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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_628/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2.  Kanton C.________,  
vertreten durch Kantonales Steueramt C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt D.________.  
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Existenzminimumsberechnung im Rahmen einer Pfändung) insoweit guthiess, als das Betreibungsamt Wohnkosten von lediglich Fr. 1'400.-- statt, wie vom Beschwerdeführer beantragt, Wohnkosten von weiterhin Fr. 1'520.-- berücksichtigt hatte, im Übrigen jedoch die Beschwerde (mit welcher der Beschwerdeführer zusätzlich Fr. 300.-- für auswärtige Verpflegung beantragt hatte) abwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht hinsichtlich der (vor Bundesgericht allein noch streitigen) auswärtigen Verpflegung erwog, das zur Begründung der Mehrauslagen eingereichte ärztliche Zeugnis sei erst nach der Pfändung verfasst worden und wäre allenfalls im Rahmen einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen, Belege dafür, dass die behaupteten Mehrkosten regelmässig anfallen und bezahlt werden, habe der Beschwerdeführer weder beim Betreibungsamt noch bei der Vorinstanz eingereicht, vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beschwerdeführer (durch die Vernehmlassung des Betreibungsamtes) ausdrücklich auf die fehlende Belegung der Mehrauslagen hingewiesen worden, trotzdem habe er keine entsprechenden Unterlagen beigebracht, die erst vor Obergericht und damit neu aufgestellte Behauptung, wonach in der Kantine keine Quittungen ausgestellt würden, sei ebenso unbeachtlich wie das in diesem Zusammenhang angerufene Beweismittel der Zeugenaussage, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen zu bestreiten und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann