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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.129/2003 /lma 
 
Urteil vom 3. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Markus Erb, 
 
gegen 
 
Assoziation Montessori (Schweiz) (AMS), Scheuchzerstrasse 35, Postfach, 8033 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Edgar H. Paltzer, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Beweisverfahren; rechtl. Gehör), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 
28. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Assoziation Montessori (Schweiz) (Beschwerdegegnerin) ist ein im Jahre 1982 gegründeter Verein. Sie ist der "Association Montessori Internationale" (AMI) angeschlossen und bezweckt die Förderung des von der italienischen Ärztin Maria Montessori (1870 - 1952) begründeten Erziehungsweges und die Verbreitung deren Ideen. Sie organisiert im Bereiche des Vereinszwecks Versammlungen, Kolloquien und Ausstellungen, veröffentlicht Schriften, fördert die Aus- und Weiterbildung von Erziehenden und bekämpft missbräuchliche Verwendungen des Namens "Montessori". 
 
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der am 16. April 1997 für Dienstleistungen der Markenklasse 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; SR 0.232.112.8) eingetragenen CH-Marke 447525 "Montessori". 
 
International wurde die Marke "Montessori" bereits am 6. Juni 1939 zu Gunsten von Mario M. Montessori, Amsterdam, für die Markenklassen 9, 16 und 28 registriert (Nr. R220723). Für Teile der Klasse 16 (diplômes, imprimés de propagande et de publicité sur le domaine de l'enseignement) wurde die internationale Marke im Jahre 1998 an die Beschwerdegegnerin abgetreten, die dafür seit dem 25. Juli 2000 als Berechtigte im internationalen Register eingetragen ist (Nr. 2R220723A; Hinterlegungsdatum 5. Juni 1999). 
A.b Die Beschwerdeführerin, ausgebildete Arztgehilfin, betreibt seit dem Jahre 1996 einen Kindergarten in L.________, den sie "Montessori-Kindergarten" nennt. Sie verfügt über ein Lehrdiplom der "X.________ Montessori Society", über ein Diplom des "Institut(s) Y.________" sowie über ein Diplom des "Z.________" als Spielgruppenleiterin. 
A.c Die Beschwerdegegnerin betreibt nach ihren Angaben ein System selektiver Markenlizenzierung, in welchem sie die Verwendung des Kennzeichens "Montessori" nur Institutionen gestatte, die ihrer Auffassung nach von hinreichend, ihren eigenen Richtlinien entsprechend ausgebildeten Personen geleitet werden. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin anerkennt sie nicht als genügende Grundlage für die Zulassung zur selbständigen Leitung einer "Montessori"-Einrichtung. Sie forderte die Beschwerdeführerin daher auf, die Verwendung des Namens "Montessori" für die Bezeichnung ihres Kindergartens zu unterlassen. Diese widersetzte sich dem Begehren. 
B. 
Mit Klage vom 5. Februar 2001 und Schlussanträgen vom 22. Januar 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Obergericht des Kantons Luzern als einziger kantonaler Instanz, der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung zu verbieten, ihre Kindergartendienstleistungen im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Namens "Montessori" zu kennzeichnen. Sie berief sich auf Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht. 
 
Die Beschwerdeführerin beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Sie bestritt ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin am eingeklagten Anspruch, machte für sich eine hinlängliche Ausbildung als Leiterin einer "Montessori"-Einrichtung geltend und beanspruchte gegenüber der schweizerischen Marke ein durch Gebrauchspriorität begründetes Weiterbenützungsrecht am Kennzeichen "Montessori", welches sie zudem als markenentartetes Freizeichen ausgab. 
 
Mit Urteil vom 28. Februar 2003 untersagte das Obergericht, I. Kammer, der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, ihre Kindergartendienstleistungen im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Namens "Montessori" zu kennzeichnen. Die übrigen Begehren der Parteien wies es ab. Das Verbot stützte es auf Markenrechte der Beschwerdegegnerin. 
 
Zur Begründung führte das Obergericht unter anderem aus, der Beschwerdegegnerin stehe gegen die Benutzung der Marke "Montessori" ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Schutz werde von ihr nicht rechtsmissbräuchlich beansprucht. Den Nachweis, dass die Marke "Montessori" zum Freizeichen entartet sei, habe die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen vermocht. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges verfassungsgerichtliches Verfahren eröffnet, wendet das Bundesgericht hier das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E. 1.6; 125 I 71 E. 1c S. 76; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die Beschwerdeführerin hat die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6). 
 
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, als ob dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft werden könnte, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Verfassung. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei missachtet haben soll (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
 
Die Beschwerdeführerin verkennt über weite Strecken ihrer Eingabe diese Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde, indem sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid aus ihrer Sicht als tatsachenwidrig und unrichtig auszugeben. Sie ist nach dem Gesagten nicht zu hören, soweit sie bloss allgemeine Kritik am Urteil des Obergerichts anbringt und den Entscheid als rechtsfehlerhaft ausgibt, ohne konkrete Grundrechtsverletzungen zu substanziieren. Gleiches gilt für den in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt, soweit die Beschwerdeführerin darin von den Feststellungen des Obergerichts abweicht oder darüber hinausgeht, ohne zugleich eine Verfassungsverletzung in der Abnahme oder Würdigung der Beweise zu substanziieren. 
1.2 Soweit hier von Interesse steht die staatsrechtliche Beschwerde sodann für Rügen nicht zur Verfügung, die dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung unterbreitet werden können (Art. 84 Abs. 2 OG). Unbeachtlich sind daher im vorliegenden Verfahren alle Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung einfachen Bundesrechts, namentlich des Markenschutzgesetzes oder des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) geltend macht (vgl. Art. 43 OG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren unter anderem geltend, das Kennzeichen "Montessori" sei zum Freizeichen entartet und die Beschwerdegegnerin handle treuwidrig, indem sie Rechte aus der Marke "Montessori" geltend mache. Sie rügt, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre in diesem Zusammenhang prozesskonform angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Auf diese Rüge ist einzutreten, soweit sie den vorstehend (Erwägung 1.1) beschriebenen Begründungsanforderungen genügend erhoben wurde. 
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV, welche Bestimmung sich mit einem Teilgehalt des altrechtlichen Art. 4 aBV deckt, haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 129 I 85 E. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 120 Ib 379 E. 3b S. 383). Der Anspruch ist formeller Natur, und seine Verletzung führt nach der Rechtsprechung unbesehen der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 2d/aa; 125 I 113 E. 3 S. 118; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen). 
Indessen gilt der formale, im vorliegenden Verfahren angerufene Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise in seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung nicht unbeschränkt. Nach der Rechtsprechung darf vielmehr das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen, oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 129 I 151 E. 4.2; 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Ob eine behauptete und zum Beweis verstellte Tatsache rechtserheblich ist, ergibt sich aus dem Tatbestand der anzuwendenden Norm. Versteht das Sachgericht diese Norm unrichtig oder hält es sie zu Unrecht für unmassgeblich, verletzt es folglich das massgebende Sachrecht selbst. Solche Verletzungen sind in berufungsfähigen Streitsachen mit Berufung zu rügen (Erwägung 1.2 vorne). Ist die entsprechende Rüge im Berufungsverfahren begründet, und reichen die tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts nicht aus, den massgebenden Tatbestand zu beurteilen, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die rechtserheblichen Tatsachen im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet und zum Beweis verstellt worden waren (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Aufgrund der beschriebenen absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde steht diese somit in berufungsfähigen Streitsachen, wie hier eine gegeben ist, nicht zur Rüge offen, das kantonale Gericht habe eine bestimmte Sachbehauptung zu Unrecht für unerheblich gehalten. 
 
Kommt das Sachgericht anderseits in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, ein angebotenes Beweismittel sei beweisuntauglich oder vermöge die bereits gewonnene Überzeugung zum Sachverhalt von vornherein nicht zu erschüttern, ist dies eine Frage der Beweiswürdigung, die mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten ist. Das Bundesgericht greift allerdings auch in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a). 
2.2 Die Beschwerdeführerin hält ihren Anspruch auf rechtliches Gehör für verletzt, weil das Obergericht die Einvernahme von Zeugen abgelehnt habe, die sie zur Behauptung angerufen habe, die Marke "Montessori" sei in der Schweiz zum Freizeichen entartet. 
 
Nach der Rechtsauffassung des Obergerichts definiert sich das zum Gemeingut zu zählende Freizeichen durch den Verlust seiner Kennzeichnungswirkung, indem ein Zeichen, das an sich markentauglich wäre oder es einmal war, seine Kennzeichnungskraft eingebüsst hat. Die Umwandlung einer eingetragenen Marke in ein Freizeichen sei dabei erst abgeschlossen, wenn die an der Herstellung, dem Vertrieb und dem Kauf der Ware bzw. der Gestaltung, der Erbringung und dem Erwerb der Dienstleistung beteiligten Kreise das Zeichen nicht mehr als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern als Gemeingut, namentlich als Warennamen ansähen. Die Degenerierung zum Freizeichen müsse dabei in allen in Betracht kommenden Verkehrskreisen, nicht bloss bei den Letztabnehmern, sondern auch bei Fachleuten, Gewerbetreibenden und Händlern, und zudem in der ganzen Schweiz abgeschlossen sein. Die Freizeicheneigenschaft dürfe erst angenommen werden, wenn das Erlöschen des Markenbewusstseins in jedem Verkehrskreis und jeder Landesgegend erwiesen sei. Die Beweislast für die Umwandlung einer Marke in ein Freizeichen liege beim Prozessgegner des Markeninhabers. 
 
Ob diese Rechtsauffassung richtig, d.h. bundesrechtskonform ist, wird - wie ausgeführt - ausschliesslich im Berufungsverfahren zu beurteilen sein. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig zu prüfen, ob das Obergericht grundrechtliche Beweisregeln verletzt hat, wenn es die tatbeständlichen Voraussetzungen für die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht als erfüllt erachtete. Bejaht das Gericht eine solche Verletzung, ist das Beschwerdeverfahren auszusetzen und vorerst die Rechtserheblichkeit der beanstandeten oder anbegehrten tatsächlichen Feststellung im Berufungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 120 Ia 377 E. 1 S. 378 f.; 117 II 630 E. 1a S. 631; 112 II 337 E. 1 S. 340; 86 I 224; 85 II 580 E. 2 S. 585 f.). 
2.2.1 Das Obergericht hält einmal dafür, mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden, einem Buchumschlag zu einem Werk der "Montessori-Lehre", zwei lexikalischen Auszügen, diversen Werbeprospekten und Druckerzeugnissen, mehreren Schreiben interessierter Kreise sowie zwei Entscheidungen des US Patent Office Trademark Trial and Appeal Board und eines schwedischen Berufungsgerichts sei der Beweis der Markenentartung in der Schweiz nicht erbracht worden. Dass diese Beweiswürdigung willkürlich sei, wird in der Beschwerde nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich gerügt. Sie ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. 
2.2.2 Eine Gehörsverweigerung erblickt die Beschwerdeführerin in der Ablehnung ihrer Anträge auf Einvernahme der Zeugen R.________, S.________, T.________ und U.________ Nach den insoweit verbindlichen prozessualen Feststellungen des Obergerichts wurden diese Zeugen zum Beweis der Behauptungen angeboten, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin an der internationalen Marke habe in Kenntnis des Entscheides des amerikanischen Trademark Trial and Appeal Board nie etwas gegen die allgemeine Verwendung des Kennzeichens "Montessori" unternommen, und die Schweiz sei hinsichtlich der "Montessori-Lehre" seit je Teil der weltweiten Öffnung geworden. Das Obergericht hat die damit behaupteten Tatsachen ausgehend von seiner vorbeschriebenen Rechtsauffassung für untauglich gehalten, den strengen Beweis einer Entartung der Marke zum Freizeichen in der Schweiz zu erbringen. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist offensichtlich nicht willkürlich, wenn davon auszugehen ist, dass eine Marke nicht bereits dann zum Freizeichen degeneriert ist, wenn sie - unbefugt - auch durch Dritte benützt wird, sondern erst dann, wenn alle beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr als Marke verstehen. Dieser Beweis kann, wie das Obergericht willkürfrei festhält, allein mit dem Nachweis einer - selbst ungeahndeten - Verwendung des Zeichens durch verschiedene Personen oder Unternehmen nicht erbracht werden. 
Wenn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zusätzlich geltend macht, die Zeugen hätten sich auch zum Zeichenverständnis der massgebenden schweizerischen Verkehrskreise äussern können, ist sie damit wegen des Novenverbots im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören (BGE 128 I 354 E. 6c; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160). Dass sie entsprechende Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen und die genannten Zeugen zu deren Beweis angerufen hat, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, und dieser wird insoweit auch nicht als verfassungswidrig unvollständig ausgegeben. 
Hält die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts damit bereits in grundsätzlicher Hinsicht vor der Verfassung stand, ist die von der Beschwerdeführerin als willkürlich ausgegebene Zusatzbegründung, die genannten Zeugen hätten zufolge eigenen Interesses an einer Markenentartung und damit wegen Befangenheit ohnehin nicht unparteilich ausgesagt, nicht mehr zu prüfen. 
2.2.3 Mit den Zeuginnen M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ wollte die Beschwerdeführerin beweisen, dass die Beschwerdegegnerin - offenbar zufolge entarteter Marke - keine rechtliche Möglichkeit mehr hatte, die unbefugte Verwendung des Zeichens "Montessori" in der Schweiz abzumahnen, und dass sie solche Abmahnungen erst in jüngster Zeit vorgenommen habe. Das Obergericht hat diese Sachbehauptungen als untauglich erachtet, die tatsächlichen Voraussetzungen zur Umwandlung der Marke in ein Freizeichen zu begründen. Inwiefern diese Auffassung willkürlich sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich, und was die Zeuginnen darüber hinaus zum massgebenden schweizerischen Zeichenverständnis hätten aussagen können, bleibt offen. 
2.2.4 Durfte das Obergericht die beantragten Zeugeneinvernahmen damit in willkürfreier antizipierter Würdigung als beweisuntauglich erachten, erweist sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, den 3. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: