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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_623/2009 
 
Urteil vom 4. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung aus Mietobjekt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 26. Oktober 2009. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirkes Küssnacht am 28. Juli 2009 auf Begehren der Beschwerdegegnerin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den von ihr belegten Gewerberäumen in der Liegenschaft B.________strasse 15 in C.________ verfügte; 
dass das Kantonsgericht Schwyz einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Entscheid des Einzelrichters bestätigte; 
dass die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 beim Bundesgericht angefochten hat; 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 darauf hinweist, dass der angefochtene Beschluss als am 9. November 2009 zugestellt zu gelten habe, nachdem die Sendung der Beschwerdeführerin von der Post am 2. November 2009 zur Abholung gemeldet worden sei, was bedeuten würde, dass die Beschwerdefrist mit der Aufgabe der Beschwerde bei der Post am 11. Dezember 2009 nicht gewahrt wurde; 
dass es sich indes erübrigt, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen, und offen bleiben kann, wie es sich mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhält, da auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden kann, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Standpunkt vertritt, sie habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin von der Weiterführung des Mietverhältnisses ausgehen können; 
dass diese Argumentation von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten wurde, indessen von der Vorinstanz als unzulässiges neues Vorbringen nicht berücksichtigt und überdies mittels einer einlässlichen Alternativbegründung verworfen worden ist; 
dass in der Beschwerdeschrift nicht darlegt wird, gegen welche Rechte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz damit verstossen haben soll und inwiefern; 
dass die vorliegende Beschwerdeschrift somit keine Rügen enthält, die den vorstehend umschriebenen Begründungsanforderungen genügen; 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer