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[AZA 7] 
K 78/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Schürer 
 
Urteil vom 3. November 2000 
 
in Sachen 
 
SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin de Primerose 35, Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater A.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, Bachmattstrasse 17, Affoltern am Albis, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- S.________, geb. 1971, hat bei der SUPRA Krankenkasse ein aufgeschobenes Taggeld von Fr. 60.- ab 91. Tag versichert. Am 7. Oktober 1995 beantragte sie dessen Auszahlung für die Zeit ab 1. April 1995, was die SUPRA mit 
Verfügung vom 20. Dezember 1995 ablehnte, weil kein Erwerbsausfall nachgewiesen sei. 
B.- Die von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die SUPRA anwies, nach erfolgter Aktenergänzung das S.________ für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1995 zustehende Taggeld festzusetzen. Auf weitere Begehren der Versicherten trat das Sozialversicherungsgericht nicht ein. 
 
C.- Die SUPRA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag es sei festzustellen, dass die Versicherte ihr gegenüber keinen Leistungsanspruch mehr besitze. 
S.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Taggeldanspruch nach den Vorschriften des KUVG zu beurteilen ist. 
Dies gilt auch bezüglich der entsprechenden Verfahrensvorschriften (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3). 
 
2.- Parteien und Vorinstanz stimmen zu Recht darin überein, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. April 1995arbeitsloswarunddasssie-nachdemihrfürdieZeitvorihrerkrankheitsbedingtenVermittlungsunfähigkeitArbeitslosentaggelderzuerkanntwordensind- Anspruch auf Taggelder der SUPRA hatte. In den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens äusserten die Parteien übereinstimmend, der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Taggeldleistungen der SUPRA sei erschöpft. Unter diesen Umständen hätte das kantonale Gericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass auch im vorliegenden Verfahren die Beschwerdegegnerin die Darstellung der SUPRA, wonach der Leistungsanspruch erschöpft sei, ausdrücklich anerkennt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird das prozessuale Versehen der Vorinstanz mit dem vorliegenden Urteil korrigiert. 
 
3.- Nachdem die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, bilden deren in der 
Vernehmlassung vorgetragene Einwendungen gegen das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf verschiedene ihrer 
Anträge nicht Prozessthema. 
 
4.- a) Aus dem in Erwägung 2 Dargelegten folgt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist. 
 
b) Dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden (Art. 152 OG). Die Beschwerdegegnerin wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der SUPRA Krankenkasse vom 20. Dezember 1995 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 1999 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Taggeldleistungen der SUPRA Krankenkasse erschöpft ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Orlando Rabaglio für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 500. - ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 3. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: