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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_224/2018  
 
 
Urteil vom 3. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Revision einer Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Februar 2018 (ABS 18 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gegen A.________ wurde am 4. September 2017 in der Pfändungsgruppe Nr. xxx eine Lohnpfändung verfügt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Lohnpfändung revidiert. Da nach neuester Berechnung das Existenzminimum nicht mehr erreicht wurde, wurde die Lohnpfändung aufgehoben und dies dem Arbeitgeber mit separatem Schreiben mitgeteilt. 
 
B.  
 
B.a. Die Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde A.________ am 23. Januar 2018 zugestellt. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 6. Februar 2018 (Postaufgabe am 7. Februar 2018) erhob A.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde A.________ aufgefordert, die Beschwerde innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung mit seiner Originalunterschrift zu versehen und bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde A.________ am 14. Februar 2018 zugestellt.  
 
B.c. Erst am 20. Februar 2018 reichte A.________ seine Beschwerde mit Originalunterschrift bei der Aufsichtsbehörde ein.  
 
B.d. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.  
 
C.   
Dagegen ist A.________ mit Eingabe vom 7. März 2018 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2018 gerichtet ist, ist sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann lediglich gerügt werden, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG. Die Behebung des Mangels muss zudem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.   
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde vom 6. Februar 2018 verspätet erfolgt sei; ausserdem sei die mit Verfügung vom 9. Februar 2018 angesetzte Frist zur Verbesserung nicht eingehalten worden. Überdies fehle es dem Beschwerdeführer auch an einem Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der Beschwerde, da aus der revidierten Existenzminimumsberechnung keine pfändbare Quote resultiert hat.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer geht weder auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Fristversäumnis noch auf diejenigen zum fehlenden Rechtsschutzinteresse ein. Lediglich zu behaupten, die festgestellte Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKGentspreche nicht den Tatsachen, genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. Januar 2018 gemäss dem aktenkundigen Track- & Trace-Auszug am 23. Januar 2018 am Postschalter zugestellt wurde und insofern gar keine Diskrepanz zu den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen besteht.  
 
2.3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtmässigkeit der seinerzeitigen Lohnpfändung und zur Verhältnismässigkeit eines Strafbefehls wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2018 (Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
3.   
Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung insgesamt nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss