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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_76/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 31. Oktober 2014 der groben und mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 250.-- sowie einer Busse von Fr. 900.--. 
 
B.  
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 25. November 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
Das Appellationsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
X.________ brachte seinen Personenwagen am 23. September 2013 vor der auf Rot stehenden Lichtsignalanlage bei der Verzweigung Nauenstrasse/Grosspeterstrasse in Basel auf dem linken von drei Fahrstreifen, welcher ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigte, zum Stillstand. Nachdem die Lichtsignalanlage für den rechten und den mittleren Fahrstreifen auf Grün geschaltet hatte, beschleunigte er sein Fahrzeug, setzte seine Fahrt in gerader Richtung fort und wechselte ungeachtet des regen Verkehrsaufkommens auf den mittleren Fahrstreifen. Dabei missachtete er das für seinen Fahrstreifen nach wie vor Rot anzeigende Lichtsignal sowie den markierten Richtungspfeil ("Linksabbiegen") auf der linken Fahrspur. Der nachfolgende Verkehr musste aufgrund des Spurwechsels stark abbremsen. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 25. November 2015 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Fahrzeuge auf der mittleren Spur aufgrund seines Fahrmanövers stark abbremsen mussten. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung, da die Vorinstanz unkritisch auf die seinen Aussagen widersprechende Schilderung des Zeugen A.________ abstelle. Dieser habe den Vorfall aufgrund des grossen Abstands gar nicht hinlänglich beobachten können (Beschwerde S. 5 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
1.3. Die Vorinstanz führt namentlich aus, der Zeuge habe die Verkehrssituation aufgrund seiner erhöhten Sitzposition in einem Lieferwagen bestens überblicken können (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 5). Der Beschwerdeführer habe offensichtlich durch die aussergewöhnliche Lautstärke seines beschleunigenden Maserati die Aufmerksamkeit des Zeugen auf sich gelenkt. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln, wonach der nachfolgende Verkehr aufgrund des Spurwechsels des Beschwerdeführers stark bremsen musste (angefochtenes Urteil S. 6).  
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht bereits deshalb offensichtlich unhaltbar ist, weil sie auf einer Zeugenaussage beruht, die seinen eigenen Aussagen widerspricht. Auch bringt er nichts vor, das bei der Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage hätte hervorrufen müssen. Die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ficht sodann die rechtliche Qualifikation als grobe Verletzung von Verkehrsregeln an. Er macht geltend, es fehle an einer abstrakten Gefährdung, da er mit genügendem Abstand und noch weit vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne auf die mittlere Spur gewechselt habe (Beschwerde S. 6 ff.). Damit legt er seiner rechtlichen Würdigung von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Eine rechtsgenügende Begründung, weshalb der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bundesrecht verletzen könnte, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Die Vorinstanz erwägt entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) zutreffend, dass die Fahrzeuge auf der mittleren Fahrspur nicht mit dem von links einspurenden Fahrzeug rechnen mussten, da sich dieses auf einer ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigenden Spur befand (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 8). 
Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsegeln verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld