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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_59/2014  
 
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Bosshard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Peter Boutellier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 27. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2014seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2013 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG); 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz