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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.31/2007 /bnm 
 
Urteil vom 3. Mai 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (Ehemann) (geb. 1950) und X.________ (Ehefrau) (geb. 1951) heirateten am 31. März 1973 in Dänemark, wo sie auch in den ersten Ehejahren lebten. Der Ehe entspross am 4. August 1975 Sohn Z.________. Im Jahre 1978 übersiedelten die Parteien in die Schweiz. 
B. 
Y.________ (nachfolgend: Kläger) zog im Juni 1998 aus der ehelichen Wohnung. Im Rahmen der von X.________ (nachfolgend: Beklagte) anbegehrten Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab 1. Dezember 1998 bis Ende 1999 monatlich Fr. 3'000.-- und ab 1. Januar 2000 Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Ein dagegen seitens des Ehemannes erhobener Rekurs (und Anschlussrekurs der Ehefrau) blieb erfolglos. Eine erste, im Januar 1999 anhängig gemachte Scheidungsklage, zog der Kläger zufolge des Inkrafttretens des neuen Scheidungsrechts per 1. Januar 2000 wieder zurück. 
C. 
C.a Am 26. August 2002 erhob der Kläger beim Einzelrichter der March die Scheidungsklage. Er beantragte, es seien die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; nacheheliche Unterhaltsleistungen seien nicht zuzusprechen. Die Beklagte beantragte ebenfalls die Ehescheidung, die hälftige Teilung der klägerischen Austrittsleistung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. An nachehelichem Unterhalt forderte sie vom Kläger monatlich Fr. 2'700.-- (indexiert) bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter und danach eine unbefristete Rente von monatlich Fr. 1'000.--. Am 18. Februar 2003 führte der Einzelrichter eine Referentenaudienz und Parteibefragung durch. Duplikando verlangte die Beklagte Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem AHV-Alter von monatlich Fr. 2'400.-- und danach von Fr. 1'100.--. 
C.b Mit Urteil vom 13. September 2005 schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien (Dispositivziffer 1), teilte die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je zur Hälfte und überwies die Sache zur betragsmässigen Festsetzung an das Verwaltungsgericht (Dispositivziffer 2). Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'016.-- (indexiert) bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rentenalters zu bezahlen, basierend auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'646.-- und der Beklagten von Fr. 2'812.-- (Dispositivziffer 3, 4 und 5). Unter dem Titel Güterrecht wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Fr. 31'137.45 zu bezahlen (Dispositivziffer 6). 
D. 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben. Die Beklagte hat am 8. Mai 2006 auf die Berufung des Klägers in den noch einzig strittigen Punkten des Unterhalts und Güterrechts Anschlussberufung erhoben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2006 entschied das Kantonsgericht: 
1. Die Berufungen der Parteien werden teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatlich und zum Voraus gestützt auf Art. 125 ff. ZGB Fr. 1'300.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rentenalters zu bezahlen. 
3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils basiert der Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'500.-- und einem solchen der Beklagten von Fr. 3'500.--. 
..." 
E. 
Die Beklagte hat am 30. Januar 2007 gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen: 
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2006 sei in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 vollumfänglich aufzuheben. 
2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 13. September 2005 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an deren Unterhalt monatlich und zum Voraus zu bezahlen: 
a) Fr. 2'300.-- ab dem Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Klägers; 
b) Fr. 1'000.-- ab dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Klägers. 
3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 13. September 2005 sei festzustellen, dass die Unterhaltsregelung auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'977.-- und einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 2'800.-- basiert. 
 
... 
6. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Dezember 2006 in den Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. 
7. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 
Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. 
F. 
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5P.36/2007). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Beklagte verlangt mit der vorliegenden Berufung unter anderem die Erhöhung ihres monatlichen Unterhaltsbeitrages um 1000 Franken bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter. Mit Blick auf Art. 46 OG ist somit der erforderliche Streitwert von 8000 Franken erreicht. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 
1.3 Insoweit die Beklagte die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts March begehrt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt gemäss Art. 48 Abs. 1 OG bildet einzig das Urteil des Kantonsgerichts. 
1.4 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung. Für eine blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen und an der Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheids ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts infrage stehen, die Berufung nicht gegeben (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). 
2. 
Die Beklagte macht mit Bezug auf die ihr vom Kantonsgericht zugesprochene Unterhaltsrente zunächst verschiedene Bundesrechtsverletzungen betreffend ihren Notbedarf und die Ermittlung der Einkommen der Parteien geltend. 
2.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil lebten die Parteien eine Zuverdienstehe, wobei neben der Vollerwerbstätigkeit des Klägers die Beklagte auch während der Betreuungszeit für den gemeinsamen Sohn zeitweise ganz- oder teilzeitig erwerbstätig war und ab 1989, mithin im Alter von 38 Jahren, eine selbständige Erwerbstätigkeit in ihrem angestammten Beruf in Angriff nahm. Eine durch die Ehe bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit der Beklagten liege deshalb nicht vor. Dass die Beklagte heute nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeite (oder arbeiten könne), sei weniger auf fehlende Berufserfahrung oder Abwesenheit vom gelernten Beruf während längerer Zeit zurückzuführen, sondern habe im Wesentlichen andere Ursachen (gesundheitliche Einschränkung, Alter, schwieriges wirtschaftliches Umfeld in der graphischen Branche). Eine lebensprägende Aufgabenteilung in dem Sinne, dass der Kläger allein für das wirtschaftliche Auskommen und die Beklagte in erster Linie für die Kinderbetreuung und den Haushalt zuständig gewesen sei, könne deshalb nicht bejaht werden, auch wenn die Ehe auf Seiten der Beklagten zweifellos zu einem gewissen wirtschaftlichen Nachteil geführt habe. Es seien im Wesentlichen aber die Faktoren wie Alter und Gesundheit sowie die Wirtschaftslage im Allgemeinen, die die Beklagte heute im Erwerbsleben benachteiligten und nicht vorab die in der Ehe praktizierte Aufgabenteilung. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten erkläre sich deshalb nicht allein mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern gründe mindestens in gleichem Ausmass auf nachehelicher Solidarität. 
2.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen sind. Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (dazu zuletzt: BGE 132 III 593 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen). 
 
Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; nicht publizierte E. 5.3 in BGE 132 III 593
2.3 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, diese habe zu Unrecht verschiedene Auslagen nicht oder nicht in dem von ihr begehrten Umfang in die Berechnung des Existenzminimums mit einbezogen. 
2.3.1 Das Kantonsgericht hat vor der Prüfung der einzelnen Positionen einleitend - zusammengefasst - Folgendes angemerkt: Die Unterhaltsregelung gelte in aller Regel im Eheschutzverfahren und im vorsorglichen Massnahmeverfahren nur für kurze Zeit, allenfalls für wenige Jahre, weshalb es im Normalfall nötig sei, für die Regelung des Unterhalts auf die aktuelle, mehr oder weniger genaue Bedarfssituation der Parteien abzustellen. Die nacheheliche Unterhaltsregelung verlange dagegen vom Richter eine Abschätzung darüber, wie sich Leistungsfähigkeit und Bedarf der Parteien in naher Zukunft entwickelten. Dabei solle der Richter alle Kriterien abwägen und die relevanten Umstände berücksichtigen, um eine billige und gerechte Lösung zu finden. Der bisherige Bedarf der Parteien sei dabei ein Umstand, den es zwar zu berücksichtigen gelte und häufig auch Richtschnur dafür sei, welche notwendigen Auslagen auch in naher Zukunft anfallen würden. Von einer sklavischen, akribischen Existenzminimumberechnung indes könne der Richter auch absehen und stattdessen die voraussichtlichen Bedarfspositionen in Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Parteien abschätzen. Damit könne auch der Gefahr, dass (gerade in einem über Jahre geführten heftigen Scheidungsprozess) von den Parteien teilweise versucht werde, möglichst einen hohen aktuellen Notbedarf auszuweisen, begegnet werden. Zudem zeige die Erfahrung, dass Bedarfszahlen (insbesondere die Wohn-, Arbeits- und Krankheitskosten) in relativ kurzer Zeit Änderungen, seien sie beeinflussbar oder nicht, erfahren könnten. 
 
Die Beklagte beanstandet diese einleitenden Überlegungen nicht und erhebt im Einzelnen folgende Einwendungen: 
2.3.1.1 Mit Bezug auf die von ihr geltend gemachten Fahrtkosten ist das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten (E. 4.4). Die Beklagte rügt diesbezüglich eine Ermessensüberschreitung, weil die Kosten von Fr. 702.-- auf Fr. 500.-- herabgesetzt worden seien. Es kann offen gelassen werden, ob der Einwand auch hier den Begründungsanforderungen genügt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3), denn er geht fehl. 
 
Der Einzelrichter hatte eine Kilometerentschädigung von Fr. 402.-- (60 Rp./km) und Fr. 295.-- für die Leasingrate pro Monat zugesprochen. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, in dem in Anschlag gebrachten Kilometeransatz von 60 Rp. sei bereits ein Amortisationsanteil (nebst Benzin und Unterhaltsaufwand) enthalten, womit sich die Beklagte auch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat. Infrage gestellt werden könnte mit der Berufung einzig der Teil der Begründung im angefochtenen Urteil, dass der Beklagten bloss pauschal Fr. 500.-- beim Notbedarf anzurechnen seien. Eine Bundesrechtsverletzung liegt indessen aus folgendem Grund nicht vor: Auch gemäss den Richtlinien des Kantons Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 29. Dezember 2006 wird bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugestanden (Ziff. 4d S. 2). Inwiefern der Beklagten mehr zustehen sollte als der Ersatz der Letzteren (vgl. dazu: Georges Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Basel 1998, N. 28 zu Art. 93 SchKG, S. 947; Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl., N. 998, S. 200, mit Hinweis auf BlSchK 1997 223 f.), wird von ihr in keiner Weise dargetan. 
2.3.1.2 Sodann rügt die Beklagte, das Kantonsgericht habe die Krankheitskosten im Betrag von mindestens Fr. 469.15 (Fr. 263.20 Prämien; ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 83.35; Kosten für unabdingbare Kontaktlinsen von Fr. 122.60) auf Fr. 400.-- nach unten pauschaliert. Diese Aufwendungen könnten nicht gesenkt werden, da die Gesundheitskosten nach der allgemeinen Lebenserfahrung stets anstiegen. Das Kantonsgericht habe auch nicht erläutert, wie die ausgewiesenen Kosten auf Fr. 400.-- gesenkt werden könnten. 
 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid betragen die aktuellen Krankenkassenprämien (inkl. Anteil WG) auf Seiten der Beklagten Fr. 263.20. Aktenkundig sei, dass beide Parteien gesundheitliche Probleme hätten, was zu zusätzlichen nicht gedeckten Krankheitskosten führe. Inklusive der nicht gedeckten Kosten seien die Krankheitskosten ermessensweise beim Kläger auf Fr. 300.-- und bei der Beklagten auf Fr. 400.-- anzusetzen, wobei damit bei der Beklagten auch Kosten für Kontaktlinsen in angemessener Höhe als abgegolten gälten. 
 
Die Vorinstanz hat somit betreffend die Kontaktlinsen lediglich monatliche Auslagen von Fr. 53.45 akzeptiert, und die Beklagte legt nicht dar, weshalb der Aufwand Fr. 122.60 betragen solle. Mit dem blossen Hinweis, diese Kosten seien unabdingbar, lässt sich eine Ermessensüberschreitung nicht begründen. Im Übrigen hatte der Einzelrichter dazu bemerkt, es sei nicht ausgewiesen, weshalb die Sehhilfe der Beklagten jährlich überdurchschnittliche Kosten von Fr. 1'471.-- verursachen solle. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten. 
2.3.1.3 Als Nächstes rügt die Beklagte, das Kantonsgericht habe die ungedeckten Unfallkosten wegen des Verlustes des linken Ellbogengelenks, nämlich die Kosten für eine Haushalthilfe (Bügeln, Staubsaugen, Fensterputzen, Haarwaschen etc.), im Betrag von Fr. 532.45 pro Monat beim Notbedarf ausgenommen und hierfür auf den angeblichen Überschuss verwiesen. Damit sei Art. 125 ZGB verletzt worden. 
2.3.1.3.1 Dazu wird im kantonsgerichtlichen Urteil - zusammengefasst - ausgeführt, im Berufungsverfahren mache die Beklagte neu geltend, sie sei nach dem Unfall im Dezember 2004 auf Dritthilfe in Haushalt und Garten angewiesen, was bei ihr Kosten in der Höhe von Fr. 532.45 im Monatsdurchschnitt verursache (vgl. dazu insbesondere das Arztzeugnis von Dr. T.________ vom 1. Mai 2006, wonach die Beklagte infolge des Unfalls vom 22. Dezember 2004 auf unbestimmte Zeit auf eine Haushaltshilfe von vier Wochenstunden angewiesen sei). Auch wenn sich eine Deckung von Kosten, wie sie bei Hilflosigkeit einer Person vorlägen (vgl. BGE 127 V 97), durch die Unfallversicherung als unwahrscheinlich erweise (es fehle bereits an der Voraussetzung der Invalidität), könnten die Aufwendungen der Beklagten in ihrer Notbedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden. Haushalts- und Gartenunterhaltshilfe durch Dritte seien in den Richtlinien zum Notbedarf nicht vorgesehen und könnten auch nicht als eigentliche Krankheitskosten qualifiziert werden (www.kgsz.ch/ downloads; Ziff. II/7). Soweit die Beklagte zwingend auf derartige Dritthilfe angewiesen sei, habe sie diese deshalb aus den weiteren Mitteln, die ihr über den notwendigsten Bedarf zur Verfügung ständen, zu decken. Gesamthaft trage die Zivilkammer dieser unfallbedingten Einschränkung im Rahmen der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB bei der nachfolgenden Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbetrages in angemessener Weise Rechnung. 
2.3.1.3.2 Die Beklagte beanstandet im Wesentlichen, im angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, wie diese Aufwandpositionen berücksichtigt worden sein sollen. Dabei ist vorweg zu erwähnen, dass die Vorinstanz am Ende dieser Ausführungen auf E. 2h hingewiesen hat, wo in Betracht gezogen wird, dass der Beklagten in Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages von Fr. 250.-- rund Fr. 1'150.-- über dem Existenzminimum zur weiteren Verfügung verblieben. Mit dem Hauptargument, sie verfüge nur über ein Einkommen von Fr. 2'800.--, kann die Beklagte keine Ermessensüberschreitung dartun. 
 
Im Weiteren ist anzufügen, dass die Kosten für die Haushalthilfe gemäss den Richtlinien des Kantons Schwyz nicht als eigentliche Krankheitskosten qualifiziert werden können. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Denn die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erarbeiteten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG stellen zwar kein objektives Recht dar, indessen ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass sie im Regelfall im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfes heranzuziehen sind (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.28). Gemäss Elisabeth Freivogel können spezielle Gesundheitsauslagen, die von keiner Versicherung gedeckt werden (u.a Zahnarzt, besondere Auslagen bei Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, Therapien) berücksichtigt werden (in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg Schwenzer, Bern 2005, Anh. UB, N. 44, S. 1034). Entgegen der Meinung der Beklagten kann dieser Aufwandposten nicht unter den Begriff Pflege subsumiert werden, denn in den Richtlinien wird von der Pflege von Familienangehörigen gesprochen (vgl. dazu auch: Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 23 zu Art. 93 SchKG, S. 942, Ziff. 8). Die Vorinstanz hat dabei - wie erwähnt - auf ihre Erwägung 2h verwiesen, d.h. dass die Beklagte diese Kosten aus dem Überschussanteil abzudecken hat, auch wenn das in dieser Erwägung nicht nochmals gesondert festgehalten wird. Inwiefern diese kompensatorische Aufrechnung Bundesrecht verletzen soll, wird nach dem Ausgeführten nicht hinreichend begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu im Weiteren E. 3.2 nachfolgend). 
2.3.2 Schliesslich ist die Beklagte mit den ihr vom Kantonsgericht zugestandenen Wohnkosten nicht einverstanden, denn sie habe Anspruch auf den Wohnungsstandard während des Zusammenlebens der Parteien, d.h. auf eine 3 ½ -Zimmer-Wohnung zu einer Miete von Fr. 1'530.-- pro Monat. 
 
Die Vorinstanz hat dazu unter anderem festgehalten, die Beklagte könne als Einzelperson nicht für sich in Anspruch nehmen, ein 4 ½ Zimmer-Reiheneinfamilienhaus mit einer Nettowohnfläche von 132 m2 und zwei Parkplätzen (mehr als Fr. 2'100.-- inkl. behauptete Pflichtamortisation) bewohnen zu dürfen, während der Kläger mit einer Partnerin eine 4 ½ Zimmer-Mietwohnung teile. Das Kantonsgericht habe bereits im Massnahmeentscheid vom 8. Februar 2000 ausgeführt, dass der Beklagten die Wohnkosten für das Reiheneinfamilienhaus nur für eine beschränkte Zeit zuzugestehen seien und habe deshalb die ihr anrechenbaren Wohnkosten ab 1. Januar 2000 auf monatlich Fr. 1'200.-- reduziert. Aufgrund der in den letzten Jahren im Bezirk Höfe weiter gestiegenen Wohnkosten sei von monatlichen Kosten für eine 2½ Zimmer-Wohnung von Fr. 1'300.00 (inkl. Nebenkosten) auszugehen. Das Kantonsgericht hat das ihm zustehende Ermessen nicht verletzt mit der Annahme, dass als Mietkosten für die Beklagte als alleinstehende Person nur Fr. 1'300.-- berücksichtigt werden können (vgl. BGE 130 III 537 E. 2.4 mit Hinweisen). 
2.4 Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Annahmen kantonaler Instanzen über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten (vorliegend: Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von Beweiswürdigung gelten (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 126 III 10 E. 2a S. 12). Annahmen betreffend hypothetische Einkommen sind deshalb im Berufungsverfahren für das Bundesgericht verbindlich. 
 
Die Vorbringen der Beklagten, weil sie gesundheitliche Probleme habe und bereits 56-jährig sei, habe sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance, können deshalb nicht gehört werden. Das Gleiche gilt auch für den Einwand, an einer anderen Stelle werde sie als ungelernte Arbeitskraft auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 62,5% unter keinen Umständen über Fr. 2'800.-- verdienen. Das Bundesgericht hat der Beklagten im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde entgegengehalten (E. 3.2), sie mache nicht geltend, es sei tatsächlich nicht möglich, ihren Beschäftigungsgrad beim bisherigen Arbeitgeber etwas zu erhöhen. Dagegen wird nun in der Berufung von ihr - unzulässigerweise - geltend gemacht, eine ergänzende Arbeit sei für sie nicht möglich, weil an ihrer jetzigen Arbeitsstelle die Einsätze sich immer wieder änderten (Schichtarbeit). Dass ihr ein Beschäftigungsgrad von 62,5% nicht zumutbar sei, macht sie nicht geltend. Tatsächlich hält sie sogar einen solchen von 70% für zumutbar, ist aber der Meinung, in diesem Fall müsse sie wegen der Erwartungen ihres Arbeitgebers weit länger arbeiten. Es ist indessen nicht Aufgabe ihres geschiedenen Ehemannes, ihre Mehrarbeit über den Beschäftigungsgrad hinaus zu finanzieren. Daraus folgt, dass von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 3'500.-- auszugehen ist. 
2.5 Im Weiteren hält die Beklagte dafür, weil der Verlust des linken Ellbogens keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe, sei kein Rentenanspruch begründet worden. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung gemäss UVG falsch angewendet. 
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich (S. 11 E. 2d) befunden, falls sich die Folgen des Unfalls von Dezember 2004 negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beklagten auswirken sollten, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, die Renten bereits ab 10% Arbeitunfähigkeit gewähre (Art. 18 Abs. 1 UVG). Damit wird bloss beiläufig auf die vorausgesetzte Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden und der Erwerbsunfähigkeit hingewiesen. Da die kantonalen Richter der Beklagten unter diesem Titel kein Ersatzeinkommen angerechnet haben, kann auch keine Bundesrechtsverletzung vorliegen. 
2.6 Als Nächstes bringt die Beklagte vor, das Kantonsgericht nehme fälschlicherweise an, die Parteien würden von der AHV eine annähernd gleiche Rente erhalten angesichts der Ehedauer von 33 Jahren. Es gehe jedoch nur um 26 Jahre. Während weiteren 10 Jahren werde der Kläger pro Jahr ca. Fr. 50'000.-- mehr als die Beklagte mit der AHV abrechnen, was aufgrund einer gemeinsamen Basis von nur 26 Jahren einen Rentenunterschied von mindestens Fr. 300.-- ausmachen werde. 
Vorweg ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht übersehen hat, dass die Parteien 7 Jahre in Dänemark gelebt haben (E. 2a S. 9). Insoweit die Beklagte dem Kantonsgericht mit Bezug auf die Abrechnungszeit von 26 Jahren ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG vorwirft, geht ihr Vorwurf fehl. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die tatsächliche Feststellung des Kantonsgerichts, dass bei der AHV-Rente der Unterschied zwischen den Parteien aufgrund des Splitting bei der vorliegend langen Ehedauer von 33 Jahren relativ bescheiden ausfallen werde, nicht als willkürlich beurteilt (E. 2.2.1.3). 
2.7 
2.7.1 Mit Bezug auf ihre BVG-Rente legt die Beklagte dem Kantonsgericht ebenfalls ein offensichtliches Versehen zur Last. Gemäss ihren Lohnausweisen werde ihr 21% an BVG-Guthaben gutgeschrieben. Das Kantonsgericht habe zweimal die Sparprämie des Arbeitgebers (12,6%) angenommen und dabei übersehen, dass die Arbeitnehmerprämie nur bei 8,4% liege. Diese aktenwidrige Annahme habe dazu geführt, dass für die Beklagte eine jährliche BVG-Gutschrift von Fr. 9'000.-- errechnet worden sei. 
2.7.2 Das Kantonsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, bei der Beklagten sei von einem gesamten Beitragssatz von 24% auf der beitragsberechtigten Lohnsumme von monatlich Fr. 2'218.30 auszugehen (BB Il/12, vgl. die Informationen und Prozentangaben zur beruflichen Vorsorge auf der jeweiligen Lohnabrechnung), was hochgerechnet auf ein 65%-Pensum einen Jahresbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von rund Fr. 9'000.-- ergebe (24% von Fr. 2'218.30 x 13 = Fr. 6'921.20 : 50 x 65 = Fr. 8'997.55). Demgegenüber sei beim Kläger mit einem jährlichen Zuwachs von rund Fr. 12'000..-- an Alterssparen zu rechnen, womit sich eine Differenz von rund Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 250.-- pro Monat ergebe. Oder anders gesagt: Mit einem monatlichen Betrag von rund Fr. 250.-- für den Ausgleich zukünftiger Versorgungslücken stünden den Parteien nach der Pensionierung in etwa gleich viele Mittel für die Rentenleistung der beruflichen Vorsorge zur Verfügung. 
 
Gemäss Lohnabrechnung werden der Beklagen vom Monatslohn von Fr. 2'218.30 eine "BVK Sparprämie" von 8,4% und eine "BVK-Risikoprämie" von 1,2%, total 9,6% abgezogen. Der Arbeitgeber leistet seinerseits monatlich eine "BVK Sparprämie" von 12,6% und eine "BVK-Risikoprämie" von 1,8% (siehe dazu: Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., S. 109). Die Beiträge der Beklagten und diejenigen des Arbeitgebers machen zusammen in der Tat 24% aus. Von einem offensichtlichen Versehen kann somit keine Rede sein. Auf das von der Beklagten gestützt auf ihre Beitragssätze errechnete BVG-Renteneinkommen kann demnach nicht abgestellt werden. 
2.8 Auch in ihrer Berufungsschrift macht die Beklagte geltend, für das Jahr 2006 und inskünftig sei beim Einkommen des Klägers von dem der Vorsorgeeinrichtung gemeldeten Jahreslohn von Fr. 88'400.-- auszugehen, wonach in Berücksichtigung der Sozialabzüge ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'977.50 verbleibe. Das Kantonsgericht habe deshalb nicht von einem Monatslohn von Fr. 5'500.-- ausgehen dürfen. 
 
Dieser Einwand ist im Berufungsverfahren unzulässig (E. 1.4 hiervor). Ob die - auch hier - gerügte Verletzung von Art. 1 Abs. 2 BVG eine Angelegenheit des Bundesprivatrechts beschlägt (vgl. BGE 129 III 415 f.), ist nicht zu beantworten, denn im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wurde der Beklagten dargelegt, dass für die Berechnung der Leistungsfähigkeit das reale Nettoeinkommen des Klägers massgeblich ist (E. 2.3.2). 
2.9 Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts beträgt das monatliche Existenzminimum der Beklagten Fr. 3'416.-- und dasjenige des Klägers Fr. 2'722.--. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte ihren Notbedarf nicht infrage stellen können. Das Gleiche gilt auch für das ihr hypothetisch anzurechnende und von der Vorinstanz von Fr. 2'800.-- auf Fr. 3'500.-- erhöhte Erwerbseinkommen. 
3. 
3.1 Betreffend den Unterhaltsbeitrag der Beklagten hat die Vorinstanz erwogen, dieser sei so festzusetzen, dass die Beklagte zum einen die künftige Vorsorgelücke durch einen monatlichen Sparbeitrag von rund Fr. 250.-- ausgleichen könne und ihr gesamthaft Mittel für den gebührenden Unterhalt im Sinne der oben erwähnten Kriterien im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Klägers verblieben. Mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- stünden der Beklagten insgesamt Mittel von Fr. 4'800.-- (oder knapp Fr. 1'400.-- über dem Existenzminimum) zur Verfügung, die ihr erlaubten, neben den notwendigsten Lebenskosten, die Vorsorgelücke laufend zu decken und sich einen der Situation entsprechenden Lebensstil aufrechtzuerhalten. Die Festsetzung eines höheren Unterhaltsbeitrages sei angesichts der erwähnten Umstände, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Unterhaltsregelung zu einem erheblichen Teil auf nachehelicher Solidarität gründe und der Kläger seit der Trennung im Vergleich zu seinem Einkommen relativ hohe Unterhaltsbeiträge an die Beklagte bezahlt habe (Dezember 1998 bis Ende 1999 Fr. 3'000.-- und seit 1. Januar 2000 Fr. 2'500.-- pro Monat), nicht gerechtfertigt. Bei dieser Rentenlösung verblieben dem Kläger knapp Fr. 1'500.-- und der Beklagten in Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages von Fr. 250.-- rund Fr. 1'150.-- über dem Existenzminimum zur weiteren Verfügung. 
Bei der - wie hier gegebenen - lebensprägenden Ehe ist für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen. Diesen hat das Kantonsgericht zwar nicht im eigentlichen Sinn festgestellt, aber aus den Zahlen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, ist ersichtlich, dass die Parteien vor der Trennung einen einiges über dem Existenzminimum liegenden, aber sicher nicht komfortablen Lebensstil pflegen konnten. Auf diesen Standard - welcher zusammen mit den scheidungsbedingten Mehrkosten den gebührenden Unterhalt ergibt - haben beide Ehegatten Anspruch, soweit es die finanziellen Mittel erlauben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). 
3.2 Die Beklagte ist der Ansicht, das Kantonsgericht habe bei der Unterhaltsregelung nach Art. 125 ZGB das zulässige Ermessen bei weitem überschritten. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'150.-- bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter reiche nicht einmal aus, um zusammen mit dem eigenen Einkommen von Fr. 2'800.-- das Existenzminimum von Fr. 4'449.-- zu decken. Es bedürfe deshalb eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'300.-- pro Monat. Von vornherein nicht eingetreten werden kann darauf insoweit, als die Beklagte von einem anderen Einkommen und Notbedarf ausgeht als die Vorinstanz (E. 1.4 hiervor). 
 
Es wird in diesem Zusammenhang ferner vorgebracht, bis zum Zeitpunkt, da der Kläger die AHV-Rente erhalte, partizipiere die Beklagte nur zu 41% am Überschuss, womit die Aufwendungen von Fr. 532.-- für die Unfallfolgen nur teilweise berücksichtigt würden. Angesichts der sehr langen Ehedauer bzw. der lebensprägenden Ehe sowie der Tatsache, dass selbst bei einer hälftigen Überschussteilung der - hier unbestrittenermassen ausschlaggebende - Lebensstandard des Zusammenlebens kaum erreicht werden dürfte, wäre eine hälftige Überschussteilung, wie sie der Beklagten vorschwebt, nicht bundesrechtswidrig gewesen, auch wenn der die Erwerbsfähigkeit beinträchtigende Unfall in die Trennungszeit fiel. Andererseits ist es unter Würdigung aller Umstände vertretbar, dieses Ereignis zum Anlass zu nehmen, die Überschussteilung leicht zu Gunsten des Ehemannes vorzunehmen. Vor dem Hintergrund des richterlichen Ermessens ist daher keine Bundesrechtswidrigkeit auszumachen. 
3.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil hat der Kläger seiner Ehefrau bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter im Jahre 2015 einen monatlichen (indexierten) Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- zu bezahlen. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs hängt zwar vom Bedarf des Ehegatten ab, der ihn beansprucht, doch muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des anderen Gatten stehen (BGE 127 III 136 E. 3b S. 141). Dass der Kläger mehr als Fr. 5'500.-- netto verdient, hat die Beklagte nicht dartun können. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des gebührenden Unterhalts auch dem Umstand Rechnung tragen dürfen, dass der Kläger ab 1. Januar 2000 seine Ehefrau mit Fr. 2'500.-- unterstützt und damit finanziell zur besseren Integration ins Erwerbsleben in erheblicher Weise beigetragen habe. Sodann liegt das Existenzminimum beim Kläger (mit Recht) ca. Fr. 700.-- tiefer als bei der Beklagten. Dies ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Ehemann im Gegensatz zur Beklagten in einem gefestigten Konkubinat lebt. Sollte sich diesbezüglich entweder bei der Beklagten oder beim Kläger etwas ändern, würden sich die Verhältnisse beim Existenzminimum zulasten des Letzteren auswirken. Insgesamt kann nicht gesagt werden, das Kantonsgericht habe sein Ermessen bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überschritten. 
4. 
Schliesslich verlangt die Beklagte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'000.-- pro Monat nach dem Eintritt des Klägers ins AHV-Alter. 
4.1 Wie in E. 2.7.2 erwähnt wurde, ist nach Berechnung der Vorinstanz bei der Beklagten von einem jährlichen Alterssparen von rund Fr. 9'000.-- auszugehen. Demgegenüber sei beim Kläger mit einem jährlichen Zuwachs von rund Fr. 12'000..-- zu rechnen, womit sich eine Differenz von rund Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 250.-- pro Monat ergebe. Mit einem monatlichen Betrag von rund Fr. 250.-- zugunsten der Beklagten für den Ausgleich zukünftiger Versorgungslücken stünden den Parteien nach der Pensionierung in etwa gleich viele Mittel für die Rentenleistung der beruflichen Vorsorge zur Verfügung. 
 
Die Berufungsklägerin hat diese tatsächliche Schlussfolgerung weder im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde noch mit der Versehensrüge umzustossen vermocht. Ihr Hinweis auf die von ihr in Ziff. 11 (Berufung S. 9/10) vorgenommene Berechnung kann nicht entgegengenommen werden (E. 1.4 hiervor), und diese wäre aufgrund der nachfolgenden Erwägung auch unmassgeblich. 
4.2 Das Kantonsgericht hat analog dem Urteil des Einzelrichters die Beitragspflicht des Ehemannes limitiert (E. 2i S. 18). Der erstinstanzliche Richter hat dazu erwogen (E. 3.3.5 S. 15), Art. 122 ZGB sehe die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung vor. Würde nun der Kläger aufgrund der nachehelichen Austrittsleistung bzw. einer jährlichen BVG-Rente verpflichtet, der Beklagten (daraus) eine Unterhaltszahlung zu leisten, so hätte dies eine doppelte Zahlungsverpflichtung des Klägers zur Folge: Er hätte einerseits die während der Ehe geäufnete Austrittsleistung zu teilen und anderseits die übrigen ihm zustehenden und teils nachehelichen Vorsorgegelder abermals - wenigstens zum Teil - an seine ehemalige Ehefrau abzuliefern. Dies entspreche nicht der ratio legis. 
 
Diese Auffassung ist zutreffend, denn die Aufteilung nach Art. 122 ZGB führt zu einer Verbesserung der Altersvorsorge der Unterhaltsberechtigten und zu einer entsprechenden Verminderung der Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsverpflichteten, wenn er nicht in der Lage ist, seinen eigenen Vorsorgeschutz - insbesondere durch einen Einkauf - nachträglich zu verbessern. Der lebenslange Unterhaltsbeitrag behält jedoch dort seine Berechtigung, wo keine Austrittsleistungen zu teilen sind oder wo eine Teilung der Austrittsleistung nicht (mehr) möglich ist (Heinz Hausheer/Annette Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N. 05.167 S. 101; vgl. betreffend eine lebenslängliche Rente nach Art. 124 ZGB: BGE 131 III 1 ff.). Die Begrenzung der Unterhaltspflicht, die von der Beklagten nicht hinreichend im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG beanstandet wird, erweist sich damit als bundesrechtskonform. 
5. 
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagte wird daher kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Voraussetzungen, um der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, sind erfüllt (Art. 152 OG). 
 
Dem Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beklagten auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: