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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 90/01 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
M.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse 131, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der spanische Staatsangehörige P.________ arbeitete bis Ende März 1995 bei der Bauunternehmung X.________ AG in Y.________ und war dadurch bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert. In der Austrittsmeldung vom 9. März 1995 verlangte er bei der Stiftung die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens, da er die Schweiz endgültig verlasse. Die Frage, ob er verheiratet und die Zustimmung seiner Frau erforderlich sei, verneinte er mit der Anmerkung, er sei geschieden. Seine Ehe mit M.________ wurde indessen erst mit Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 15. April 1999 geschieden. Die zwischen den Parteien geschlossene Scheidungskonvention enthielt in Ziffer 7 folgende Bestimmung: 
"Es wird festgestellt, dass der Beklagte unmittelbar vor seiner definitiven Rückkehr nach Spanien Ende März 1995 von der Pensionskasse, Winterthur Columna, sein Freizügigkeitsguthaben über sFr. 16'578.-- ausbezahlt erhalten hat, obwohl er zu jenem Zeitpunkt noch verheiratet war und die Zustimmung der Klägerin für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens fehlte. Der Beklagte bestätigt hiermit, dass er das ihm ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben von sFr. 16'578.-- in der Zwischenzeit verbraucht hat und nicht in der Lage ist, der Klägerin den ihr zustehenden hälftigen Betrag von Fr. 8'289.-- zu bezahlen." 
B. 
Nachdem M.________ von der Stiftung erfolglos den hälftigen Betrag des ihrem früheren Ehemann ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens verlangt hatte, liess sie am 25. April 2000 Klage erheben mit dem Antrag, die Stiftung sei zu verpflichten, ihr die Hälfte der Austrittsleistung in Höhe von Fr. 8‘289.-- auszurichten und an ihre Vorsorgeeinrichtung direkt zu überweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 
 
Mit Entscheid vom 28. August 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowohl die Klage wie auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Klagebegehren erneuern. Ferner sei ihr sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). 
 
Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: 
 
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. 
 
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 128 V 44 Erw. 1b, 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2. 
Aufgrund der Akten und der Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 15. April 1999 im gleichen Jahr in Rechtskraft erwachsen ist. Die Barauszahlung an den Ehemann war bereits früher Ende März 1995 - in Missachtung von Art. 5 Abs. 2 FZG - ohne erforderliche Zustimmung der Ehefrau erfolgt. In zeitlicher Hinsicht ist damit das bis Ende Dezember 1999 geltende Scheidungsrecht, das keine Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich kannte, und das bis zum gleichen Zeitpunkt in Kraft gestandene Freizügigkeitsrecht, insbesondere Art. 22 FZG anwendbar (Art. 7b SchlT ZGB; BGE 128 V 44 Erw. 2a, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Laut Art. 22 FZG (in der bis Ende Dezember 1999 geltenden Fassung) kann das Gericht bei Ehescheidung bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird (Abs. 1). Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Art. 3-5 FZG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 
3.2 Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich während der Ehe im Jahre 1995 sein Freizügigkeitsguthaben in bar auszahlen lassen. Eine derartige Barauszahlung des Vorsorgeguthabens führt zu dessen endgültigem Ausscheiden aus dem System der beruflichen Vorsorge (BGE 127 III 437 unten mit Hinweis). Eine dem anderen Ehegatten zu gewährende Entschädigung für die nicht mehr vorhandene Austrittsleistung müsste das Ehescheidungsgericht anordnen (BGE 127 III 438, 128 V 45 unten). Ob eine vom andern Ehegatten während der Ehe erworbene Austrittsleistung zu übertragen ist, bestimmt mithin angesichts des klaren Wortlauts von Art. 22 FZG das Scheidungsgericht, welches auch über die Anrechnung auf die scheidungsrechtlichen Ansprüche entscheidet (Art. 22 Abs. 1 FZG; BGE 124 III 52, 121 III 297; vgl. BGE 128 V 49 Erw. 3b in fine und 127 III 433 zum neuen Art. 124 Abs. 1 ZGB). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem im Urteil C. vom 28. Januar 2003 (B 96/00) beurteilten Sachverhalt, wo das Scheidungsgericht die Übertragung angeordnet hatte und beim Vollzug spezifisch vorsorgerechtliche Fragen auftraten, bezüglich welcher das Sozialversicherungsgericht zuständig erklärt wurde. Im vorliegenden Fall hat das Scheidungsgericht von der Übertragung der Austrittsleistung gestützt auf Ziffer 7 der Scheidungskonvention gerade abgesehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Aus diesem Grund besitzt die Beschwerdeführerin keinen Anspruch im Sinne von altArt. 22 FZG gegenüber der Beschwerdegegnerin, welcher die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte gestützt auf das FZG (Art. 22 in Verbindung mit Art. 25) begründen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens auch ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ungültigkeit der Barauszahlung und der damit verbunden Rechtsfolgen für die Vorsorgeeinrichtung verneint (vgl. dazu auch BGE 128 V 41). 
4. 
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt. Angesichts der im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen einer ungültigen Barauszahlung noch wenig geklärten Rechtslage kann die vorinstanzliche Klage nicht als aussichtslos betrachtet werden. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verweigert. In diesem Punkt geht daher die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses die Höhe der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand festsetze. 
5. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich hat (Art. 159 Abs. 2 OG). Soweit sie in der materiellen Frage der Austrittsleistung unterliegt, kann ihr auch im letztinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2001 insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde, und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Kanton Zürich zugestellt. 
Luzern, 3. Juni 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: