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen ist, ob die Aussichtslosigkeit des kantonalen Rekurses zu Unrecht angenommen worden ist. 
5.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c). 
 
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f. Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 5 zu Art. 152 OG, S. 123). 
 
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen; allein auf Willkür zu prüfende Tatfrage bildet hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307). 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er nicht mehr bei seinen Eltern wohne, sondern eine eigene Wohnung bezogen habe, seien im Rekurs gegen die erstinstanzlich angeordneten Eheschutzmassnahmen die erhöhten Wohnungskosten von Fr. 990.-- und der Grundbetrag für allein stehende Personen von Fr. 1'100.-- gefordert worden, zumal der erstinstanzliche Massnahmenentscheid im Umfang der entsprechenden Differenzbeträge von Fr. 330.-- bzw. 200.--, mithin im Umfang von Fr. 530.--, in sein Existenzminimum eingegriffen habe. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 8. März 2004 die Frage aufgeworfen, ob die Unterhaltsbeiträge ab Februar 2004 neu zu berechnen seien, dies aber mit der Begründung abgelehnt, dass wegen einiger Ungereimtheiten auf Seiten des Ehemannes nicht entschieden werden könne. Der Beschwerdeführer fährt alsdann fort, die Referentin begründe die Aussichtslosigkeit des Rekurses gegen die Anweisung einzig mit dem Hinweis darauf, dass das Existenzminimum bereits im Entscheid des Obergerichts vom 8. März 2004 überprüft worden sei. Auf die übrigen Argumente im Rekurs gegen die Anweisung, insbesondere auf den Hinweis, dass er (der Beschwerdeführer) nicht einmal mehr die Lohngewinnungskosten finanzieren könne, sei sie indes nicht eingegangen. Allein die erhöhten Wohnkosten und der ihm zustehende Grundbedarf hätten wenigstens zur teilweisen Aufhebung der verfügten Anweisung führen müssen, weshalb die Referentin zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Rekurses gegen die Anweisung ausgegangen sei. Der Vorwurf erweist sich als unbegründet. 
5.3 Nach Art. 177 ZGB kann das Gericht die Schuldner eines Ehegatten anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Die Anweisung an die Schuldner eines Ehegatten setzt indes voraus, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt. Art. 177 ZGB spricht von der "Nichterfüllung der Unterhaltspflicht", während der analoge Art. 291 ZGB im Kindesrecht eine "Vernachlässigung der Sorge für das Kind" verlangt. Da beide Gesetzesbestimmungen denselben Tatbestand betreffen, eine unterschiedliche Behandlung des Kindes- und des Familienunterhaltes aus der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich ist und sich die Bestimmungen auch teilweise überlappen, sind sie grundsätzlich gleich auszulegen (vgl. BGE 110 II 9 E. 1d [allerdings mit Bezug auf Art. 171 aZGB und Art. 291 ZGB], Geiser, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 177 ZGB; Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen, 1992, S. 4). 
 
Die Anwendung von Art. 177 ZGB erheischt des Weiteren eine Vereinbarung bzw. ein Urteil einer eheschutzrichterlichen Instanz über die Geldbeträge, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind (Bräm, Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 177 ZGB). Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 177 ZGB), sofern der Unterhaltsschuldner - was hier nicht strittig ist - seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Nun trifft zwar zu, dass sich das Gericht im Rahmen der Anweisung an den Schuldner von den Grundsätzen leiten lassen muss, welche für das Betreibungsamt bei der Lohnpfändung massgebend sind. Die Anweisung darf nicht dazu führen, dass der Rentenschuldner in eine Lage versetzt wird, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte verletzt (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15, Art. 291 ZGB betreffend). Das hat freilich nicht zur Folge, dass das mit der Anweisung befasste Gericht sich erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und von diesen Behörden berücksichtigten Sachverhalt zu befassen hätte. Im Rahmen der Anweisung sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung nur dann sinngemäss anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (vgl. dazu: Hegnauer, Berner Kommentar, N. 23 zu Art. 291 ZGB). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das Rekursverfahren. 
5.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt, hat die Referentin zwar auf das obergerichtliche Urteil vom 8. März 2004 betreffend Eheschutz verwiesen und bemerkt, dass in diesem Verfahren das Existenzminimum des Beschwerdeführers zu beachten gewesen sei. In diesem Urteil hat das Obergericht indes die Wohnungskosten des Beschwerdeführers nicht in der verlangten Höhe von Fr. 990.-- berücksichtigt, weil es von der Notwendigkeit einer 3 ½-Zimmer-Wohnung für den allein lebenden Beschwerdeführer nicht überzeugt gewesen ist, zumal die dreiköpfige Familie während des ehelichen Zusammenlebens lediglich eine 3-Zimmer-Wohnung benötigt hat. Mit Bezug auf den Grundbedarf erachtete es, die Vorderrichterin habe einen Betrag von Fr. 900.-- angenommen, was grosszügig sei, könne doch der Grundbetrag bei freier Kost und Logis auf 50% reduziert werden. Das Obergericht hat somit begründet, weshalb es die beanstandeten Posten nicht in dem vom Beschwerdeführer beantragten Umfang berücksichtigt hat. Was unter "Lohngewinnungskosten" sonst noch gemeint ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der obergerichtliche Entscheid ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten worden. Damit aber hatte sich die Referentin auch nicht mehr mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten (ungenügender Grundbedarf, Nichtberücksichtigung der effektiven Wohnkosten) zu befassen. 
 
Die Referentin stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass seit dem Urteil vom 8. März 2004 betreffend Eheschutzmassnahmen Änderungen eingetreten seien, was der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht als willkürlich rügt. Sind aber mit Bezug auf das Existenzminimum keine, seit dem Urteil vom 8. März 2004 eingetretene, veränderte Verhältnisse geltend gemacht worden, welche bewirken, dass die Anweisung im Umfang der festgesetzten Unterhaltsbeiträge in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreift, so kann der Rekurs - bei summarischen Prüfung - nach den in E. 5.3 aufgezeigten Grundsätzen aller Voraussicht nach nicht gutgeheissen werden. Die Schlussfolgerung der Referentin, der Rekurs gegen die Anweisung sei aussichtslos, ist nicht zu beanstanden. 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, zumal die Beschwerde, wie die vorliegenden Erwägungen zeigen, von Anfang an aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Referentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: