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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_303/2010 
 
Urteil vom 3. Mai 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage (Einstellung des Verfahrens); Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft stellte am 8. April 2009 das gegen X.________ wegen Veruntreuung, Betrugs, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung geführte Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'831.90 auferlegte es X.________ mit der Begründung, dieser habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise Anlass für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegeben und die entsprechenden Kosten verschuldet. 
 
Die von X.________ gegen diesen Kostenentscheid erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2009 sei aufzuheben, und es seien die Verfahrenskosten dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm von verschiedenen Verwandten und Bekannten Gelder im Umfang von ca. Fr. 750'000.-- entgegen mit dem mündlich vereinbarten Zweck, die Gelder gewinnbringend anzulegen. Er investierte das Geld einerseits in den Kauf eines Grundstücks und den Bau einer Fabrikhalle in der Türkei und verwendete es andererseits für eine von ihm in der Schweiz zusammen mit zwei Geschäftspartnern gegründete Softwarefirma. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da im Einstellungsbeschluss nicht dargelegt werde, worin sein unzulässiges Verhalten bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin eine allfällige Kostenpflicht durch die Anzeigeerstatter nicht geprüft (Beschwerde S. 7 f.). 
 
2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Gehörsanspruch ergibt sich für die Behörde die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, so dass ihn die betroffene Person sachgerecht anfechten kann. 
 
2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der Entscheidbegründung aus, der Beschwerdeführer habe seinen Verwandten und Bekannten auf beschönigende Weise Hoffnung auf eine sichere Geldanlage und einen überdurchschnittlichen Gewinn gemacht. Hierdurch habe er gegen die zivilrechtlichen Pflichten von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, gegen die vertraglichen Pflichten nach Art. 1 ff. OR und gegen das allgemeine Schädigungsverbot "neminem laedere" verstossen. Er habe damit im Sinne der Rechtsprechung in zivilrechtlich - nicht strafrechtlich - vorwerfbarer Weise Anlass für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegeben und die entsprechenden Kosten verschuldet (Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2009 S. 4). 
 
2.4 Diese Begründung ist zwar knapp, genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die vertraglichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die einem Beauftragten obliegenden Sorgfaltspflichten konkretisiert (vgl. nachfolgend E. 3.2) und dabei (auch) auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Bezug nimmt, steht dem nicht entgegen, ermöglichte die Begründung der Kostenauflage im Einstellungsbeschluss dem Beschwerdeführer doch ohne Weiteres eine sachgerechte Anfechtung. 
 
Da die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe die Eröffnung des Strafverfahrens zivilrechtlich vorwerfbar verursacht, stellt es keine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht explizit zur Möglichkeit der Kostenauflage an die Anzeigeerstatter äusserte (vgl. insoweit § 31 Abs. 4 StPO/BL). 
 
2.5 Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung an (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
Mit seinen Ausführungen zeigt er jedoch in keiner Weise auf, inwiefern die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein sollte. Insbesondere wird von ihm nicht substanziiert dargelegt, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, er habe nicht angeben können, welchen Betrag er von welchem Anleger in welches Projekt (Fabrikhalle in der Türkei oder Softwarefirma in der Schweiz) investierte, willkürlich sein sollte. Seine Beschwerde erschöpft sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss und genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten. Er habe sich den Geschädigten gegenüber nicht als Anlagefachmann bezeichnet und damit kein falsches Vertrauen erweckt. Über die Verwendung der ihm überlassenen Gelder habe er keine Rechenschaft abgeben müssen, sondern frei entscheiden können. Dass die Immobilienpreise in der Folge um 50 % gefallen seien, habe er nicht voraussehen können und auch nicht zu verantworten. Schliesslich sei sein Verhalten nicht ursächlich gewesen für die Eröffnung des Strafverfahrens. 
 
3.2 Die Vorinstanz betont, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge die Gelder der Anleger gewinnbringend investieren sollen. Damit sei von einem Auftragsverhältnis im Sinne der Art. 394 ff. OR auszugehen, auch wenn die einzelnen Anweisungen unklar geblieben seien. Der Beschwerdeführer behaupte, alle Geschädigten seien bestens über die Verwendung ihrer Gelder für das Grundstück und die Fabrikhalle in der Türkei und für seine Softwarefirma in der Schweiz informiert gewesen. Seitens der Geldgeber werde dies allerdings übereinstimmend bestritten. Wie es sich damit verhalte, könne offen bleiben. Klar sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer, der keine Buchhaltung geführt habe, nicht habe aufzeigen können, in welches der beiden Projekte die Gelder der einzelnen Geschädigten geflossen seien. Damit sei er der ihm aufgrund des Auftragsverhältnisses obliegenden Abrechnungspflicht als Ausfluss seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen. Indem er gemäss seinen Aussagen zudem das Grundstück und das Fabrikgebäude in der Türkei auf einen Dritten überschrieben habe, habe er offensichtlich entgegen den ihm auftragsgemäss auferlegten Treuepflichten bzw. mutmasslichen Interessen zumindest eines Teils seiner Geldgeber gehandelt. 
 
Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, mit der Entgegennahme der Gelder ohne Dokumentation des Verwendungszwecks - Fabrik in der Türkei oder Softwarefirma in der Schweiz - habe der Beschwerdeführer seine auftragsrechtlichen Informations- und Rechenschaftspflichten verletzt und gegen Treu und Glauben verstossen. Diese Pflichtverletzungen seien adäquat kausal gewesen für die Einleitung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung. 
 
3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person aufgrund verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung setzt mithin adäquate Kausalität zwischen deren Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus. 
 
Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch ihr Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insofern steht nicht der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK in Frage, welche den guten Ruf der beschuldigten Person gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen. 
 
Gemäss § 31 Abs. 2 StPO/BL werden die Kosten bei einer Verfahrenseinstellung in der Regel vom Staat getragen. Sie können der beschuldigten Person ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat. 
 
3.4 Im Kostenentscheid wird dem Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt angelastet, sich strafbar gemacht zu haben. Gegenteiliges wird von ihm im Übrigen auch nicht behauptet. Umstritten ist vielmehr, ob die Vorinstanz willkürfrei auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten schliessen konnte. 
 
Die Vorinstanz qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Geldgebern und dem Beschwerdeführer zu Recht als Auftrag. Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus der Treuepflicht des Beauftragten ergibt sich, dass er die Interessen des Auftragsgebers umfassend zu wahren und alles zu unterlassen hat, was diesem schaden könnte. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht als Konsequenz der Wahrung fremder Interessen beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung (aktiv) zu benachrichtigen und ihm (passiv) Auskunft zu erteilen. Die aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht von Art. 398 OR fliessende Informationspflicht ist unaufgefordert zu erfüllen. Sie ist die Vorleistung für die Abrechnung und die finanziellen Ausgleichsleistungen. Die Rechenschaftsablegungspflicht ist nicht wegbedingbar (vgl. Rolf H. Weber, in Basler Kommentar OR, 4. Aufl. 2007 Basel, Art. 400 N. 2). 
 
3.5 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Rechtslage konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, folgern, der Beschwerdeführer sei insbesondere seinen ihm aus den Auftragsverhältnissen erwachsenen Informations- und Rechenschaftspflichten nicht nachgekommen, da er mangels Buchführung nicht habe angeben können, wessen Geld er in welches Projekt investierte. Dass im Übrigen einzelne seiner Pflichtverletzungen (allenfalls) nicht bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bekannt waren, sondern erst im Laufe der Ermittlungen aufgedeckt wurden, wie dies auf die Grundstücküberschreibung in der Türkei zutreffen mag, ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 11) nichts daran, dass der Schluss der Vorinstanz, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei adäquat kausal gewesen für die Eröffnung des Strafverfahrens und die hierdurch generierten Untersuchungskosten, keineswegs unhaltbar ist. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Mai 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner