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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_577/2012 
 
Urteil vom 3. Dezember 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Schwander. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 5. Juli 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. xxxx 1958) und Z.________ (geb. xxxx 1956) heirateten am xxxx 1984. Die Ehe blieb kinderlos. 
Am 13. Oktober 2009 leitete die Ehefrau am damaligen Gerichtskreis II Biel-Nidau ein Eheschutzverfahren ein. Dieses endete am 21. Dezember 2009 mit dem Abschluss einer Trennungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau monatlich Fr. 2'500.-- Unterhalt zu bezahlen. 
Mit Eheschutzgesuch vom 12. März 2010 gelangte die Ehefrau erneut an das vorerwähnte Gericht und forderte, soweit vorliegend relevant, vom Ehemann die Zahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 4'000.--. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen ins Feld, sie sei anlässlich des Abschlusses der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2009 einem Grundlagenirrtum erlegen. Ausserdem stellte sie diverse Auskunftsbegehren. Mit Eingabe vom 14. April 2012 stellte der Ehemann seinerseits Anträge. Das zwischenzeitlich in Regionalgericht Berner Jura - Seeland umbenannte Gericht wies sämtliche Anträge mit Entscheid vom 29. November 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die Entscheidbegründung datiert vom 5. März 2012. 
Am 9. Februar 2012 reichte der Ehemann am vorgenannten Gericht die Scheidungsklage ein. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob die Ehefrau gegen den Entscheid vom 29. November 2011 / 5. März 2012 Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie dessen Rückweisung zur Neubeurteilung, eventualiter erneuerte sie im Wesentlichen ihre vor erster Instanz gestellten Begehren. Mit Urteil vom 5. Juli 2012 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und setzte mit Entscheid vom 26. Juli 2012 die Höhe der Parteientschädigung fest. 
 
C. 
Gegen die vorgenannten beiden obergerichtlichen Entscheide gelangt die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangt deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen. 
Mit Verfügung vom 29. August 2012 wies die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung, eventualiter um Anordnung der Unterlassung von Vollstreckungsmassnahmen ab. 
Es wurden die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Belange in einer kantonal letztinstanzlich entschiedenen Zivilsache; auf die Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
1.2 Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache, einen sog. materiellen Antrag stellen. Anträge auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht indes aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Dies hat die Beschwerdeführerin, die einzig ein Begehren um Aufhebung und Rückweisung stellt, vorliegend unterlassen. 
Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann das Bundesgericht ausnahmsweise eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, "zweifelsfrei" bzw. "ohne weiteres" ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.; 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). 
Aus der Begründung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 4'000.-- Ehegattenunterhalt fordert sowie mehrere Auskunftsbegehren stellt. Ausnahmsweise kann daher auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich eingetreten werden; als unbeachtlich erweist sich indes die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Präzisierung, wonach der geforderte Ehegattenunterhalt lediglich einen Mindestbetrag darstelle. 
 
1.3 Nach der Rechtsprechung gelten Eheschutzentscheide als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtssuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). 
 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist daher nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). 
 
2. 
Streitig ist zunächst die Gültigkeit der am 21. Dezember 2009 vor Gericht geschlossenen Trennungsvereinbarung (s. oben Sachverhalt, A). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei deren Abschluss einem Grundlagenirrtum erlegen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR); indem das Obergericht auf Beweiserhebungen zu ihrer Vorstellung der Sachlage anlässlich des Vergleichsschlusses verzichtete (dazu sogleich), sei ihr rechtliches Gehör verletzt sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung praktiziert worden. 
 
2.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid zusammenfassend die folgenden Tatsachen zu Grunde: 
Am 1. Dezember 2009 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Lebenspartner Y.________ eine schriftliche und beidseitig unterzeichnete Vereinbarung ab, wonach sie seit Juli 2009 bei diesem wohnhaft sei und sich an den Wohnkosten mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'600.-- beteilige. Mit Blick auf diese Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin nicht unerschütterlich davon ausgehen können, Y.________ werde auf den Wohnkostenbeitrag verzichten; zumindest habe die Beschwerdeführerin darüber im Zweifel sein müssen. Anlässlich der Eheschutzverhandlung sei zudem darüber diskutiert worden, ob der neue Lebenspartner nun auf den Wohnkostenanteil verzichten werde oder nicht. Y.________ habe der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise zugesichert, sie müsse den Wohnkostenbeitrag nicht bezahlen. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, es sei bis heute nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Wohnkostenbeitrag bezahle. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht ins Feld, die Vorstellung, auf der ihr Grundlagenirrtum fusse, habe sich im Laufe der Gerichtsverhandlung vom 21. Dezember 2009 gebildet, nachdem die dort anwesenden Personen, die allesamt Y.________ (einen Rechtsanwalt) von ihrer beruflichen Tätigkeit her seit Jahren kannten, ihr zugesichert hätten, Y.________ werde den Wohnkostenbeitrag von ihr nicht einfordern. Am 29. Dezember 2009 habe ihr jedoch Y.________ mitgeteilt, er sei zu einem solchen Verzicht nicht bereit. Weil sie ohne diesen Verzicht mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- nicht existieren könne, fordere sie eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-- auf Fr. 4'000.--. 
 
2.3 Wie erwähnt, stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin heute tatsächlich einen Wohnkostenbeitrag bezahle; insbesondere seien kein Bestätigungsschreiben des Lebenspartners, keine Kontobelege sowie keine Quittungen eingereicht worden. Mangels einer hiergegen erhobenen qualifizierten Sachverhaltsrüge steht damit für das Bundesgericht verbindlich fest (s. oben E. 1.4), dass die Beschwerdeführerin keinen Wohnkostenbeitrag bezahlt, mithin also das eintrat, wovon - laut Beschwerdeführerin - alle an der Vergleichsverhandlung Beteiligten letztlich ausgingen, nämlich dass Y.________ den fraglichen Wohnkostenbeitrag - trotz anderslautender schriftlicher Vereinbarung - nicht einfordern würde. 
Die vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, Y.________ habe am 29. Dezember 2009 erklärt, er sei zu einem Verzicht nicht bereit, stützt sich auf ein erstinstanzlich eingereichtes Faxschreiben vom 30. Dezember 2009, in welchem die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter ihres Ehemannes die am Vortag von Y.________ angeblich geäusserte erwähnte Haltung mitteilte. Indem die Vorinstanz diese Behauptung bzw. dieses Faxschreiben ausser Acht liess, verfiel sie nicht in Willkür, denn es handelt sich um eine blosse Parteibehauptung, die nicht geeignet ist, die Bezahlung des Wohnkostenbeitrages glaubhaft zu machen. Im Übrigen belegt die Kundgabe der Absicht, die Wohnkosten einzufordern, nicht, dass diese auch tatsächlich eingefordert und bezahlt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass damit von der Beschwerdeführerin ein Beweis gefordert würde, der unmöglich zu erbringen sei. Auch der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, der erstinstanzliche Richter sei noch davon ausgegangen, dass sie den Wohnkostenbeitrag zu leisten habe, ist unbehelflich, denn für das Bundesgericht ist einzig die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Urteils massgebend (s. oben E. 1.4). Somit steht vorliegend nicht fest, dass die Wirklichkeit und die Vorstellung, die sich die Beschwerdeführerin von dieser Wirklichkeit machte, tatsächlich auseinanderklafften, wie dies der Begriff des Irrtums notwendigerweise voraussetzt. Bereits daran scheitert der behauptete Irrtum, so dass sich Beweisabnahmen zur behaupteten irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin anlässlich des Vergleichsschlusses mangels Rechtserheblichkeit erübrigten. Demzufolge kann in diesem Zusammenhang weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung die Rede sein. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
3. 
Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe Art. 179 ZGB willkürlich angewendet, hierbei eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht die Eheschutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB an. Da eine solche Veränderung vorliegend, wie eben dargelegt (s. oben E. 2.3), gerade nicht feststeht und hiergegen keine qualifizierte Sachverhaltsrüge erhoben wird, fällt die Anwendung von Art. 179 Abs. 1 ZGB von vorneherein ausser Betracht. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
4. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die von ihr nach Massgabe von Art. 170 Abs. 2 ZGB gestellten Auskunftsbegehren in willkürlicher und das rechtliche Gehör verletzender Weise abgewiesen. 
 
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen: ob die in der Beilage Nr. 5 [der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 14. April 2010] aufgelisteten Gemälde eheliches Vermögen darstellen und welcher Gütermasse sie zuzurechnen sind (Ziffer 3); ob die in der Beilage Nr. 6 aufgelisteten Mobiliarsachen eheliches Vermögen darstellen und welcher Gütermasse sie zuzurechnen sind (Ziffer 4); ob neben den in Beilage Nr. 7 aufgelisteten Sachen und Vermögenswerten weitere Bankguthaben, Wertpapiere, Goldbarren oder sonstige erhebliche Vermögenswerte existieren (Ziffer 5); weiter seien dem Beschwerdegegner die Strafsanktionen nach Art. 292 StGB anzudrohen für den Fall, dass er seine Auskunftspflicht zu den Fragen gemäss vorstehend genannten Ziffern verletzen sollte (Ziffer 6). 
 
4.2 Die Vorinstanz wies die Auskunftsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, diese würden das Güterrecht betreffen und seien daher im Rahmen des bereits laufenden Scheidungsverfahrens zu erheben; mit Blick auf Letzteres entbehrten die Begehren der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit im Sinne von Art. 170 Abs. 2 ZGB
 
4.3 Diese Beurteilung beanstandet die Beschwerdeführerin als willkürlich sowie als Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
4.4 Abgesehen davon, dass die erwähnten Auskunftsbegehren weitgehend als reine Rechtsfragen formuliert sind ("eheliches Vermögen"; "welcher Gütermasse" zuzuordnen), was ohnehin unzulässig ist, da die Rechtsanwendung dem Gericht obliegt, zielen sie auf rein güterrechtliche Feststellungen ab. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese güterrechtlichen Fragen im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens rechtserheblich sein sollen (vgl. Urteil 5C.27/2005 vom 23. November 2005 in: Fampra.ch 2006 S. 427, E. 2.1 a.E.). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten und Entschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht selbständig angefochten, so dass darauf nicht einzutreten ist. 
 
5.2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sie hat die Gegenseite für die Stellungnahme zum abgewiesenen Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In der Sache selbst ist der Gegenseite kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Dezember 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Schwander