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[AZA 7] 
C 454/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 3. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 
Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
L.________, 1977, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1977 geborene L.________, gelernte Automechanikerin, war ab 20. April 1996 bei den Restaurants 
X.________ als Serviceangestellte tätig. Zufolge Geschäftsübergabe wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber am 5. Mai 1997 per Ende Juni 1997 gekündigt. Am 30. Mai 1997 meldete sich L.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und am 17. Juni 1997 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1997. Ab 15. September bis 8. Dezember 1997 absolvierte sie die Wirtefachschule. 
Mit Verfügung vom 15. Juni 1998 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, Zürich, die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli bis 12. September 1997. 
 
B.- Mit Beschwerde beantragte L.________ die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 1998, die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit im fraglichen Zeitraum, die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1997 bis 15. Januar 1998 und die Anerkennung der Wirtefachschule als Umschulung und Weiterbildung sowie die Übernahme mindestens eines Teils der Kosten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 1999 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass L.________ in der Zeit vom 1. Juli bis 12. September 1997 vermittlungsfähig war und demzufolge bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des Entscheids vom 29. November 1999 und die Bestätigung seiner Verfügung vom 15. Juni 1998. 
L.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Stelle und dem Beginn der neuen Beschäftigung von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch anstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli bis 12. September 1997. 
 
a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 30. Mai 1997, als sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung meldete, geplant hatte, ab 15. September 1997 die Wirtefachschule zu absolvieren, und sich auch entsprechend geäussert hatte. 
 
b) Ausgehend von der Rechtsprechung hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit für die in Frage stehende Zeit verneint, weil die Beschwerdegegnerin der Arbeitsvermittlung infolge persönlicher Disposition nur für eine relativ kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe und ihre Anstellungschancen sehr gering gewesen seien. Demgegenüber teilt die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach im spezifischen Arbeitsmarkt "Gastgewerbe" infolge des grossen Personalbedarfs und der vergleichsweise hohen Fluktuationsrate durchaus eine Nachfrage nach kurzfristigen Arbeitsverhältnissen bestehe. 
 
3.- Entscheidend für die zu prüfende Vermittlungsfähigkeit sind nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen als solche oder die Frage, ob die Beschwerdegegnerin während der zu beurteilenden Zeit von rund 2 ½ Monaten effektiv Arbeit gefunden hat, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr ihre Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit angestellt zu werden. 
Diesbezüglich ist unter Würdigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht entgegen der Meinung des AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bejaht hat mit der Begründung, im spezifischen Arbeitsmarkt "Gastgewerbe" bestehe infolge des grossen Personalbedarfs und der vergleichsweise hohen Fluktuationsrate durchaus eine Nachfrage auch nach kurzfristigen Arbeitsverhältnissen. Verstärkt wird im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit, eine Anstellung zu finden insbesondere durch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bereits seit mehr als einem Jahr als Serviceangestellte tätig gewesen ist, und dadurch, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit in die Sommermonate fällt, wo im Gastgewerbe grösstenteils Hochsaison herrscht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Horgen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 3. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: