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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_685/2013  
 
6B_686/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse 
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juni 2013 (BK 13 69 STE + BK 13 95 HAA). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
In zwei Strafanzeigen vom 30. Januar und 28. Februar 2013 warf der Beschwerdeführer einem Staatsanwalt im Zusammenhang mit einem gegen ihn im Kanton Bern geführten Strafverfahren mehrere Fehler und Unterlassungen vor. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm die Verfahren betreffend Amtsmissbrauch, Rassendiskriminierung und falscher Anschuldigung mit Verfügungen vom 26. Februar und 15. März 2013 nicht an die Hand. Dagegen gerichtete Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern mit zwei Beschlüssen vom 25. Juni 2013 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren BK 13 69 STE und BK 13 95 HAA). Der Beschwerdeführer strebt beim Bundesgericht eine Verurteilung des beschuldigten Staatsanwalts an. 
 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteil 1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 S. 234; 128 IV 188 E. 2). 
 
Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter, zu denen die Staatsanwälte gehören, im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Da kein Zivilanspruch gegen den Staatsanwalt bestehen kann, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn