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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_505/2011 
 
Urteil vom 3. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlichkeitsschutz), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, Instruktionsrichter). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein nachträgliches Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2011 um unentgeltliche Rechtspflege (für seine beim Obergericht erhobene Berufung vom 11. April 2011 gegen einen erstinstanzlichen vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend Persönlichkeitsschutz) abgewiesen hat, 
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Juli 2011 erwog, nachdem der Beschwerdeführer seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation beigelegt habe, sei er mit Verfügung vom 19. Mai 2011 auf die Notwendigkeit des mit Unterlagen zu erbringenden Nachweises seiner Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) hingewiesen worden, mittlerweilen seien zwei weitere Monate vergangen, in welchen der Beschwerdeführer immer noch keine Unterlagen eingereicht habe, weshalb der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht beim Bedürftigkeitsnachweis verletzt habe und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie dem Beschwerdeführer bereits am 19. Mai 2011 angekündigt, mangels Nachweises der Prozessarmut abzuweisen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal das Recht auf "eine faire Prozessführung für alle" anruft, 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert und Unmöglichkeit des Bedürftigkeitsnachweises wegen Auslandabwesenheit vom 15. April bis zum 15. Juni behauptet, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, den verlangten Bedürftigkeitsnachweis nach dem 15. Juni erbracht zu haben, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2011 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann