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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_283/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern erkannte am 3. Dezember 2013: 
 
 I.       Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Oberland vom 12. Februar 2013 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 
 
 I/1.       X.________ schuldig erklärt wurde 
 
        1.1 des versuchten gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Invalidenversicherung im Betrag von ca. Fr. 652'924.--; 
       1.2 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Einwohnergemeinde im Betrag von mindestens ca. Fr. 235'640.--; 
       1.3 der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder; 
 
 I/2.       X.________ zur Bezahlung von ½ der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 5'068.--) verurteilt wurde; 
 
 I/3.       der vom Kreisgericht X Thun am 23. Oktober 2009 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von Fr. 300.-- auferlegt wurden. 
 
 II.       X.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 23. Oktober 2009, zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 105.-- (insgesamt Fr. 630.--) mit Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Bezahlung von ²/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 2'000.--) verurteilt. 
 
B.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (entsprechend dem obergerichtlichen Dispositiv Ziff. I/1 - I/3; oben Bst. A) festzustellen. 
 
 Weiter beantragt er, ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen: 
 
 5.1       zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum kreisgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2009, wovon 1 Jahr zu vollziehen und 2 Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben seien; 
 
 5.2       zu ½ der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten; 
 
 5.3       eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraftfeststellung beantragt, ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen. Insoweit fehlt ein Rechtsschutzinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
 Das Rechtsbegehren in Ziff. 5.2 ist unklar und wird in der Beschwerde nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; dazu ausführlich BGE 140 III 86 E. 2 sowie BGE 138 I 171 E. 1.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer erörtert zunächst einzelne, für den Schuldspruch massgebende Gesichtspunkte und kommt zum Schluss, die unbeholfene und für sämtliche Ärzte offensichtlich problemlos durchschaubare Art und Weise seines Vorgehens sei bei der Strafzumessung unter der Rubrik "Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs" zu berücksichtigen (Beschwerde S. 7). Es bestehe die Gefahr, dass die Rest-Familie erneut sozialhilfeabhängig werde und die Familie "so oder anders" ausgewiesen werde. Die erstinstanzliche Begründung möge bezüglich der teilbedingten Strafe nicht der Rechtsprechung entsprechen. Dennoch sei sie aus seiner Sicht richtig. Gegen seinen Bruder sei eine tiefere Strafe ausgesprochen worden. Auch wenn die Individualisierung der Strafe sowie das vorinstanzliche Ermessen notwendig zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit führe, seien die Strafzumessungskriterien offensichtlich nicht richtig angewendet worden. Es werde nicht berücksichtigt, dass er wieder völlig integriert sei und ein angemessenes Einkommen erziele.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden Strafzumessung (Urteil S. 12 - 30) nicht konkret auseinander. Die Vorinstanz hält entgegen der Beschwerde fest, der Versuch lasse sich nicht als beinahe untauglich qualifizieren. Das über lange Zeit aufrecht erhaltene Lügengebäude sei nicht einfach und sofort durchschaubar gewesen (Urteil S. 17). Zur Strafempfindlichkeit führt die Vorinstanz aus, drei der Kinder seien ausgezogen, von den drei zu Hause gebliebenen sei eines 23-jährig und habe eine Stelle gefunden, die andern beiden 20- und 17-Jährigen seien in der Lehre. Es handle sich nicht mehr um eine Familie mit Kleinkindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verbüssung einer Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte verbunden. Das könne aber als unmittelbare gesetzliche Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (Urteil S. 20 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz beurteilt die Strafempfindlichkeit als neutral (Urteil S. 21, 27). Sie mildert wegen Versuchs (Urteil S. 23 f.) und schliesst eine Milderung gemäss Art. 48 lit. e StGB mangels Wohlverhaltens aus (Urteil S. 24).  
 
2.3. Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE, a.a.O., E. 4.3).  
 
 Die ausländerrechtlichen Folgen, welche den Beschwerdeführer allenfalls treffen könnten, drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteile 6B_289/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3.2 ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen wird als andere ausländische Personen. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw