Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_212/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. März 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 20. November 2014 gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG den Führerausweis für zwölf Monate entzog; 
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern auf den von A.________ gegen die genannte Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. März 2015 nicht eintrat, wobei sie ihm zunächst lediglich das Entscheiddispositiv zustellte; 
dass A.________ sich hiergegen am 19. April (Postaufgabe: 20. April) 2015 mit einer Beschwerde ans Bundesgericht wandte; 
dass ihm gemäss Schreiben vom 22. April 2015 mitgeteilt wurde, ab Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen Beschwerde führen zu können (Art. 100 BGG), in Berücksichtigung der gesetzlichen Formerfordernisse (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass der motivierte Entscheid A.________ am 23. Juli 2015 zugestellt wurde, woraufhin er am 23. August (Postaufgabe: 24. August) 2015 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid, wonach auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten worden ist, sowie die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz allgemein kritisiert; 
dass er sich indes mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwä-gungen nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb nicht auf sie einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp