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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_50/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. August 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 25. Juli 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. Juli 2016 anwies, das möblierte Zimmer Nr. xx im Restaurant C.________, Strasse U.________, in V.________, bis spätestens am 13. August 2016, 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 29. Juli 2016 eine Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie gegen den Entscheid vom 25. Juli 2016 Beschwerde erheben will; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen); 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass es sich beim Kantonsgericht des Kantons Zug nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer