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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
 
 
2C_890/2013  
 
2C_891/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld.  
 
Gegenstand 
Steuerbusse; Nichteinreichen der Steuererklärung 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ ersuchte am 7. April 2010 über die von ihm mit einem Partner als Kollektivgesellschaft geführte Treuhandgesellschaft erstmals um Fristerstreckung bis zum 30. September 2010 für die Einreichung der Steuererklärung 2009. Diesem Gesuch entsprach das zuständige Gemeindesteueramt am 8. April 2010. Einem zweiten Gesuch vom 21. Oktober 2010 um Fristerstreckung bis zum 30. November 2010 wurde am 22. Oktober 2010 entsprochen. Weder bis Ende November 2010 noch in der Folge wurde die Steuererklärung eingereicht; vielmehr teilte X.________ zwei Monate nach Ablauf der zweiten Nachfrist am 1. Februar 2011 mit, dass er die Steuererklärung in den nächsten Tagen einreichen werde. Das Gemeindesteueramt ermahnte ihn am 11. Februar 2011, die Steuererklärung bis zum 1. März 2011 vollständig einzureichen und wies darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Frist eine Ermessensveranlagung und eine Ordnungsbusse nach sich ziehe. Da die Steuererklärung auch anfangs März 2011 nicht eingereicht worden war, erhob die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 8. Juni 2011 eine Ordnungsbusse von Fr. 1'050.--. Die dagegen erhobene Einsprache und anschliessend der Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau blieben erfolglos, und mit Entscheid vom 14. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2013 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. September 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Busse sei als nichtig zu erklären. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. 
Das Verwaltungsgericht befasst sich mit der für die Veranlagung zentralen Bedeutung der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung, mit der daraus resultierenden Notwendigkeit der Einhaltung von diesbezüglichen Fristen und mit der Regelung des entsprechenden Mahnwesens sowie der diesbezüglichen Bussenordnung im kantonalen Recht (namentlich § 155 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 207 Abs. StG/TG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 124 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 174 Abs. 2 DBG). Auf diesem Hintergrund erläutert es, dass und warum nach Missachtung von zwei Nachfristen eine weitere Fristansetzung ohne Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen unter Androhung von Ermessensveranlagung und Ordnungsbusse erfolgen könne. 
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu wie folgt: "In meiner Klageschriften rügte ich das Verfahren, das heisst, wann darf die Busse ausgesprochen werden. Ich vertrete die Meinung aufgrund der Rechtsgleichheit, dass die Steuerverwaltung aber auch der Steuerpflichtige mit dem letzten Termin einverstanden sein müssen. Die Steuerverwaltung muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, die letzte Frist aus seiner Sicht zu nennen und die Steuerverwaltung muss der letzten Frist eine zeitliche Begrenzung geben (z.B. nicht länger als drei Monate). So ist die Rechtsgleichheit gewahrt. - Die jetzige Handhabung ermöglicht der Steuerverwaltung auf eine einfache Art, z.B. einen Steuervertreter der in Zeitnot gekommen ist, durch Bussen an seine Kunden, in Misskredit zu bringen." Mit den Erwägungen der Vorinstanz, womit die Rechts- und Sachlage in Beantwortung der sichtlich gleichen Vorbringen des Steuerpflichtigen umfassend dargestellt wird, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller