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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_463/2012 
 
Urteil vom 3. August 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. April 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1972, leidet seit einer Heckauffahrkollision von 1995 an Beschwerden auf Höhe der Halswirbelsäule. Am 17. März 2003 trat er eine neue Arbeitsstelle als Anlageberater in der Bank X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) an. Im Rahmen einer ersten Kündigungsandrohung vom 17. Dezember 2003 per 28. Februar 2004 für den Fall der Nichterfüllung arbeitsvertraglich vereinbarter Ziele reduzierte die Arbeitgeberin das fixe Bruttojahressalär ab Dezember 2003 von Fr. 100'000.- auf neu Fr. 80'000.-. Am 25. Februar 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, stellte den Versicherten ab anfangs März 2005 frei und löste den Arbeitsvertrag per 31. Mai 2005 auf. Seit 27. Mai 2005 blieb der Versicherte arbeitsunfähig, weshalb er sich am 24. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach umfangreichen Abklärungen und insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ vom 19. Mai 2009 sowie das orthopädische Ergänzungsgutachten desselben Instituts vom 11. Januar 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsgesuch des Versicherten ab, weil ihm die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich weiterhin vollzeitlich bei einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar bleibe (Verfügung vom 15. April 2011). 
 
B. 
Dagegen beantragte S.________ beschwerdeweise, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, der Invaliditätsgrad festzusetzen und eine Rente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist u.a. offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), was nicht schon dann der Fall ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 bzw. 255). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Für die Sachverhaltsrügen gelten strenge Anforderungen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255): Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, vielmehr ist darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_921/2010 vom 23. Juni 2011 E. 2.1). 
 
1.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). 
 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer nach IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Das kantonale Gericht hat die dafür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Versicherte gestützt auf die beweistauglichen Expertisen des medizinischen Instituts Y.________ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Bezug auf wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten - wie die ausgeübte angestammte Bürotätigkeit - bei Einhaltung einer Hebe- und Traglimite von fünf Kilogramm schweren Gewichten ohne längere Zwangshaltung des Kopfes und ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme zu 70 % arbeitsfähig sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % habe die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatsachenfeststellung hinsichtlich der trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbarerweise verbleibenden Leistungsfähigkeit ist letztinstanzlich zu Recht nicht in Frage gestellt worden. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig, das kantonale Gericht habe beim Einkommensvergleich aufseiten des Einkommens, welches er ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte (Valideneinkommen), anstatt des in Aussicht stehenden Jahreslohnes von Fr. 100'000.- gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Jahreseinkommen von bloss rund Fr. 69'000.- berücksichtigt und nicht begründet, weshalb es auf die für den Beweis des höheren Valideneinkommens angebotene Zeugeneinvernahme verzichtet habe. 
 
4.2 Der Versicherte übersieht, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) unter den gegebenen Umständen kein Einkommensvergleich notwendig war. Der Umstand, dass die Verwaltung einen Prozentvergleich (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137) vorgenommen und nicht näher geprüft hat, wie sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken (vgl. Art. 16 ATSG), bedeutet keinen Rechtsfehler, was auch nicht vorgebracht wird (Urteil 8C_798/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5). Der ordentliche Einkommensvergleich erübrigt sich, weil der Beschwerdeführer nach unbestrittener Auffassung in einer mit der angestammten Bürotätigkeit vergleichbaren, körperlich leichten wechselbelastenden Beschäftigung am Besten eingegliedert wäre und daher für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (vgl. Urteile 8C_755/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.3.2 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2). Der Versicherte macht schliesslich auch nicht geltend, die in Aussicht stehende und mit einem Valideneinkommen von Fr. 100'000.- entlöhnten Tätigkeit wäre - aufgrund des Anforderungsprofils im Vergleich zu demjenigen seiner angestammten Bürotätigkeit - mit einer grösseren gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse verbunden gewesen. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ohne Bundesrechtsverletzung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat. Denn ungeachtet des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommens hat die IV-Stelle nach dem Gesagten bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40 % zu Recht einen Anspruch auf Invalidenrente verneint. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2011 bestätigt hat, ist nicht zu beanstanden. 
 
5. 
5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung, und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. August 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli