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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.621/2004 /leb 
 
Urteil vom 3. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Billag AG, Schweizerische Inkassostelle 
für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
Postfach, 1701 Freiburg, 
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, 
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. Oktober 2004. Damit schützte dieses einen Entscheid der Billag AG, der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, bzw. den entsprechenden Beschwerdeentscheid des Bundesamts für Kommunikation, wonach im Wesentlichen X.________ für die Zeit von April bis August 2002 eine Empfangsgebühr von insgesamt Fr. 180.25 nebst Inkasso- bzw. Mahngebühr sowie Betreibungskosten auferlegt worden waren. 
2. 
2.1 X.________ macht geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum von April bis August 2002 keine Radio- und Fernsehempfangsgebühren geschuldet, nachdem sie aus ihrer eigenen Wohnung in eine Wohngemeinschaft gezogen sei, wo bereits ihr Mitbewohner die Gebühren geleistet habe. 
2.2 Nach Art. 41 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV; SR 784.401) sind Änderungen des meldepflichtigen Sachverhaltes der Inkassostelle schriftlich zu melden. Da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhaben und eine deutliche Mitteilung verlangen, wenn die Gebührenpflicht abläuft. X.________ vermag die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie sich nicht vor dem 6. August rechtsgültig abgemeldet hat, nicht zu widerlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid gegen sonstige Rechtsgrundsätze verstossen würde. Insbesondere verletzt die auferlegte Gebühr angesichts des fraglichen Betrages nicht das Äquivalenzprinzip noch in allgemeinerem Sinne den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände begründen auch nicht einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die weitschweifige Beschwerdeschrift ändert daran nichts. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: