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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_680/2011 
 
Verfügung vom 3. November 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________ 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; Verleumdung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. November 2011 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. November 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn