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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_560/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Denys, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ stürzte am 27. März 2013 an seinem Arbeitsplatz eine Treppe hinunter und verletzte sich. Am 7. Mai 2013 stellte er Strafantrag gegen Y.________. Dieser habe ihn absichtlich die Treppe hinuntergestossen. 
 
B.  
 
 Das Untersuchungsamt Uznach verfügte am 24. Januar 2014 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 8. April 2014 ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Y.________ eine Strafuntersuchung durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerin bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; 137 IV 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, kann offenbleiben, zumal diese ohnehin abzuweisen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdegegner 2 sagte vor der Polizei aus, der Beschwerdeführer sei ihm wegen einer beleidigenden Geste nachgelaufen und habe ihn auf der Treppe am T-Shirt gepackt und dieses zerrissen. Darauf habe der Beschwerdeführer das Gleichgewicht verloren und sei die Treppe hinuntergestürzt. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, er sei die Treppe hinaufgestiegen, um sich telefonisch mit seiner Ehefrau über das Abendessen abzusprechen und sein Essen in den Kühlschrank zu legen. Dabei habe er am Beschwerdegegner 2 vorbeigehen wollen, und dieser habe ihn absichtlich mit beiden Händen die Treppe hinuntergestossen. Das T-Shirt habe er ihm kurz vor dem Aufprall zerrissen, als er versucht habe, Halt am Treppengeländer zu finden.  
 
2.2. Das Untersuchungsamt Uznach hält in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2014 fest, der Beschwerdegegner 2 habe kaum die zwanzigstufige Treppe in der Fallgeschwindigkeit des Beschwerdeführers hinuntereilen und sich umdrehen können, sodass es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen wäre, diesen kurz vor dem Aufprall am Rücken zu packen und sein T-Shirt zu zerreissen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers würden abstrus und wenig glaubhaft wirken. Die Vorinstanz verweist auf die Begründung des Untersuchungsamtes und erwägt, dass erhebliche Zweifel bestehen, wie sich der Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat. Die möglichen Abklärungen seien durchgeführt worden und es seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche zur Klärung des Tatgeschehens beitragen könnten. Schliesslich werde auch der Sachrichter derartige Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners 2 haben, dass eine Verurteilung ausgeschlossen sei.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es stehe Aussage gegen Aussage, und deren Würdigung obliege dem Sachrichter. Eine Verurteilung könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei willkürlich, den Aussagen des Beschwerdegegners 2 mehr Glauben schenken zu wollen, als seinen eigenen. Auch aufgrund der Schwere der Verletzung rechtfertige es sich, eine Untersuchung zu eröffnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Grundsatz  in dubio pro reo angewendet. Zudem habe sie es unterlassen, weitere Beweismittel - wie z.B. einen Augenschein oder eine Konfrontationseinvernahme - vorzunehmen, und dabei den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Fairnessgebot verletzt, sowie den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Zur Schlussfolgerung des Untersuchungsamtes, wonach der Beschwerdegegner 2 kaum in seiner Fallgeschwindigkeit die Treppe habe hinuntereilen können, wendet der Beschwerdeführer ein, dass er die Treppe in zwei Abschnitten hinuntergefallen sei. Er habe in beiden Einvernahmen den Tathergang gleich geschildert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Aussagen abstrus seien.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Den polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 sich im oberen Teil der Treppe befand, als er ihn gestossen haben soll. Er soll dann am Fusse der Treppe gewesen sein, als der Beschwerdeführer dort landete. Zudem soll er sich gedreht haben, sodass der Beschwerdeführer ihn an der Rückseite des T-Shirts fassen konnte. Dass der Beschwerdegegner 2 am stürzenden Beschwerdeführer vorbei gegangen sein und sich am Fusse der Treppe gedreht haben soll, als der Beschwerdeführer dort landete, ist nicht plausibel. Als nicht realistisch erscheint zudem die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei die Treppe in zwei Abschnitten hinuntergefallen, zumal er aussagte, diese sei steil gewesen und er habe sich während des Sturzes nicht festhalten können. Aufgrund der nicht plausiblen Schilderung des Beschwerdeführers zum Tatgeschehen durfte die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung einer Untersuchung absehen und die Nichtanhandnahme verfügen. Sie war demzufolge nicht verpflichtet, weitere Beweismittel abzunehmen. Ohne Bedeutung ist, ob die Aussagen des Beschwerdegegners 2 glaubhaft sind, ebenso wie die Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses