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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_296/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienkaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. März 2014 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren demzufolge gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 BGG); 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz