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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_41/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_327/2014 vom 6. Oktober 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2014 (1B_327/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Oktober 2014 ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli