Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.41/2006 /bie 
 
Urteil vom 3. Mai 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Konkursmasse des X.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
handelnd durch das Konkursamt E.________, 
(a.o. Konkursverwaltung), dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hess, 
 
gegen 
 
B.Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara 
Haas-Helfenstein, 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 28. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am 14. Juni 1989 verkaufte A.Y.________ seinem Sohn C.Y.________ das Grundstück Nr. 000/GB in Z.________, umfassend das Wohn- und Geschäftshaus "D.________" in Z.________. In Ziffer 5 der öffentlichen Urkunde wurden unter anderem folgende Bestimmungen aufgenommen: 
-:- 
"Der Käufer, für sich und seine Rechtsnachfolger, räumt dem Verkäufer sowie dessen Ehefrau, B.Y.________, einzeln und gemeinsam ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ZGB ein; das Wohnrecht endet mit dem Ableben des zweitversterbenden Wohnberechtigten. Das Wohnrecht erstreckt sich auf ... 
 
Nach dem Ableben des ersten Wohnberechtigten ist der überlebende Wohnberechtigte berechtigt, eine weitere Person unentgeltlich in die vorgenannte Wohnung aufzunehmen. 
 
Falls das Wohnrecht freiwillig oder unfreiwillig nicht mehr ausgeübt wird bzw. werden kann, hat der Verkäufer den Wohnberechtigten bzw. dem überlebenden Wohnberechtigten eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (Franken eintausend) pro Monat, jeweils monatlich im voraus zahlbar, zu leisten. Diese Entschädigung verändert sich nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise des BIGA ... 
 
Mit Entstehung der obgenannten Entschädigungsforderung ist der Wohnrechtsbelastete einseitig berechtigt, das Wohnrecht löschen zu lassen." 
Das Wohnrecht wurde zu Lasten des Grundstückes Nr. 000/GB in Z.________ und zu Gunsten von A. und B.Y.________ im Grundbuch eingetragen. 
A.b C.Y.________ räumte am 5. Juli 1999 X.________ ein Kaufrecht an der genannten Liegenschaft ein, wobei dem Berechtigten sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Wohnrecht überbunden wurden. X.________ wurde am 27. März 2000 infolge Ausübung des Kaufrechts als neuer Eigentümer des Grundstücks Nr. 000/GB in Z.________ im Grundbuch eingetragen. 
B. 
Am 29. Mai 2002 eröffnete der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land über das Vermögen von X.________ infolge seiner Insolvenzerklärung den Konkurs. Das Konkursgericht ordnete die Durchführung im summarischen Verfahren an. Der als ausserordentlicher Konkursverwalter eingesetzte Konkursbeamte von E.________ ersuchte das Grundbuchamt von F.________ am 28. August 2002 das Wohnrecht auf der Liegenschaft von X.________ zu löschen. Am 18. Dezember 2002 wies das Grundbuchamt diese Anmeldung ab, welche Verfügung die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern auf Grundbuchbeschwerde des ausserordentlichen Konkursverwalters hin am 13. August 2003 schützte. 
C. 
Die Konkursmasse X.________ reichte am 18. Februar 2004 beim Amtsgericht F.________ gegen A. und B.Y.________ eine Grundbuchberichtigungsklage ein. Sie beantragte die Löschung des auf dem Grundstück Nr. 000/GB in Z.________ eingetragenen Wohnrechts. Das Amtsgericht wies die Klage am 9. Dezember 2004 ab. 
D. 
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 wies das Obergericht des Kantons Luzern die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Appellation ab und trat auf die Klage gegen B.Y.________ nicht ein (Ziffer 2). Es schrieb das Verfahren gegen den zwischenzeitlich verstorbenen A.Y.________ als gegenstandslos ab (Ziffer 1). Die Kosten beider kantonaler Instanzen wurden der Klägerin auferlegt (Ziffer 3). 
E. 
Mit Berufung vom 30. Januar 2006 beantragt die Konkursmasse X.________ dem Bundesgericht, Ziffer 2 und 3 des obergerichtlichen Entscheides aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
B.Y.________ schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellt das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten. 
 
Das Obergericht hat sich anlässlich der Aktenübersendung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Ob ein Zivilrechtsstreit vorliegt, beurteilt sich nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Die Grundbuchberichtigungsklage ist im Bundeszivilrecht begründet und überdies vermögensrechtlicher Natur. Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 46 OG). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten, die offenbar von der materiellen Beurteilung der Sache und nicht von der Rechtsnatur des Streitgegenstandes ausgeht, ist die Berufung zulässig. 
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG hat der Berufungskläger anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid genügt nur, sofern das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Berufungsklägers teilt, aber kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen muss. Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Zudem kann der Begründung entnommen werden, dass die Berufungsklägerin im Ergebnis die Gutheissung ihrer Klage anstrebt (BGE 125 III 412 E. 1b). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 III 102 E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Diese Anforderungen gelten auch für die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Soweit die Berufungsklägerin sich zur Entschädigung der Berufungsbeklagten für die Nichtausübung des strittigen Wohnrechts äussert, ist sie nicht zu hören. Dies gilt in gleicher Weise für die Darlegungen der Berufungsbeklagten zur schleppenden Arbeitsweise des Konkursverwalters. 
2. 
Anlass zur Berufung bildet die Frage, auf welche Weise in einem Konkursverfahren der Bestand einer strittigen Dienstbarkeit zu klären ist. 
2.1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechts ungerechtfertigt, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Abänderung oder Löschung klagen (Art. 975 Abs. 1 ZGB). Der Richter stellt die materielle Rechtslage fest und schafft mit seinem Urteil die Grundlage für die Richtigstellung im Grundbuch (Art. 963 Abs. 2 ZGB; Homberger, Zürcher Kommentar, N. 30 zu Art. 975 ZGB). Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz (Art. 975 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall war bei Eröffnung des Konkurses betreffend das strittige Wohnrecht keine Grundbuchberichtigungsklage hängig. Damit haben die zuständigen Konkursorgane nach Auflegung des Kollokationsplanes weder über die Fortführung des Verfahrens noch über die Anerkennung oder Abtretung des strittigen Anspruchs an die Gläubiger zu befinden (Art. 207 Abs. 1 SchKG, Art. 260 Abs. 1 SchKG, Art. 63 KOV [SR 281.32]). 
2.2 Findet sich - wie im vorliegenden Fall - in der Konkursmasse ein Grundstück, so hat der Konkursverwalter dieses anhand des Grundbuchauszugs unter Angabe der Rechte Dritter in das Inventar aufzunehmen oder auf den Grundbuchauszug zu verweisen (Art. 26 Abs. 1 KOV). Bei der Erwahrung der Konkursforderungen werden die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen einschliesslich der beschränkten dinglichen Rechte aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind (Art. 246 SchKG; BGE 39 I 448 E. 2). Die auf dem Grundstück ruhenden Lasten werden ins Lastenverzeichnis aufgenommen, das Bestandteil des Kollokationsplanes bildet (Art. 247 Abs. 2 SchKG, Art. 125 VZG [SR 281.42], Art. 58 Abs. 2 KOV), womit deren Bereinigung im Kollokationsverfahren und nicht in einem eigenen Lastenbereinigungsverfahren wie bei der Spezialexekution erfolgt. Der Gläubiger, der mit der Abweisung seiner Forderung nicht einverstanden ist oder gegen die Zulassung eines andern Gläubigers oder dessen Rang vorgehen will, hat eine Kollokationsklage einzureichen; es findet das beschleunigte Verfahren Anwendung (Art. 250 SchKG). Gegenstand der Kollokationsklage ist nicht der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung, sondern einzig die Frage, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu berücksichtigen sind. Der Richter kann nur über eine Forderung befinden, die Gegenstand einer vorgängigen Entscheidung der Konkursverwaltung gebildet hat oder zu deren Anspruchsgrundlage die Konkursmasse im Verfahren zumindest Stellung nehmen konnte. Das Urteil entfaltet seine Wirkungen grundsätzlich nur im Konkurs (Dieter Hierholzer, in : Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG III, Basel 1998, N. 2 und 56 zu Art. 250 SchKG). 
2.3 Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, wieweit das Konkursverfahren X.________ schon fortgeschritten ist. Insbesondere ist nicht bekannt, ob der Kollokationsplan bereits erstellt und allenfalls angefochten worden ist. Hingegen geht aus dem obergerichtlichen Entscheid hervor, dass der Konkursverwalter zuerst (erfolglos) eine Löschung des Wohnrechts im Grundbuch veranlasst hat. Alsdann reichte er für die Konkursmasse die Grundbuchberichtigungsklage ein, welche Anlass zur vorliegenden Berufung gibt. Da es sich auf jeden Fall nicht um die Weiterführung einer vom Konkursiten bereits anhängig gemachten Klage handelt, ist aus Gründen der Prozessökonomie der Streit um das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht im Lastenbereinigungsverfahren und somit im Kollokationsprozess zu entscheiden (BGE 119 III 124 E. 2c, betreffend Geltendmachung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Konkurseröffnung). Sobald das Konkursverfahren eröffnet ist, ersetzt das Kollokationsverfahren den ordentlichen Zivilprozess. Damit ist die Anhebung eines Zivilprozesses zur Geltendmachung eines im Konkurs eingegebenen Anspruchs ausgeschlossen (Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, N. 459 S. 195 mit Hinweis auf das soeben zitierte Urteil). Die Vorinstanz hat damit zu Recht betont, dass das Konkursrecht die Verfahrensabläufe zwingend und abschliessend regelt, womit kein Raum für zivilrechtliche Klagen bleibt. 
2.4 Die Berufungsklägerin schliesst aus der auf den Konkurs begrenzten Rechtswirkung des Kollokationsplans einschliesslich des Lastenverzeichnisses, dass sie im Interesse eines bestmöglichen Verwertungsergebnisses für definitive Klarheit über den Bestand des Wohnrechts sorgen müsse. Dass die strittige Dienstbarkeit unter Umständen im Grundbuch eingetragen bleibt, wenn gegen deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis keine Kollokationsklage erhoben werden wird, trifft zu; eine Löschung der Last könnte allenfalls bei der Versteigerung des Grundstücks infolge eines Doppelaufrufs (Art. 258 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 SchKG) von Gesetzes wegen erfolgen (Art. 150 Abs. 3 SchKG). Ebenso betont die Berufungsklägerin zu Recht, dass in der Folge der Erwerber des belasteten Grundstücks mit Ansprüchen des Dienstbarkeitsberechtigten konfrontiert werden wird. Indes beachtet sie hier die Grenzen des Konkursverfahrens nicht. Es geht dabei ausschliesslich um die Verwertung der Aktiven im Vermögen des Konkursiten zur Befriedigung seiner Gläubiger. Zwar soll sich der Konkursbeamte im Interesse der Gläubiger für ein möglichst positives Verwertungsergebnis einsetzen, welches im Hinblick auf die Ausstellung der Konkursverlustscheine auch dem (privaten) Konkursiten dient (Marc Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG III, Basel 1998, N. 7 zu Art. 240 SchKG). Dieses Ziel hat er jedoch im Rahmen des vom Gesetz vorgegebenen Verfahrens zu verfolgen, so etwa bei der Gestaltung der Steigerungsbedingungen (BGE 128 III 339 E. 4c/aa). Hingegen verschafft es ihm keine Kompetenzen, die das Gesetz nicht ohnehin vorsieht. Auf keinen Fall soll das Konkursverfahren dazu dienen, die rechtliche Lage aller Vermögenswerte der Masse ein für alle Mal zu klären. Damit ist der Konkursverwalter nicht berechtigt, den Bestand des strittigen Wohnrechts durch die Einreichung einer Grundbuchberichtigungsklage vom Gericht abschliessend klären zu lassen. 
2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich der Bestand des Wohnrechts sei. Nicht zu entscheiden sei, ob die Entschädigung für die Nichtausübung des Wohnrechts durch die Masse oder durch den Ersteigerer zu tragen wäre. Diese konkursrechtlichen Verfahrensfragen seien allenfalls nach dem Entscheid über den Bestand der Dienstbarkeit zu beantworten. Ein Zusammenhang mit der beantragten Löschung sei nicht schlüssig dargetan und nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang besteht die Berufungsklägerin darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nicht bloss um eine strittige Dienstbarkeit gehe, sondern auch um eine Massaschuld, nämlich die Entschädigung für die Nichtausübung des Wohnrechts. Darüber könne nicht im Kollokationsverfahren entschieden werden. Was Gegenstand des Prozesses bildet, wird in den von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren durch die Anträge des Klägers bestimmt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, N. 4 S. 187; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 98). Vorliegend hatte die Klägerin und heutige Berufungsklägerin in der beim Amtsgericht am 18. Februar 2004 eingereichten Klage beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, dass das Wohnrecht gelöscht werde, eventualiter die Beklagten zur Mitteilung an das Grundbuchamt zu verpflichten, dass sie ihre Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts erteilen. In der Appellation vom 14. Januar 2005 erneuerte die Berufungsklägerin diese Anträge. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ihren Entscheid auf Behandlung dieser Anträge beschränkt hat. 
2.6 Schliesslich verweist die Berufungsklägerin auf ihre gesetzliche Prozessführungsbefugnis, welche eine logische Folge ihres allgemeinen Auftrags zur Erhaltung und Verwertung der Masse bilde. Das trifft gewiss zu. Indes blendet sie auch hier aus, dass das Konkursrecht die Kompetenzen der konkursamtlichen Organe und das Verfahren im Einzelnen regelt. Der Konkursverwalter vertritt zwar von Gesetzes wegen die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Damit ist er aber noch nicht befugt, einen Zivilprozess anzuheben und auf diese Weise die gerichtliche Beurteilung einer konkreten Frage zu veranlassen, die er durch Erlass einer Verfügung einstweilen selber zu beantworten hat. Ist die dingliche Lage eines Grundstücks in der Masse strittig, so hat er über die angemeldeten Ansprüche in einer Kollokationsverfügung zu befinden, welche von den Berechtigen angefochten werden kann (Art. 247 ff. SchKG). Damit bleibt kein Raum für eine Grundbuchberichtigungsklage. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Berufungsklägerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Deren Gesuch um Sicherstellung allfälliger Parteikosten ist mit gleichzeitiger Einreichung der Berufungsantwort gegenstandslos geworden (Art. 150 Abs. 2 OG; BGE 118 II 87 E. 2; 128 III 191 E. 1, nur publiziert in JdT 2003 I 30). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
3. 
Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Sicherstellung ihrer Parteikosten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: