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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.216/2006 /scd 
 
Urteil vom 3. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 26. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsrichteramt Solothurn beschuldigte X.________ (geboren 1974), Y.________ (1977) und Z.________ (1973) wegen mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden) durch das Sprayen von Graffitis und Tags. Die Angeschuldigten sollen verschiedene fremde Sachen - vorzugsweise Bauten oder Eisenbahn-Zugskompositionen - grossflächig mit Sprayfarben besprüht haben. Im Verfahren gegen die drei genannten und fünf weitere Beschuldigte überwies das Untersuchungsrichteramt Solothurn insgesamt 70 Vorfälle aus der Zeit vom 24. Mai 1992 bis 18. April 1998 zur gerichtlichen Beurteilung (Schlussverfügungen vom 27. Februar 2003 mit Deliktsverzeichnis). 
 
Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 1. September 2003 wurde X.________ wegen 20 Vorhalten mit fünf Monaten Gefängnis, Y.________ wegen 17 Vorhalten mit vier Monaten und Z.________ wegen neun Vorhalten mit 6 Wochen Gefängnis bestraft, je unter bedingtem Aufschub der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten trat das Amtsgericht teils nicht ein, teils verwies es sie auf den Zivilweg, teils verpflichtete es die Verurteilten zur Bezahlung von Schadenersatz. 
B. 
Auf Appellation verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. Januar 2006 X.________ wegen sechs Vorfällen zu sechs Wochen Gefängnis, Y.________ wegen sieben Vorfällen zu drei Wochen Gefängnis und Z.________ wegen drei Vorfällen zu vier Wochen Gefängnis, ebenfalls unter bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Bezüglich der Zivilforderungen bestätigte das Obergericht das Nichteintreten und die Verweisung auf den Zivilweg. Die weiteren Zivilforderungen der beiden geschädigten Eisenbahngesellschaften (Regionalverkehr Mittelland AG und SBB) wurden als gegenstandslos abgeschrieben, da X.________, Y.________ und Z.________ mit den beiden Bahngesellschaften inzwischen eine aussergerichtliche Einigung abgeschlossen hatten. 
C. 
Dagegen führen X.________, Y.________ und Z.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in eigenen rechtlich geschützten Interessen persönlich betroffen ist (Art. 88 OG). Nach der Rechtsprechung muss die betreffende Person an der Überprüfung ihrer Rügen ein aktuelles praktisches Interesse haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490). 
1.1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die in der Strafuntersuchung von Juli bis September 1995 durchgeführte Telefonabhörung. Sie rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK), indem das Obergericht ihren Antrag abgelehnt habe, die Protokollabschriften der Telefongespräche aus den Akten zu weisen. Dies sei notwendig, weil die Tonbandaufnahmen nicht mehr vorhanden seien und weil die Telefonkontrolle unverhältnismässig gewesen sei. 
 
Das Obergericht legt im angefochtenen Urteil dar, dass es bei der Beweiswürdigung auf die Protokolle der Telefongespräche grundsätzlich nicht abstelle, soweit solche nicht anerkannt worden seien. Der Antrag der Beschwerdeführer, die Protokolle aus den Akten zu weisen, werde abgelehnt, da die Urkunden in formell korrektem Verfahren gemäss damaligem Strafprozessrecht des Kantons Bern erhoben worden seien. 
 
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern sie durch die Ablehnung ihres Antrags, die Protokolle aus den Akten zu weisen, gegenüber dem vom Obergericht gewählten Vorgehen, auf die Ergebnisse der Telefonabhörung bei der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht abzustellen, einen persönlichen Nachteil erlitten hätten. Das Obergericht stützt den Schuldspruch nicht auf Erkenntnisse der Telefonabhörung, sondern auf verschiedene andere wesentliche Beweise (E. 6.1). Da den Beschwerdeführern für die Verfassungsrügen betreffend die Telefonkontrolle das Rechtsschutzinteresse fehlt, ist darauf nicht einzutreten. 
1.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Obergericht stelle auf einen Polizeibericht über die Observation einer Handlung von X.________ (Versprayen der Wasserpumpstation Lättgruben in Luterbach) ab, obwohl deswegen die Strafverfolgung wegen Verjährung eingestellt worden sei. 
 
Zu dieser Rüge sind die beiden anderen Beschwerdeführer, Y.________ und Z.________, nicht befugt, da ihnen diese Handlung nicht vorgeworfen und der Observationsbericht nicht gegen sie verwendet wurde. Mangels persönlicher Betroffenheit ist auf das Vorbringen seitens Y.________ und Z.________ nicht einzutreten; bezüglich X.________ ist es später zu behandeln (E. 8). 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen eine mehrfache Verletzung des Willkürverbots. 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Machen die Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, müssen sie anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch das Sprayen verursachten Schadens. Nach ihrer Ansicht hätte sich das Obergericht für die Annahme eines "grossen Schadens" im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit den finanziellen Verhältnissen der geschädigten Eisenbahnunternehmen auseinandersetzen müssen, statt auf einen Grenzbetrag von Fr. 10'000.-- abzustellen. 
2.3 Zur Klärung der Frage, wann ein grosser Schaden vorliegt, müssten die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 144 Abs. 3 StGB geltend machen, die im Verfahren der strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen wäre (Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 84 Abs. 2 OG). Dies unterlassen sie jedoch und beschränken sich auf eine Willkürrüge. Diese ist jedoch mit der blossen Behauptung, das Strafgesetzbuch sei abweichend von der Ansicht des Obergerichts auszulegen, nicht ausreichend begründet. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, indem die durch das Sprayen verursachten Schadenssummen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden seien. Das Abstellen auf die Forderungen der geschädigten Eisenbahngesellschaften und auf die Fotodokumentation in den kantonalen Akten reiche nicht aus, da die mit der Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft verbundenen Schadensschätzungen resp. -ersatzforderungen erfahrungsgemäss nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. 
3.2 Die Feststellung des Sachverhaltes auf dessen Richtigkeit hin überprüft das Bundesgericht als reine Tatfrage auf Willkür (Art. 9 BV). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen und wenn der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessenspielraum zu. 
3.3 Das Obergericht gelangte in acht Fällen zu einer Verurteilung der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Im angefochtenen Urteil wird jeder Vorwurf einzeln behandelt und je nach Beschwerdeführer unterschieden. Der durch das Sprayen verursachte Schaden wird für jeden Vorwurf separat beziffert. Dabei stützt sich das Obergericht auf die umfangreichen kantonalen Akten, die - wiederum gesondert für jeden einzelnen Tatvorwurf - eine schriftliche Beschreibung (Strafanzeige) und eine Fotodokumentation enthalten. Der entstandene Schaden ist teils mit einer detaillierten Kostenabrechnung, teils mit einer Kostenschätzung belegt. In 29 Fällen sprach das Obergericht die Angeschuldigten mangels Beweis frei oder stellte das Verfahren ein, soweit den Beschwerdeführern bloss einfache Sachbeschädigungen vorgeworfen wurden, die gemäss anwendbarem altem Recht nach siebeneinhalb Jahren absolut verjährten. 
3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil, ohne aufzuzeigen, bei welchem der acht Delikte, die zum Schuldspruch führten, der Nachweis der Schadenshöhe verfassungswidrig sein soll. Sie beschränken sich vielmehr auf pauschale Kritik an der Schadensfeststellung. Angesichts der Umstände (kleine Zahl der Delikte, ausdrückliche Bezugnahme auf einzelne Delikte im angefochtenen Urteil) wäre es den Beschwerdeführern zumutbar, ihre Rüge für jedes Delikt und den entsprechenden Schadensbetrag zu substanziieren. Da sie dies unterlassen, fragt es sich, ob das die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (E. 2.1) erfüllt. Die Frage kann indes offen bleiben, da das Vorbringen auch in der Sache unbegründet ist. 
 
In allen acht Fällen (D25, D34, D36, D38, D53, D57, D58, D59) liegen die vom Obergericht ermittelten Schadensbeträge über dem Grenzwert von Fr. 10'000.-- und betreffen somit nach Ansicht des Obergerichts eine - noch nicht verjährte - qualifizierte Sachbeschädigung mit grossem Schaden. Hinsichtlich jener vier Straftaten, bei denen gemäss dem angefochtenen Urteil eine nachträgliche detaillierte Schadensabrechnung der betroffenen Eisenbahngesellschaft vorliegt (D25, D38, D53, D58), ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, selbst wenn es ausreichend substanziiert wäre, in der Sache offensichtlich unzutreffend. Hinsichtlich der übrigen vier Straftaten (D34, D36, D57, D59) führt das angefochtene Urteil (S. 27 ff., 59 ff.) Schadensschätzungen von Fr. 18'000.-- für Schäden an 12 Wagen, davon mindestens sechs Wagenseiten grossflächig (D34), Fr. 120'000.-- für Schäden an acht Wagen (D36), Fr. 120'000.-- für Schäden an acht Wagen (D57) und von Fr. 45'000.-- für Schäden an einem Triebwagen, einem Steuerwagen und drei Personenwagen (D59) an. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Schluss des Obergerichts, wonach die Schäden jeweils Fr. 10'000.-- übersteigen, klar widersprüchlich, offensichtlich fehlerhaft oder stossend ungerecht und damit auch im Ergebnis willkürlich wäre. 
 
Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei ungewiss, ob der Grenzbetrag für eine qualifizierte Sachbeschädigung mit "grossem Schaden" erreicht werde. Da eine einfache Sachbeschädigung bereits verjährt wäre, hätte das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eingestellt werden müssen. 
4.1 Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88). 
4.2 Angesichts der willkürfreien Schadensfeststellung (E. 3.4) besteht kein Anlass zu vernüftigen Zweifeln an der Schadenshöhe. Das Obergericht durfte in den genannten Fällen ohne Verletzung von Verfassungsrecht von den getroffenen Sachannahmen ausgehen. Die Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, ist unbegründet. 
5. 
Die Beschwerdeführer behaupten, das Obergericht habe ihnen grundsätzlich und für sämtliche Sachbeschädigungen Mittäterschaft vorgeworfen, ohne diese in jedem einzelnen Fall nachzuweisen. Dies sei willkürlich. 
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil sind die drei Beschwerdeführer gemeinsam für zwei Delikte (D38, D58) verantwortlich. X.________ und Y.________ werden drei weitere Delikte zur Last gelegt (D36, D53, D59). Je ein weiteres Delikt wird Y.________ und A.________ gemeinsam (D25), je eines X.________ (D57) und Y.________ (D34) separat zugerechnet. Die Behauptung, das Obergericht habe alle drei Beschwerdeführer undifferenziert der Mittäterschaft bezichtigt, trifft in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich nicht zu. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht fehl. 
6. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", ein gespraytes Zeichen ("Tag") oder ein Stilmerkmal ausschliesslich einem Beschuldigten zuzuordnen und damit eine Straftat nachzuweisen. 
6.1 Das Obergericht hatte verschiedene Beweismittel zu würdigen: Ein Mitbeschuldigter belastete hinsichtlich der Sprayerei von Kerzers (D58) alle drei Beschwerdeführer. X.________ und Y.________ wurden am Morgen des 29. Juni 1995 am Bahnhof Burgdorf von Bahnangestellten erwischt, als sie die in der Nacht in Ramsei (D38) versprayten Wagen fotografierten. Polizisten beobachteten X.________ zweimal, als er zusammen mit einem weiteren, geständigen Mitbeschuldigten die Fassade einer Wasserpumpstation besprayte (diesbezüglich wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt). Z.________ erkundigte sich, nachdem mehrere EBT-Züge versprayt worden waren, im EBT-Depot Oberburg danach, wie Graffitis von Zügen entfernt würden. Y.________ legte in der Untersuchungshaft am 29. September 1995 ein Geständnis ab, unter anderem auch bezüglich der verwendeten Tags, das sie erst vier Jahre später, am 2. November 1999, widerrief; gegen sie liegen belastende Aussagen ihres Hausgenossen von 1995 vor. Bei Hausdurchsuchungen wurden im Zimmer von X.________ Zeichnungen, Entwürfe, Spraydosen, Farbroller und Handschuhe sichergestellt; bei Z.________ wurde ein Videoband mit einer Aufzeichnung der Sprayerei von Kerzers, ein Eisenbahn-Vierkantschlüssel, ein Nachtsichtgerät, Zeichnungen und Spraydosen beschlagnahmt; bei Y.________ wurde ein Videoband mit Aufnahmen von Tags auf Zügen sowie ein Fotoapparat mit Bildern der Sprayerei von St. Maurice (D59) sichergestellt, den sie während der Hausdurchsuchung zum Fenster hinaus geworfen hatte. Als Indiz wertete das Obergericht zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit den geschädigten Eisenbahngesellschaften einen aussergerichtlichen Vergleich über Zivilforderungen abgeschlossen haben. Dass jemand, der keinen Schaden verursacht habe, eine solche finanzielle Verpflichtung eingehe, sei kaum wahrscheinlich. 
6.2 Daraus folgt zum einen, dass sich das Obergericht für die Zuordnung von Tags und Stilmerkmalen auf Zeichnungen der Beschwerdeführer, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen abstützen konnte. Diese Beweise sind für solche Zuordnungen geeignet. Zum anderen beruht der Schuldspruch nicht allein auf Zuordnungen von Tags und Stilmerkmalen, sondern auf einer Würdigung weiterer erheblicher Beweise. Gestützt darauf durfte das Obergericht die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalte als erwiesen erachten. 
 
Dass das Gericht bei dieser objektiven Sachlage keine Zweifel hegte und den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwandte, verletzt kein Verfassungsrecht. 
7. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Teilnahmerechts. Auf die belastenden Aussagen, welche Mitbeschuldigte bzw. bereits verurteilte Personen gegenüber der Polizei und der Untersuchungsrichterin abgelegt hätten, dürfe nicht abgestellt werden, da diese Zeugen an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht ihre belastenden Aussagen nicht wiederholt oder bestätigt hätten. 
7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, und die entsprechende Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.). 
7.2 Die Beschwerdeführer beanstanden die Verwendung der Aussagen. Soweit sie allein daraus, dass die Zeugen vor Amtsgericht ihre Aussagen nicht bestätigten, ein Beweisverwertungsverbot ableiten wollen, täuschen sie sich über die Rechtslage. Typischerweise betreffen Beweisverwertungsverbote unrechtmässig erlangte Beweismittel (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 60 Rz. 5). Die Beschwerdeführer behaupten jedoch nicht, die Behörde habe Zeugenaussagen vorschriftswidrig erhoben. 
7.3 Die Beschwerdeführer machen - trotz ihrer Pflicht, die verletzte Norm in der Beschwerdeschrift zu nennen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - keine Verletzung des Fragerechts von Art. 6 Ziff. 3 EMRK geltend. Selbst wenn die Garantie des Fragerechts im Rahmen des gerügten rechtlichen Gehörs geprüft wird (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), erweist sich das Vorbringen als unbegründet: Nach der Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit erhält, die Belastungszeugen zu befragen (BGE 116 Ia 289 E. 3a S. 291 f.). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht, wenn er die Beweisanträge nach kantonalem Verfahrensrecht nicht rechtzeitig und formgerecht einreicht (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134). 
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass sie entsprechende Anträge gestellt hätten. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Liste der vor Obergericht mündlich oder schriftlich gestellten Anträge im angefochtenen Urteil (S. 4 f.) enthält keinen Antrag auf Befragung der Belastungszeugen. Hingegen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 3), dass die Beschwerdeführer an den Verhandlungen vor Amts- und später vor Obergericht persönlich teilnahmen und anwaltlich vertreten waren, mit den Aussagen konfrontiert wurden und Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äussern und Fragen zu stellen. Zudem ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Obergerichts (E. 6.1), dass neben den belastenden Zeugenaussagen weitere wesentliche Beweis- 
mittel vorliegen. Demnach ist die Verwendung der Zeugenaussagen nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481). 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 
8. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Soweit darauf einzutreten ist, nämlich hinsichtlich des Beschwerdeführers X.________ (E. 1.2), ist Folgendes auszuführen: 
8.1 Das Amtsgericht verurteilte X.________ unter anderem deswegen, weil er zusammen mit einem Dritten zwischen dem 1. und dem 9. Juli 1995 die Wasserpumpstation Lättgruben durch Sprayen beschädigt habe. Diesbezüglich stellte das Obergericht das Verfahren gegen X.________ wegen Verjährung ein. Es handle sich um eine einfache Sachbeschädigung, die nach siebeneinhalb Jahren absolut verjährt sei. 
8.2 Der Beschwerdeführer X.________ beanstandet, das Obergericht habe bei der Beweiswürdigung und der Urteilsbegründung auf den genannten Vorfall bzw. auf den Observationsbericht der Kantonspolizei Bern abgestellt, ohne dass er sich zu diesem Beweismittel habe äussern können. 
8.3 Aus dem angefochtenen Urteil und den kantonalen Akten ergibt sich, dass X.________ mehrere Male mit dem Vorwurf des Besprayens der Pumpstation konfrontiert wurde, nämlich anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 1995 und durch die Berner Untersuchungsrichterin am 9. Oktober 1995, beide Male in Wangen an der Aare, durch den Solothurner Untersuchungsrichter am 25. Oktober 1999 und an der Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 25. bis 27. August 2003 (Minutenauszug S. 9). Er hatte im kantonalen Verfahren mehrmals die Möglichkeit, sich zu Vorwurf und Observation zu äussern. Demnach ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 
8.4 Das Strafverfahren gegen X.________ wurde wegen mehreren Delikten geführt. Das Obergericht stellte das Verfahren nur teilweise ein, da es weitere Vorwürfe gegen X.________ zu beurteilen hatte. Es zog den Observationsbericht von Luterbach nicht heran, um eine verjährte Tat zu beurteilen, sondern um daraus Hinweise für andere, nicht verjährte Handlungen zu gewinnen. Dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich haltbar. 
9. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haften hierfür solidarisch. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: