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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_454/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________.  
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung (Besuchsrecht), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil 
vom 1. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des 
Kantons Solothurn. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 1. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, aber dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________) bezüglich des zu regelnden Besuchsrechts des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn A.________ festgestellt und der Vorinstanz zum Erlass eines Entscheids Frist bis zum 31. Mai 2014 angesetzt hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, 
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung und unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil ein Grund für eine solche Sistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die Beschwerde betreffend die Beistandschaft sei mangels Interesses nicht einzutreten, durch die Untätigkeit der Vorinstanz sei ein Entscheid über das begleitete Besuchsrecht seit acht Monaten verzögert worden, ein Rechtfertigungsgrund bestehe nicht, der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweise sich als begründet, der Vorinstanz sei daher Frist zum Entscheiderlass anzusetzen, eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sei in Anbetracht der Einfachheit der Rechtslage nicht erforderlich, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mangels Interesses von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer (infolge der teilweisen Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 2014 nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann