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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_848/2010 
 
Urteil vom 3. November 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einleitung eines Disziplinarverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 
des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juli 2010. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juli 2009, die es abgelehnt hat, gestützt auf eine Anzeige von X.________ und Y.________ wegen behaupteter mangelhafter anwaltlicher Mandatsführung und Rechnungsstellung ein Disziplinarverfahren gegen Advokat Z.________ einzuleiten, 
 
in die vom 30. Oktober 2010 datierte, am 2. November 2010 zur Post gegebene "staatsrechtliche Beschwerde" von X.________ und von Y.________, womit zahlreiche Rechtsbegehren gestellt und namentlich die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtskommission beantragt wird, 
in Erwägung, 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), 
dass das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller Anliegen dient, weshalb der Anzeiger im Anwaltsdisziplinarverfahren grundsätzlich kein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit dem die Anwaltsaufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnt (BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 129 II 297 E. 3.1 S. 302 f. [zu Art. 103 lit. a OG]), 
dass mithin die Beschwerdeführer, die sich über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens beschweren und den Beschwerdegegner gemassregelt sehen möchten, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht legitimiert sind und, mangels Parteistellung im kantonalen Verfahren, namentlich auch nicht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen können (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.), 
dass sich mithin ihre Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) erweist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Entscheid der Aufsichtskommission um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handeln würde (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG), wobei für die Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 BGG) nunmehr der an Rechtsmissbrauch grenzenden Art der Prozessführung (die Beschwerdeführer haben die sie betreffenden Urteile 2C_680/2009 und 2C_690/2009 offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen) Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. November 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller