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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.570/2003 /kil 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 29. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte am 29. Oktober 2003 die gegen den aus Serbien/Montenegro stammenden Y.________ (geb. 1973) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 25. Januar 2003 (recte: 2004). Hiergegen ist Y.________ am 28. November 2003 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Ein Ausländer darf zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist nach der Rechtsprechung regelmässig der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Urteil der Asylrekurskommission vom 17. Juli 2003); Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheid offensichtlich falsch wäre, bestehen nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198). Nach Abschluss des Asylverfahrens hat er wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, die Schweiz zu verlassen oder Papiere zu beschaffen. Seine Ausreisefrist lief am 24. September 2003 ab; ungefähr zu dieser Zeit verschwand er ohne Abmeldung aus der ihm zugewiesenen Unterkunft, was er heute nicht (mehr) bestreitet (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Am 26. Oktober 2003 konnte er beim Vater seiner Cousine angehalten werden. Gestützt auf dieses Verhalten ist die Annahme des Haftrichters, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der erforderlichen Papiere, den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zu Verfügung halten wird, nicht bundesrechtswidrig, zumal ihm diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Urteil 2A.112/1999 vom 17. März 1999, E. 2a). 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er möchte bei seinem Vater bleiben, der in Basel über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, verkennt er, dass er selber hier kein Anwesenheitsrecht besitzt und gemäss dem rechtskräftigen Entscheid der Asylrekurskommission das Land zu verlassen hat. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit könnte die Ausschaffungshaft gestützt auf seine familiären Beziehungen nur dann wegen des Bestehens eines festen Aufenthaltsorts unzulässig erscheinen, wenn dessen bisheriges Fehlen gerade den Ausschlag für die Annahme der Untertauchensgefahr geben würde (vgl. Urteil 2A.127/1998 vom 7. April 1998, E. 3), was nicht der Fall ist. 
2.4 Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet schliesslich nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe als "Rom" bei einer Rückkehr in die Heimat eine ethnisch begründete Verfolgung, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen; diese Frage ist von den Asylbehörden rechtskräftig beurteilt worden (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 u. 5 OG und Art. 105 Abs. 1 lit. a u. c AsylG [SR 142.31]). Der Einwand, nur er sei in Ausschaffungshaft genommen worden, indessen nicht auch andere Familienangehörige in der gleichen Situation, trifft insofern nicht zu, als sich zumindest seine Cousine ebenfalls in Haft befindet; im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft jeweils aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen und kann diese nicht damit in Frage gestellt werden, dass Dritte ihrerseits nicht in Haft genommen worden sind. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausreise (wenn nicht über Pristina, so doch über Belgrad) nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) - ist die Ausschaffungshaft damit zu Recht genehmigt worden. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3), womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
3.3 Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Dezember 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: