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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_262/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügungen vom 25. März 2009 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer die der 1954 geborenen A.________ für die Folgen eines am 18. Oktober 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erbrachten vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 31. März 2008 ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 6 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. April 2010). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 15. April 2010 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückwies. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete das Gericht die SUVA zudem, A.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Entscheid vom 7. Januar 2013). Auf die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_147/2013 vom 17. Juli 2013 nicht ein und hielt bezüglich der subeventualiter beantragten Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens Fr. 8'000.- fest, dass nach ständiger Praxis die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid anzusehen ist, der mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647, bestätigt im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4). 
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 verneinte die SUVA wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente mangels adäquater Kausalität zwischen dem Unfall vom 18. Oktober 2004 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden, nachdem die erlittenen somatischen Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht einschränkten. Die beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 2. September 2013 wurde nicht gewährt (Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2013). 
 
B.   
Gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 und den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 7. Januar 2013 sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'000.- für das kantonale Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, über die Höhe der Parteientschädigung zu befinden. Zudem wird eine Parteientschädigung für die aufgrund der Rückweisung an die SUVA erfolgten Aufwendungen im verwaltungsinternen Verfahren verlangt. 
 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat ebenso wie das kantonale Gericht auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Im Streit steht die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Verfahren.  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Januar 2013 durch die Rückweisung an die SUVA notwendig gewordene Verwaltungsverfahren geltend macht, ist darauf nicht einzutreten. Ein entsprechender Entschädigungsantrag wurde mit Einsprache vom 24. Januar 2014 gestellt, worauf die SUVA einen Parteientschädigungsanspruch im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2014 (S. 10 Ziff. 8) verneinte. Dieser Entscheid blieb beim kantonalen Gericht unangefochten, weshalb auf diesen Punkt der Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Verfahren die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung. Diese stellt «Ersatz der Parteikosten» dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83).  
 
3.2. Nach § 34 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81; GSVGer) bemisst sich die Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens.  
 
3.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft es darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält (Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23; Urteil K 121 /03 vom 10. August 2004 E. 6).  
 
3.4. Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 133, I 343/85 E. 2a) oder schliesslich, wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil U 181/94 vom 23. März 1995 E. 1b). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht (Urteil I 30/03 E. 4.1 mit Hinweisen in: SVR 2003 IV Nr. 32 S. 97; Urteil 8C_757/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht legte die Parteientschädigung ohne weitere Begründung ermessensweise auf Fr. 2'500.- fest. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, mit detaillierter Honorarnote vom 24. Januar 2013 sei ein Aufwand von total 40.6 Stunden ab Erlass des Einspracheentscheids (vom 15. April 2010) ausgewiesen worden. Dieser Aufwand habe sich aufgrund der Komplexität des Falles u. a. mit Blick auf das Aktenstudium, die gerichtliche Begutachtung und die persönliche Befragung vor Gericht ergeben. Ein Stundenansatz von Fr. 300.- für die anwaltliche Tätigkeit sei überdies hinsichtlich der Bandbreite des Stundenhonorars gemäss Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes von Fr. 250.- und Fr. 370.-, welches bei Fachanwälten um bis zu 50 % erhöht sein könne, als angemessen anzusehen, weshalb die geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 13'500.- gerechtfertigt sei. Die pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.- sei willkürlich und stelle einen Verstoss gegen § 34 GSVGer und Art. 9 BV dar, zumal der Rechtsvertreter nicht, wie in anderen Kantonen üblich, zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert worden sei. Eine willkürfrei zugesprochene Parteientschädigung betrage mindestens Fr. 8'000.-.  
 
4.2. Das kantonale Gericht forderte den Rechtsanwalt nicht zur Einreichung einer Kostennote auf. Dazu ist es auch nicht verpflichtet (Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 in: SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23). Die Kostennote wurde nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt und als zulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; soeben erwähntes Urteil 9C_338/2010 E. 5.2) letztinstanzlich eingereicht, weshalb das Gericht nicht darauf Bezug nehmen konnte. Die zugesprochene Parteientschädigung wird jedoch den in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen in der Streitsache offensichtlich nicht gerecht, und deckt bei Weitem nicht den in der Kostennote aufgeführten Aufwand von total 40.6 Stunden. Bei der vorgenommenen Bemessung wurde ausser Acht gelassen, dass durch die vor kantonalem Gericht anberaumte Referentenaudienz mit einer notwendigen Vor- und Nachbereitung (einschliesslich einer Stellungnahme zum Protokoll der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin) sowie durch die Aufwendungen in Zusammenhang mit der gerichtlich angeordneten Begutachtung, ein tatsächlicher und hinsichtlich der Bedeutung der Streitsache (Anspruch auf Invalidenrente der Unfallversicherung) und der Schwierigkeit des Prozesses (welche immerhin eine Referentenaudienz und die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderte) notwendiger Vertretungsaufwand entstand, der durch die gesprochene Pauschalentschädigung klarerweise nicht abgedeckt wird. Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt werden (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 E. 4c). Mit dem zugesprochenen Honorar von Fr. 2'500.- wäre bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-, wie er in der Regel als Mindestansatz im Falle unentgeltlicher Verbeiständung gilt (SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23), somit ein Aufwand von knapp 13,9 Stunden vergütet. Diese Honorierung entschädigt den objektiv erforderlichen Aufwand nicht in angemessener Weise. Sie verstösst gegen Art. 61 lit. g ATSG und hält vor dem Willkürverbot nicht stand. Die Sache ist, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entsprechend, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Kenntnis der Honorarnote die Entschädigung neu festlege und eine allfällige Abweichung begründe.  
 
5.   
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu entscheide. 
 
2.   
Die Sache wird zur Prüfung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung für das durch den Rückweisungsentscheid vom 7. Januar 2013 ausgelöste Verwaltungsverfahren an das kantonale Gericht überwiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla