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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.108/2003 /zga 
 
Urteil vom 3. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch, Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Bewilligung des Rechtsvorschlags; Einrede mangelnden neuen Vermögens), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster vom 3. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ leitete gegen Y.________ beim Betreibungsamt A.________ die Betreibung Nr. 30046 (Zahlungsbefehl vom 26. September 2002) für die Forderung von Fr. 185'447.15 nebst Zins zu 5 % seit 7. August 2002 ein. Y.________ erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG
B. 
Am 28. November 2002 führte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster (als Richter gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG) die Verhandlung durch, zu der beide Parteien erschienen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 bewilligte der Einzelrichter den Rechtsvorschlag, soweit dieser mit der Einrede des mangelnden Vermögens begründet wurde. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes und beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Einzelrichters sei aufzuheben; eventuell sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 
 
Strittig sind vor Bundesgericht im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdegegners zu seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Einkommen. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a SchKG ist von Bundesrechts wegen jegliches kantonales Rechtsmittel ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist letztinstanzlich und kann als Endentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 86 f. OG; BGE 126 III 110 E. 1b S. 111 f.). 
1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot, muss er dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). 
2. 
Der Einzelrichter hat festgehalten, dass der Beschwerdegegner in den der Betreibung vorangehenden zwölf Monaten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'350.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe und über keine Ersparnisse verfüge. Dem Einkommen stehe ein Bedarf des Beschwerdegegners und seiner Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) von insgesamt Fr. 7'237.-- pro Monat gegenüber, darunter allein für Mietkosten Fr. 3'000.--. Auch wenn die Rechnung des Beschwerdegegners nicht aufzugehen scheine, so seien seine Zahlen nicht zu widerlegen, zumal sie zum Teil belegt seien. Da er insgesamt glaubhaft gemacht habe, seit dem Konkurs und insbesondere innert der vergangenen zwölf Monate kein neues Vermögen gebildet zu haben, sei der Rechtsvorschlag zu bewilligen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Einzelrichter habe zu Unrecht die Aufforderung an den Beschwerdegegner unterlassen, Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Verhandlung mitzubringen, obwohl diesem die Beweislast obliege, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. 
 
Gemäss Art. 265a SchKG bewilligt der Richter im summarischen Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. d SchKG) den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Dem Schuldner obliegt - wie der Beschwerdeführer richtig festhält - die Beweislast für die Glaubhaftmachung (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 18 zu Art. 265a SchKG). Da der Einzelrichter den Sachverhalt anhand von Unterlagen und Angaben des Beschwerdegegners anlässlich der Hauptverhandlung festgestellt hat, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweislastverteilung indessen von vornherein ins Leere (vgl. BGE 118 II 142 E. 1 S. 147 f.). Der Beschwerdeführer legt im Weiteren nicht dar, inwiefern der Einzelrichter Art. 265a in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 2 lit. d SchKG in unhaltbarer Weise angewendet habe, wenn er den Beschwerdegegner nicht zur Auflage von Unterlagen verpflichtet hat. Auf die Beschwerde kann insoweit mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden. 
3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Angaben des Beschwerdegegners seien offensichtlich falsch, da mit einem Nettoeinkommen von Fr. 4'350.-- eine vierköpfige Familie nicht erhalten werden könne, wenn bereits Fr. 3'000.-- an Miete zu zahlen seien. Die Annahme des Einzelrichters, der Beschwerdegegner habe ohne Belege ein Monatseinkommen von F. 4'350.-- glaubhaft gemacht, sei daher willkürlich. 
 
Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdegegners nach den von ihm eingereichten Unterlagen und seinen ergänzenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung Fr. 4'350.-- beträgt. Es trifft wohl zu, dass dieses Nettoeinkommen für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einer Miete von Fr. 3'000.-- nicht ausreichen wird. Indessen ist der Umkehrschluss, dass der Beschwerdegegner nicht so wenig verdienen könne bzw. mehr verdienen müsse, nicht zwingend. Allein weil die Miete Fr. 3'000.-- beträgt, ist nicht geradezu stossend, wenn der Einzelrichter eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdegegners in Bezug auf sein Einkommen angenommen hat (vgl. zum Beweismass der Glaubhaftmachung BGE 120 II 393 E. 4b S. 397 f.). Der Willkürvorwurf ist insoweit unbegründet. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als willkürlich, dass der Einzelrichter die "Gratisarbeit" des Beschwerdegegners in der Firma seiner Frau nicht entsprechend der Rechtsprechung zum Eheunterhalt als hypothetisches Einkommen berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. 
 
Zum einen erklärte der Beschwerdegegner gemäss Protokoll der Verhandlung, an der beide Parteien anwesend waren, dass er wohl für die Firma seiner Ehefrau arbeite, diese aber im Moment nichts damit verdiene. Der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, seine Rüge bereits vor dem kantonalen Richter vorgebracht zu haben, so dass diese neu und daher unzulässig ist (BGE 117 Ia 1 E. 2 S. 3). Zum anderen ist nach der Rechtsprechung neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur anzunehmen, wenn der Schuldner über das zu einer standesgemässen Lebensführung Notwendige hinaus sich ein Nettovermögen bilden kann oder zu bilden in der Lage wäre (BGE 109 III 93 E. 1a S. 94; 99 Ia 19 E. 3c S. 21). Der Beschwerdeführer setzt nicht auseinander, inwiefern der Einzelrichter den in Art. 265 Abs. 2 SchKG verwendeten Vermögensbegriff in willkürlicher Weise ausgelegt habe, wenn er erwogen hat, die vom Beschwerdegegner dargelegten Einkünfte würden nicht einmal ausreichen, um einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann hält der Beschwerdeführer durchaus zu Recht fest, dass einem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden darf, wenn ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 128 III 4 E. 4 S. 5 ff.). Er legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn der Einzelrichter die Regeln über die Unterhaltspflicht des Ehegatten (vgl. Art. 163 und Art. 176 ZGB) nicht auf den Beschwerdegegner übertragen hat, welcher als Schuldner gegenüber dem Betreibungsgläubiger in der gestützt auf den Konkursverlustschein eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens erhoben hat. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
4. 
Der staatsrechtlichen Beschwerde ist nach dem Dargelegten kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und ihm daher keine Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: