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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 550/01 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
R.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Lüthi Drück, Neumarkt 15, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem R.________, geboren 1960, mit Verfügung vom 6. Dezember 1989 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 1988 zugesprochen worden war, welche im Zuge amtlicher Rentenrevisionen letztmals mit Verfügung vom 3. April 1996 bestätigt wurde, verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 11. Mai 2000 die Aufhebung der Rente und am 5. Juni 2000 die Einstellung auf den 30. Juni 2000. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2001 abgewiesen. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügungen vom 11. Mai und 5. Juni 2000 seien aufzuheben. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Rentenrevision und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen) sowie über die Aufgabe medizinischer Fachpersonen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai bzw. 5. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund veränderter Verhältnisse aufgehoben worden ist. 
2.1 Zu vergleichen sind vorliegend die Sachverhalte vom 6. Dezember 1989 und 11. Mai 2000. Verwaltung und Vorinstanz haben hierbei eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades angenommen. Die Verfügung vom 6. Dezember 1989 stütze sich im Wesentlichen auf Akten der SUVA, ärztliche Berichte von Dr. med. O.________ (Spital X.________) vom 7. März 1989 und 10. Mai 1988 und einen Bericht der beruflichen Abklärungsstelle Werkstätten- und Wohnzentrum Y.________ vom 31. Mai 1989. Der Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med. G.________, Chirurg FMH, vom 8. Juni 1989 hält fest, dass der Versicherte in seinem früheren Beruf als Dachdecker infolge unfallbedingter eingeschränkter Beweglichkeit des linken Handgelenks, Unfähigkeit zum Heben schwerer Lasten und ausgeprägter, belastungsabhängiger Schmerzen erheblich eingeschränkt ist. Immerhin sei es möglich, dass er im angestammten Betrieb arbeite und ganztags eine um 50 % verminderte Leistung erbringe. Es sei vorstellbar, dass die Behinderung in einem anderen manuellen Beruf, beispielsweise bei Kleinmontagen oder der Bedienung von Maschinen in der Produktion, wesentlich geringer ausfallen würde. Dr. med. O.________ attestierte dem Versicherten in seinen beiden Arztberichten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und gab an, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es sei mit der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose zu rechnen. Eine leichtere manuelle Arbeit wurde als sinnvoll erachtet. Der Bericht über die beruflich-praktische Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle Werkstätten- und Wohnzentrum Y.________ vom 31. Mai 1989 kommt aufgrund von Untersuchungen zum Bildungsstand sowie internen und externen Arbeitsversuchen zum Schluss, die Arbeitsleistung könne unter Berücksichtigung aller Handicaps auf 50 % eingestuft werden. Der externe Arbeitsversuch fand beim ehemaligen Arbeitgeber statt, der sich anschliessend zu einer Wiedereinstellung als Hilfsdachdecker bei voller Präsenzzeit und 50%iger Arbeitsleistung bereit erklärte. 
 
In der Folge war der Versicherte bis 28. Juni 1991 in dieser Funktion tätig. Er beendete die Anstellung von sich aus. Anschliessend arbeitete er als Haushalthilfe bei seinem Bruder, bei einer Reinigungsfirma, als Hilfsabwart bei der Schulgemeinde N.________ und ab 1. September 2000 als teilzeitlich (21 Stunden pro Woche) angestellter Sachbearbeiter in der von seiner Tochter geführten Firma L.________. 
 
Der im Zuge der Rentenrevision eingeholte Arztbericht von Dr. med. S.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 3. Dezember 1999 hält eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Dachdecker fest. Der Patient arbeite im Umfang von etwa 10 Stunden pro Woche als Hilfsabwart. Eine Steigerung der Arbeitsleistung für leichtere Tätigkeiten sei vorstellbar und eine diesbezügliche Abklärung durch die IV-Berufsberatung angezeigt. Auf Rückfrage der IV-Stelle hin ergänzte der Arzt seine Stellungnahme durch einen weiteren Bericht vom 25. Januar 2000 in dem Sinn, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeiten als Dachdecker und "Allrounder in einem Schulhaus" bestehe, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar und eine berufliche Eignungsabklärung allenfalls sinnvoll sei. Auf dem Beiblatt gab er als Einschränkungen eine deutliche Kraftverminderung der linken Hand sowie eine schnellere Ermüdbarkeit des linken Armes an. Eine Tätigkeit ohne schwere Belastung sei möglich, ebenso die Übernahme einer Abwartsfunktion. Sodann kreuzte er bei der Frage nach der zeitlichen Zumutbarkeit von Arbeitstätigkeiten in der Rubrik "in behinderungsangepassten Tätigkeiten" das Feld "ganztags" an. In einem Schreiben vom 23. Mai 2000 an die IV-Stelle führte Dr. med. S.________ aus, die Angaben in seinen Berichten seien so zu verstehen, dass die Steigerung der Arbeitsleistung nur durch eine Berufsberatung realisierbar und nicht durch den Patienten selbstständig zu erreichen sei. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das Ankreuzen des Feldes "ganztags" sei durch die Verwaltung und die Vorinstanz falsch interpretiert worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. S.________ den Beschwerdeführer als in behinderungsangepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig erachte. 
2.3 Die Berichte von Dr. med. S.________ lassen zwar den Schluss zu, dass er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe der Berufsberatung und eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf ein 100 %-Pensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich hält. Er gibt jedoch nicht an, welche Arbeitsleistung in dieser Arbeitszeit zu erreichen ist. Gerade die Entwicklung im vorliegenden Fall zeigt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bei verminderter Leistung zeitlich voll erwerbstätig zu sein. Insgesamt lassen die teilweise unscharfen Angaben des Arztes, auf die sich Verwaltung und Vorinstanz im Wesentlichen gestützt haben, den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mit genügender Sicherheit (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu. Dass der Versicherte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, weiterhin höchstens zu 50 % erwerbsfähig sei, steht anderseits aufgrund der Akten ebenfalls nicht fest. Die Verwaltung wird deshalb neue Abklärungen zur zumutbaren zeitlichen Arbeitsbelastung und zur erreichbaren Arbeitsleistung zu treffen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2001 und die Verfügungen vom 11. Mai und 5. Juni 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Juni 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: