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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.220/2002 /bmt 
 
Urteil vom 3. Oktober 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Adolf Spörri, c/o Spörri Peter Rudin, Zollikerstrasse 4 (Kreuzplatz), Postfach, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Aufenthalt/Niederlassung im Kanton Zürich/Ausstandsbegehren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 28. August 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nachdem der mazedonische Staatsangehörige A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz zu 7 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, verweigerte die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. November 2000 diesem sowie seiner Ehefrau und den vier Kindern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte am 17. Oktober 2001 auf Rekurs hin diesen Entscheid. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die erhobene Beschwerde mangels eines Rechtsanspruches auf die Bewilligungen am 6. Februar 2002 nicht ein. Mit Urteil vom 23. Mai 2002 (2A.82/2002) verneinte auch das Bundesgericht das Vorliegen eines Rechtsanspruches und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. 
 
Die zunächst für das Gebiet des Kantons Zürich verfügte Wegweisung wurde daraufhin auf die ganze Schweiz ausgedehnt; den dagegen erhobenen - offenbar noch hängigen - Beschwerden haben die Bundesbehörden die aufschiebende Wirkung entzogen. 
2. 
Mit Eingaben an den Regierungsrat vom 29. Juli, 20. und 21. August 2002 beantragten die Betroffenen den Widerruf der Entscheide über die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des regierungsrätlichen Rekursentscheides vom 17. Oktober 2001 sowie die Verlängerung der streitigen Aufenthaltsbewilligungen, allenfalls die Ansetzung einer Ausreisefrist auf frühestens Mitte Juli 2003. In prozessualer Hinsicht wurde sodann verlangt, dass die am Rekursentscheid vom 17. Oktober 2001 beteiligten Regierungsratsmitglieder für das Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätten. Der Entscheid über die neue Besetzung sei der Geschäftsleitung des Kantonsrates zu unterbreiten und das Verfahren vor dem Regierungsrat bis dahin zu sistieren. 
 
Mit Beschluss vom 28. August 2002 lehnte der Regierungsrat sowohl das Ausstandsbegehren wie auch die Gesuche betreffend Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung und Ansetzung einer Ausreisefrist ab, soweit er darauf eintrat und er sie nicht als gegenstandslos betrachtete. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wurde beauftragt, die Wegweisung der Gesuchsteller, unter Vorbehalt der für die Tochter C.________ allenfalls geltenden Sonderregelung, sicherzustellen und zu vollziehen. 
3. 
Die Betroffenen führen hiegegen mit Eingabe vom 27. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde, eventuell Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrates vom 28. August 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der gestellten Begehren zurückzuweisen. Ausserdem wird um Gewährung aufschiebender Wirkung ersucht und der prozessuale Antrag gestellt, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kantonsrates über das dort gestellte Ausstandsbegehren zu sistieren. 
4. 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet oder unzulässig und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG - d.h. ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten und mit summarischer Begründung - abzuwandeln. Für die anbegehrte Möglichkeit, die Beschwerdeschrift nachträglich verbessern zu können, besteht zufolge Ablaufes der Beschwerdefrist kein Raum mehr. 
5. 
Da die Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinen Rechtsanspruch auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen haben und sie insoweit weder mit Verwaltungsgerichts- noch mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangen können, sind diesbezügliche Rügen nicht zu hören. Das gilt namentlich für das Vorbringen, der Regierungsrat hätte wegen Änderung der Situation auf das Wiedererwägungsbegehren eintreten und sein Ermessen neu handhaben müssen. Im Übrigen fällt als Rechtsmittel nur die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. 
6. 
Die gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehrens erhobenen Einwendungen erscheinen offensichtlich unbegründet. Der Regierungsrat hielt sich, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, bei seinem Rekursentscheid vom 17. Oktober 2001 an die einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften, wobei sich die betroffene Direktionsvorsteherin im Ausstand befand. Dass er sich bei der Beschlussfassung auf einen Bericht des instruierenden Rechtsdienstes der Staatskanzlei stützte, stellt die Verfassungsmässigkeit des Vorgehens nicht in Frage und erlaubt insbesondere nicht den Schluss, der Regierungsrat habe in Unkenntnis des wirklichen Sachverhaltes entschieden. Die Behauptung, der Regierungsrat sei unrichtigerweise vom Vorliegen einer Ausweisung bzw. Landesverweisung ausgegangen, kann sich auch nicht auf die nachträglichen Äusserungen von Regierungsrätin G.________ stützen. Zum einen befand sie sich bei der Beschlussfassung im Ausstand, und zum andern geht auch aus ihrem Schreiben vom 10. Juli 2002 hervor, dass nicht eine eigentliche Ausweisung oder eine Landesverweisung, sondern der "Entzug von Aufenthaltsbewilligungen" in Frage stand. Massgebend ist so oder so die Begründung des verabschiedeten Entscheides. Allein daraus, dass die am fraglichen Entscheid beteiligten Regierungsmitglieder nach Meinung der Beschwerdeführer ihre Amtspflicht verletzt haben sollen, ergab sich für diese noch keine Verpflichtung zum Ausstand. Inwiefern die beteiligten Regierungsmitglieder bei der Behandlung des Revisionsgesuchs wegen "persönlicher Interessen" ausstandspflichtig gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringen, erscheint abwegig. Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum allfälligen Entscheid des zu dieser Frage angerufenen Kantonsrates drängt sich nicht auf. 
7. 
Schliesslich kann auch in der Nichtansetzung einer neuen (längeren) Ausreisefrist unter den gegebenen Umständen keine Verfassungsverletzung erblickt werden. Die Beschwerdeführer mussten sich aufgrund des Ausgangs der bisherigen Rechtsmittelverfahren auf eine Ausreise einrichten und haben keinen Anspruch darauf, hiefür nochmals eine längere Frist angesetzt zu erhalten. Durch die seitens der Direktion nach Kenntnis des abschlägigen Bundesgerichtsentscheides vom 23. Mai 2002 abgegebene Zusage, dass bis zum Ende der Sommerschulferien (16. August 2002) keine Zwangsmassnahmen erfolgen würden, blieb der für eine geordnete Ausreise minimal erforderliche Zeitraum gewahrt. Für die Tochter C.________ wurde die Möglichkeit einer Sonderregelung vorbehalten. 
8. 
Im Übrigen kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich, soweit auf sie einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Das Begehren um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Oktober 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: