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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_585/2010 
 
Urteil vom 3. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 2. Juni 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 8. Juli 2010 diesen gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt, weshalb die Ausführungen keine hinreichende Begründung enthalten und deshalb kein gültiges Rechtsmittel darstellen, 
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. August 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Keel Baumann