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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 184/03 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Firma W.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse Promea die Firma W.________ AG, gestützt auf die Ergebnisse einer am 6. Dezember 2001 durchgeführten Arbeitgeberrevision zur Bezahlung zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1997 bis 2000 (einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten und Zinsen) in Höhe von Fr. 12'329.85. 
 
Am 14. März 2002 machte die Kasse nach vorgängiger Betreibung gegenüber der Firma W.________ AG verfügungsweise einen Betrag von Fr. 3147.45 geltend, entsprechend der Differenz zwischen den Akontobeträgen und dem aus der Schlussabrechnung resultierenden tatsächlichen Beitragstotal des Jahres 2000 (einschliesslich Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten) zuzüglich Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszins, und beseitigte den erhobenen Rechtsvorschlag. 
 
Zwei weitere, die Beiträge des Jahres 2001 betreffende Verfügungen ergingen am 25. Juli 2002. Mit der ersten verpflichtete die Ausgleichskasse die Firma W.________ AG zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 12'455.70 (Nachforderung auf Grund einer Korrektur der Pauschalbeträge der ersten drei Quartale 2001 einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Folgekosten und eine Kinderzulagen-Rückforderung von Fr. 3000.-). Die zweite Verfügung über Fr. 3190.40 betrifft die Akontozahlung des vierten Quartals 2001 nach Abzug einer Kinderzulage-Rückerstattung von Fr. 1200.- und des Saldos gemäss Schlussabrechnung 2001 von Fr. 1131.85 sowie Folgekosten. Mit beiden Verfügungen wurden ausserdem die in entsprechenden Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt. 
B. 
Die Firma W.________ AG erhob gegen die vier genannten Verfügungen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 5. Mai 2003). Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin waren zum Verfahren beigeladen worden. 
C. 
Die Firma W.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die in den durch das kantonale Gericht bestätigten Verfügungen vom 19. Dezember 2001, 14. März und 25. Juli 2002 festgesetzten Beiträge seien zu reduzieren. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladenen ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Entrichtung der Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 14 Abs. 1 AHVG) sowie die Zahlungstermine (Art. 34 AHVV), das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Art. 37 und 38 AHVV), die Nachzahlung zu wenig entrichteter Beiträge (Art. 39 AHVV) und die Verzugszinsen (Art. 41bis AHVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der diesbezüglichen Normen (Art. 34 ff. AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die in den vorinstanzlich bestätigten Verfügungen enthaltenen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht erhoben hat. 
4.1 Die Verfügung vom 19. Dezember 2001 beruht auf einer am 6. Dezember 2001 durchgeführten Arbeitgeberrevision. Diese führte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe der Ausgleichskasse Lohnsummen von Fr. 10'000.- im Jahr 1997, Fr. 15'682.- im Jahr 1998, Fr. 16'200.- im Jahr 1999 und Fr. 39'070.- im Jahr 2000 nicht gemeldet und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Ausgleichskasse verpflichtete deshalb die Beschwerdeführerin mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diesen zusätzlichen Lohnsummen (einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von insgesamt Fr. 12'329.85. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Bericht über die Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2001 genannten zusätzlichen Lohnsummen der Jahre 1997 bis 1999 seien unzutreffend. Sie unterlässt es jedoch auch letztinstanzlich, hinreichend substanziert anzugeben, warum und inwiefern die durch die Ausgleichskasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25. Februar 2002 und deren Beilagen erläuterten Beträge (unter Berücksichtigung der die Gesamtlohnsumme nicht beeinflussenden Korrektur gemäss Stellungnahme vom 16. Juli 2002) unzutreffend sein sollten. Die blosse Behauptung, eine durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kontrolle, deren Grundlagen unklar sind, habe Differenzen ergeben, vermag die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der beitragspflichtigen Lohnsumme weder als unvollständig noch als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 2.1 hievor). Die Beitragsberechnung wird im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt. 
4.2 Der mit der Verfügung vom 14. März 2002 geltend gemachte Betrag von Fr. 3147.45 entspricht der Differenz von Fr. 2888.60 zwischen den mit den vierteljährlichen Pauschalen erhobenen Beiträgen des Jahres 2000 von insgesamt Fr. 8970.20 (4 x Fr. 2242.55) und der gemäss Schlussabrechnung vom 26. Februar 2002 geschuldeten Beitragssumme dieses Jahres von Fr. 11'858.80 zuzüglich Folgekosten. Die Korrektheit dieser Verfügung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Die Nachforderung der Differenz zwischen Akontozahlungen und Schlussabrechnung ist im Grundsatz richtig, und die betragsmässige Berechnung ist bezüglich der bundesrechtlichen Beiträge ebenfalls zutreffend. Nicht zu beanstanden ist auch die Festsetzung der Folgekosten (Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszins). 
4.3 
4.3.1 Der Betrag von Fr. 12'455.70 gemäss der ersten Verfügung vom 25. Juli 2002 enthält neben einer kantonales Recht betreffenden und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfenden (Erw. 2 hievor) Kinderzulagen-Rückforderung in Höhe von Fr. 3000.- eine Summe von Fr. 9031.90, welche die pauschal erhobenen Beiträge der ersten drei Quartale des Jahres 2001 betrifft, zuzüglich Folgekosten. Der Betrag von Fr. 9031.90 erklärt sich wie folgt: Die vierteljährlichen Pauschalen waren ursprünglich auf Fr. 2241.- pro Quartal festgesetzt worden, dies ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 59'400.-. Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2001 die Anstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin gemeldet hatte, setzte die Ausgleichskasse die Pauschalbeträge neu auf Fr. 5251.65 pro Quartal fest; dies entsprechend einer Jahreslohnsumme von Fr. 139'200.-. Der Betrag von Fr. 9031.90 entspricht der Differenz der Pauschalsummen für die ersten drei Quartale des Jahres 2001 (3 x Fr. 5251.65 minus 3 x Fr. 2241.-). Mit der Verfügung vom 25. Juli 2002 wurden ausserdem - neben dem kantonalrechtlichen Posten "Rückforderung Kinderzulagen" von Fr. 3000.- - die Kosten der Veranlagung (Fr. 150.-) und des Zahlungsbefehls (Fr. 100.-) sowie Verzugszinsen von Fr. 173.80 geltend gemacht. 
4.3.2 Die zweite am 25. Juli 2002 erlassene Verfügung über einen Betrag von Fr. 3190.40 betrifft die Pauschale des vierten Quartals 2001 von Fr. 5251.65 zuzüglich Kosten der Veranlagung (Fr. 125.-) und des Zahlungsbefehls (Fr. 100.-). Davon in Abzug gebracht wurden Kinderzulagen von Fr. 1200.- sowie ein aus der Schlussabrechnung 2001 vom 21. März 2002 (Korrektur der Lohnsumme des Jahres 2001 von Fr. 139'200.- auf Fr. 131'700.-) resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 1131.85. 
4.3.3 Mit den beiden Verfügungen vom 25. Juli 2002 wurden somit, soweit bundesrechtliche Beiträge zur Diskussion stehen, die korrigierten, einer Jahreslohnsumme von Fr. 139'200.- entsprechenden Quartalspauschalen 1991 geltend gemacht. Der Feststellung, dass die Lohnsumme in Wirklichkeit lediglich Fr. 131'700.- betrug, wurde durch den in der zweiten Verfügung enthaltenen Abzug von Fr. 1131.85 Rechnung getragen. Die Ausgleichskasse hat demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insgesamt Beiträge auf der tatsächlichen Lohnsumme von Fr. 131'700.- bezogen, was korrekt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der auf Bundesrecht beruhenden Folgekosten. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Behandlung der im Jahr 2001 auszurichtenden Kinderzulagen beanstandet wird, handelt es sich, wie bereits dargelegt, um Leistungen und Forderungen, welche auf kantonalem Recht beruhen und deshalb einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich sind (vgl. Erw. 2 hievor). 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, R.________, H.________, M.________, N.________, Z.________, T.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: