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[AZA 7] 
C 455/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 3. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1977 geborene B.________ war nach Abschluss der Lehre bis 30. Juni 1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma M.________ AG als kaufmännischer Mitarbeiter tätig. Am 15. Dezember 1997 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und am 23. Dezember 1997 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 1997. In der Zeit vom 19. Januar bis 22. Mai 1998 absolvierte er die Unteroffiziersschule. Am 7. Mai 1998 erhielt B.________ die Zusicherung einer Anstellung bei der Firma K.________ AG ab 1. Juni 1998. 
Mit Verfügung vom 22. Juni 1998 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, Zürich, die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 1997. 
 
B.- Mit Beschwerde beantragte B.________ die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 1998 und die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit sowie des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 1997 bis 30. Mai 1998. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 1999 teilweise gut und hob die Verfügung des AWA insoweit auf, als sie die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 15. Dezember 1997 bis 18. Januar 1998 und vom 23. bis 30. Mai 1998 betrifft. Gleichzeitig stellte es fest, dass B.________ in dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des Entscheids vom 7. Dezember 1999 und die Bestätigung seiner Verfügung vom 22. Juni 1998. 
B.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216). 
 
2.- a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdegegner am 15. Dezember 1997 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat. Vom 19. Januar bis 22. Mai 1998 absolvierte er die Unteroffiziersschule. 
 
b) Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 1997 bis 18. Januar 1998 sind nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen als solche oder der Umstand, dass der Beschwerdegegner in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung für 12 Tage gefunden hat, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von rund einem Monat angestellt zu werden. Diesbezüglich verweist das AWA in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (BGE 123 V 217 Erw. 5a; ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und Nr. 29 S. 160 Erw. 2b). Zwar fällt dieses Ergebnis für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend aus; doch hat allfällige Abhilfe - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach festgehalten hat - der Gesetzgeber zu schaffen (ARV 1998 Nr. 29 S. 160 Erw. 2b; vgl. auch BGE 118 V 173 Erw. 2b mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber kann erwähnt werden, dass entsprechende Gesetzgebungsarbeiten zur Zeit in Vorbereitung sind. 
 
c) Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner in der Zeit ab 15. Dezember 1997 bis 18. Januar 1998 nicht vermittlungsfähig war, da er der Arbeitsvermittlung ab dem Datum seiner Anmeldung bis zum Einrücken in die Unteroffiziersschule nur während rund eines Monats zur Verfügung stand. 
 
3.- Was die Vermittlungsfähigkeit ab 23. bis 30. Mai 1998 anbelangt, ist mit dem AWA darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner in dieser Zeit unbestrittenermassen nicht zur Arbeitsvermittlung angemeldet war, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1999 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 3. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.